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{'item': 'B776/09'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.2009 GeschäftszahlB776/09 Sammlungsnummer18895 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Inhaber eines Gastronomiebetriebes in einem Einkaufszentrum wegen Verletzung von Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz; keine Unsachlichkeit des generellen Rauchverbotes für Einkaufszentren und Gastronomiebetriebe ohne Abgrenzung zur "Mall"; keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gastronomiebetrieben; normierte Verpflichtungen für Inhaber von Räumen öffentlicher Orte nicht unbestimmt; Unbedenklichkeit der (Blankett-)Strafbestimmung RechtssatzKeine Gleichheitswidrigkeit des generellen Rauchverbots in Räumen öffentlicher Orte (§13 Abs1 TabakG idF BGBl I 167/2004).Keine Gleichheitswidrigkeit des generellen Rauchverbots in Räumen öffentlicher Orte (§13 Abs1 TabakG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 167 aus 2004,). Keine Unbestimmtheit der Formulierung "Räume öffentlicher Orte". (Räume dreidimensional eingegrenzte Bereiche, in denen infolgedessen auch nur eine begrenzte Frischluftzufuhr stattfinden kann). Ein generelles Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, deren Besuch auch für Nichtraucher oftmals notwendig ist, ist zur Erreichung des Zieles des Nichtraucherschutzes geeignet und im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Ziel des Gesundheitsschutzes im Verhältnis insbesondere zum Interesse der Raucher am Konsum von Rauchwaren zuzubilligen ist, auch verhältnismäßig. Insofern ist es auch nicht unsachlich, wenn der Begriff "Räume an öffentlichen Orten" auch die "Mall" eines Einkaufszentrums sowie Gastronomiebetriebe ohne Abgrenzung zur "Mall" erfasst. Möglichkeit der Einrichtung eigener Raucherräume auch für Räume öffentlicher Orte vorgesehen (§13 Abs2 TabakG). Vor diesem Hintergrund liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gastgewerbliche Betriebe in Einkaufszentren weder den Regelungen für gastgewerbliche Betriebe nach §13a Abs1 TabakG (idF BGBl I 120/2008) noch einer gänzlich anderen, eigenständigen Regelung zu unterwerfen.Ein generelles Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, deren Besuch auch für Nichtraucher oftmals notwendig ist, ist zur Erreichung des Zieles des Nichtraucherschutzes geeignet und im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Ziel des Gesundheitsschutzes im Verhältnis insbesondere zum Interesse der Raucher am Konsum von Rauchwaren zuzubilligen ist, auch verhältnismäßig. Insofern ist es auch nicht unsachlich, wenn der Begriff "Räume an öffentlichen Orten" auch die "Mall" eines Einkaufszentrums sowie Gastronomiebetriebe ohne Abgrenzung zur "Mall" erfasst. Möglichkeit der Einrichtung eigener Raucherräume auch für Räume öffentlicher Orte vorgesehen (§13 Abs2 TabakG). Vor diesem Hintergrund liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gastgewerbliche Betriebe in Einkaufszentren weder den Regelungen für gastgewerbliche Betriebe nach §13a Abs1 TabakG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008,) noch einer gänzlich anderen, eigenständigen Regelung zu unterwerfen. Kein Verstoß der in §13c Abs2 Z3 TabakG festgelegten Verpflichtung für Inhaber gemäß §13c Abs1 TabakG, "dafür Sorge zu tragen", dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, gegen das Determinierungsgebot. Es liegt im Verantwortungsbereich des Inhabers eines öffentlichen Ortes, alle im Einzelfall notwendigen und geeigneten Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Rauchern das Rauchverbot deutlich erkennbar ist. Raucher sollen davon abgehalten werden zu rauchen bzw es soll auch in keiner Weise signalisiert werden, dass es möglich oder zulässig wäre, zu rauchen. Auch keine Bedenken gegen die (Blankett)Strafbestimmung des §14 Abs4 TabakG. Demgemäß auch ausreichend klare Festlegung konkreter Rechtspflichten iSd Art7 EMRK im angefochtenen Bescheid.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.