RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2009 GeschäftszahlA10/08 Sammlungsnummer18824 LeitsatzAbweisung einer - zulässigen - Klage gegen den Bund auf Rückzahlung entrichteter Zuschläge zur Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Zuschläge); keine gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Beihilfe für Zeiträume vor der Notifikation RechtssatzFür den geltend gemachten Anspruch steht weder der Verwaltungsweg noch der ordentliche Rechtsweg offen. Unzulässigkeit einer Staatshaftungsklage. Keine schadenverursachende Unterlassung des Gesetzgebers. Schaden aus schuldhafter Rechtsverletzung durch die Vollziehung - wozu auch eine Verletzung der Notifizierungspflicht gehört - wäre im Wege einer Amtshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. KWK-Zuschläge außerdem mit Verordnung, also mit generellem Verwaltungsakt, festgelegt. Der Sache nach jedoch Geltendmachung eines Anspruch auf Rückzahlung entrichteter KWK-Zuschläge wegen Wegfall des Rechtsgrundes ihrer Einhebung. Die klagende Partei meint die Zuschläge als nicht geschuldet zurückfordern zu können, weil der Einhebung mangels Notifikation der Beihilfe Gemeinschaftsrecht entgegenstand. KWK-Zuschläge als öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen trotz Anknüpfens des Gesetzgebers an eine (privat)rechtsgeschäftliche Verpflichtung. Rückabwicklungs- bzw Verrechnungsverfahren nicht vorgesehen. Der auf den Wegfall der Rechtsgrundlage gestützte (demgemäß ebenfalls öffentlichrechtliche) Rückforderungsanspruch kann daher gegen die Gebietskörperschaft, der die Einnahme zugeflossen ist, im Verfahren nach Art137 B-VG geltend gemacht werden (vgl mutatis mutandis VfSlg 15738/2000).KWK-Zuschläge als öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen trotz Anknüpfens des Gesetzgebers an eine (privat)rechtsgeschäftliche Verpflichtung. Rückabwicklungs- bzw Verrechnungsverfahren nicht vorgesehen. Der auf den Wegfall der Rechtsgrundlage gestützte (demgemäß ebenfalls öffentlichrechtliche) Rückforderungsanspruch kann daher gegen die Gebietskörperschaft, der die Einnahme zugeflossen ist, im Verfahren nach Art137 B-VG geltend gemacht werden vergleiche mutatis mutandis VfSlg 15738 aus 2000,). Passive Klagslegitimation des Bundes gegeben, da die Energie-Control GmbH als für den Bund einhebender Rechtsträger eingeschritten ist, dessen Organe keine eigene Dispositionsbefugnis betreffend diese Geldmittel besaßen, sondern nur im Auftrag des Bundes über sie verfügten. Abweisung der Klage. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.08, C-384/07, Wienstrom, klargestellt hat (vgl Rz 25), besteht ein Verbot der vorzeitigen Durchführung nach einer positiven Entscheidung der Kommission nicht mehr; die Entscheidung der Kommission sei so zu verstehen, dass die Beihilfe für den gesamten Zeitraum ab 01.01.03 rückwirkend genehmigt worden sei (Rz 20).Wie der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.08, C-384/07, Wienstrom, klargestellt hat vergleiche Rz 25), besteht ein Verbot der vorzeitigen Durchführung nach einer positiven Entscheidung der Kommission nicht mehr; die Entscheidung der Kommission sei so zu verstehen, dass die Beihilfe für den gesamten Zeitraum ab 01.01.03 rückwirkend genehmigt worden sei (Rz 20). Damit ist dem auf der gemeinschaftsrechtlichen Unzulässigkeit der Gewährung von Beihilfen für Zeiträume vor der Notifikation (2003 bis 2006) beruhenden Klagebegehren zur Gänze der Boden entzogen. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Auch nach Art6 EMRK war keine öffentliche mündliche Verhandlung geboten. Die anwaltlich vertretene klagende Partei hat keine solche beantragt. In der Frage der Zuständigkeit ist der VfGH im Ergebnis der klagenden Partei gefolgt. In der Sache selbst waren keine strittigen Sachverhaltsfragen zu klären, sondern lediglich eine Rechtsfrage zu lösen, die nicht komplex war, da deren Lösung ohnehin durch das Urteil des EuGH vom 18.12.08, C-384/07, Wienstrom, vorgegeben war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.