RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2009 GeschäftszahlV3/09 Sammlungsnummer18864 LeitsatzZurückweisung des Antrags des Bundesvergabeamtes (BVA) auf Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die (Anpassung der) Gebühren für die Inanspruchnahme des BVA betreffend Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich mangels Präjudizialität; Außer-Kraft-Treten der Anpassungsverordnung infolge Änderung der Gebührenbestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006; keine gesetzlichen Gebührensätze für Dienstleistungsaufträge nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH RechtssatzKeine Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen der PauschalgebührenV, BGBl II 366/2007, im Verfahren, in dem die Antragstellerin beim BVA nach formloser Rückerstattung der gesamten Gebühr auch den Antrag auf Rückerstattung der Gebühr zurückzog. Die formlose Rückerstattung erledigt den Antrag positiv, sodass ein Bescheid über den Antrag nicht (mehr) zu erlassen ist.Keine Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen der PauschalgebührenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 366 aus 2007,, im Verfahren, in dem die Antragstellerin beim BVA nach formloser Rückerstattung der gesamten Gebühr auch den Antrag auf Rückerstattung der Gebühr zurückzog. Die formlose Rückerstattung erledigt den Antrag positiv, sodass ein Bescheid über den Antrag nicht (mehr) zu erlassen ist. Wenngleich die Gesetzestechnik der Änderung des BundesvergabeG 2006, BGBl I 86/2007, hinsichtlich der Gebührenbestimmungen an Klarheit zu wünschen übrig lässt, ist sie doch gerade noch auslegbar:Wenngleich die Gesetzestechnik der Änderung des BundesvergabeG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2007,, hinsichtlich der Gebührenbestimmungen an Klarheit zu wünschen übrig lässt, ist sie doch gerade noch auslegbar: Angesichts der Bezugnahme in §318 Abs1 BundesvergabeG 2006 auf die Gebührensätze des Anhangs XIX der Stammfassung als Ausgangswert für zukünftige Anpassungen muss davon ausgegangen werden, dass diese Gebührensätze auch nach dem 01.01.08 bis zur ersten weiteren Anpassung weiter gelten sollen. Aufhebung der Verordnungsermächtigung des §349 Abs3 leg cit. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Anpassungen bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen durch das BG BGBl I 86/2007 unbeachtet lassen will. Weitere Anpassungen auf Grund des nunmehrigen §318 Abs1 Z2 BundesvergabeG 2006 idF BGBl I 86/2007 sollen auf den gesetzlichen Gebührensätzen des Anhanges XIX und nicht auf allfälligen zwischenzeitig erlassenen Anpassungsverordnungen aufbauen.Angesichts der Bezugnahme in §318 Abs1 BundesvergabeG 2006 auf die Gebührensätze des Anhangs römisch neunzehn der Stammfassung als Ausgangswert für zukünftige Anpassungen muss davon ausgegangen werden, dass diese Gebührensätze auch nach dem 01.01.08 bis zur ersten weiteren Anpassung weiter gelten sollen. Aufhebung der Verordnungsermächtigung des §349 Abs3 leg cit. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Anpassungen bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2007, unbeachtet lassen will. Weitere Anpassungen auf Grund des nunmehrigen §318 Abs1 Z2 BundesvergabeG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2007, sollen auf den gesetzlichen Gebührensätzen des Anhanges römisch neunzehn und nicht auf allfälligen zwischenzeitig erlassenen Anpassungsverordnungen aufbauen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Gebühren ein auf die Ansätze des Anhanges XIX aufbauendes neues Anpassungssystem und kein Mischsystem gewählt, sodass zwischenzeitige Anpassungsverordnungen mit 01.01.08 außer Kraft getreten sind.Der Gesetzgeber hat bezüglich der Gebühren ein auf die Ansätze des Anhanges römisch neunzehn aufbauendes neues Anpassungssystem und kein Mischsystem gewählt, sodass zwischenzeitige Anpassungsverordnungen mit 01.01.08 außer Kraft getreten sind. Dies bedeutet für den vorliegenden Antrag, dass nach dem 01.01.08 bis auf weiteres die Gebührensätze des Anhanges XIX, nicht aber jene der Verordnung BGBl II 366/2007 gelten. Diese Verordnung ist daher nicht präjudiziell, sodass der Antrag des BVA zur Gänze zurückzuweisen ist.Dies bedeutet für den vorliegenden Antrag, dass nach dem 01.01.08 bis auf weiteres die Gebührensätze des Anhanges römisch neunzehn, nicht aber jene der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 366 aus 2007, gelten. Diese Verordnung ist daher nicht präjudiziell, sodass der Antrag des BVA zur Gänze zurückzuweisen ist. Auf Grund des Erkenntnisses VfSlg 18248/2006 und des Umstandes, dass der Gesetzgeber dieses Erkenntnis nicht zum Anlass genommen hat, in Anhang XIX eine Gebühr für Dienstleistungsaufträge vorzusehen, ist auch nach dem 01.01.08 keine solche Gebühr zu entrichten. Sollte dies ein Versehen des Gesetzgebers sein, so kann es dennoch auch in Zukunft nicht durch "Anpassung" des nicht vorhandenen Gebührensatzes bereinigt werden.Auf Grund des Erkenntnisses VfSlg 18248 aus 2006, und des Umstandes, dass der Gesetzgeber dieses Erkenntnis nicht zum Anlass genommen hat, in Anhang römisch neunzehn eine Gebühr für Dienstleistungsaufträge vorzusehen, ist auch nach dem 01.01.08 keine solche Gebühr zu entrichten. Sollte dies ein Versehen des Gesetzgebers sein, so kann es dennoch auch in Zukunft nicht durch "Anpassung" des nicht vorhandenen Gebührensatzes bereinigt werden.
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