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{'item': 'B143/09 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2009 GeschäftszahlB143/09 ua Sammlungsnummer18829 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend den Auftrag zur Verbesserung eines Pensionskassenvertrages zwischen einer Pensionskasse und der Universität Wien in Hinblick auf das Verbot einer Kapitalertragsgarantie; keine Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen über andere Garantien als der Mindestertragsgarantie im Pensionskassengesetz; keine unverhältnismäßige Beschränkung der Privatautonomie; Zulässigkeit auch der Beschwerde der Universität Wien als Vertragspartner infolge Eingriffs in subjektive Rechte durch Vertragsgestaltung RechtssatzZulässigkeit der Beschwerde sowohl einer Pensionskasse als auch der Universität Wien. Wenngleich im Adressfeld des vorab elektronisch übermittelten Bescheides der Bescheidadressat ausgelassen ist, so geht aus dem Kopf und Spruch des am 23.12.08 rechtswirksam zugestellten Bescheides klar hervor, dass die FMA den Bescheid an die Pensionskasse richtete und dieser auch zustellte, sodass ein anfechtbarer Bescheid vorliegt. Rechtzeitigkeit der Beschwerde der Universität, selbst wenn ihr der Bescheid am 19.12.08 zugestellt worden wäre und ihr nicht bloß eine Kopie über die Pensionskasse zukam. Wird durch die Aufsichtsmaßnahme ein Vertragsverhältnis gestaltet, etwa indem als Konsequenz der Nichtbefolgung der Aufsichtsmaßnahme der bereits geschlossene Vertrag nichtig wird (§15 Abs4 PensionskassenG), so sind dadurch nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des anderen Vertragspartners betroffen, sondern es wird auch dessen Rechtsstellung verändert. Diese Rechtsfolge würde bei Nichtbefolgung des angefochtenen Bescheides eintreten. In einem solchen Fall greift der angefochtene Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte beider Vertragspartner ein. Keine Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen über andere Garantien als der Mindestertragsgarantie im PensionskassenG; Zulässigkeit der Zusage jedweder Form von Garantie wäre auch Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (RL 2003/41/EG vom 03.06.03 betr die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betriebliche Altersversorgung). Kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht wegen Verletzung der durch Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK garantierten Privatautonomie infolge Nichtzulassung von Kapitalgarantien. Personen, die an Pensionskassen teilnehmen, streben eine Altersvorsorge an, von deren Stabilität vielfach die Erhaltung ihres Lebensstandards im Alter abhängt. Sie richten ihre Lebensgewohnheiten im Vertrauen darauf ein, dass Garantien, die von Pensionskassen abgegeben werden, sicher eingehalten werden können. Dieses Vertrauen zu schützen ist eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe des Gesetzgebers, dem es auch obliegt, die Risken und Möglichkeiten einer Beteiligung an einer Pensionskasse abzuschätzen und daher auch Garantien im Rahmen privater Gestaltungen in beschränktem Maße zuzulassen und Zusagen der im Gesetz vorgesehenen Garantien von Bedingungen abhängig zu machen. Wenn daher der Gesetzgeber Mindestertragsgarantien unter Einhaltung besonderer Bedingungen, aber keine Kapitalgarantien zulässt, so handelt er damit im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsmöglichkeit. Eine derartige Beschränkung der Privatautonomie ist daher nicht unverhältnismäßig. Kein Widerspruch zur Freiheit der Erwerbsbetätigung und zum Gleichheitssatz. Die Risken bei einer Kapitalgarantie können auch höher als bei einer Mindestertragsgarantie sein. Insbesondere bei schlechten Veranlagungsergebnissen kann die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Deckungsrückstellung sehr groß werden, sodass ein höherer Finanzierungsbedarf entsteht. Wenn aber der Gesetzgeber das Risiko, dass bei schlechter Wirtschaftslage eine Kapitalgarantie erfüllt werden kann, höher einschätzt als das Risiko, in einem solchen Fall eine Mindestertragsgarantie zu erfüllen, so kann ihm aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.