← Österreich

{'item': 'V33/07 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2009 GeschäftszahlV33/07 ua Sammlungsnummer18823 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit eines Wiener Plandokuments hinsichtlich der Festlegungen Parkschutzgebiet und Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel für Grundstücke in Dornbach; ausreichende Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer in Schutzgebieten; Vornahme einer bestandsorientierten Ausweisung; keine Verletzung des Gleichheits- und des Eigentumsrechts RechtssatzTeilweise Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen des Plandokuments 7775, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 15.12.06. Dem Erfordernis einer Darlegung konkreter Bauabsichten werden die Antragsteller durch ihre Vorbringen, sie wollten auf ihren Grundstücken zu Wohnzwecken für ihre drei volljährigen Kinder (V33/07) bzw beiden Kinder (V34/07) neue Baulichkeiten und Bauwerke errichten bzw bereits vorhandene Wohngebäude erweitern, was aufgrund der festgesetzten Schutzgebiete und der damit verbundenen Einschränkungen unmöglich sei, gerecht. Jedoch keine korrekte Abgrenzung des Aufhebungsumfangs mit den jeweiligen Hauptanträgen, weil dafür Grundstücksnummern und Einlagezahlen verwendet werden, die in der planlichen Darstellung der angefochtenen Verordnung nicht enthalten sind. Zulässigkeit der Eventualanträge infolge Bezugnahme auf die in der planlichen Darstellung enthaltenen Straßenbezeichnungen und Ordnungsnummern sowie Angabe der Himmelsrichtungen; auch Aufhebungsumfang im Osten eindeutig erkennbar. Vorliegen wichtiger Rücksichten iSd §1 Abs4 Wr BauO für die Festlegungen "Spk/BB3" bzw "Spk/BB2" (Parkschutzgebiet/bestimmte Wohngebäude) und "Sww" (Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel). Keine unsachliche Bevorzugung von Eigentümern der in der unmittelbaren Umgebung liegenden Grundstücke: Im Hinblick auf die bestandsorientierte Ausweisung der Baufluchtlinien ist von einer Ausnützbarkeit der Liegenschaften der Antragsteller im Bereich von 100 % auszugehen, weil bei deren Berechnung nur die bebaubaren Flächen in Relation zu den bebauten Flächen gesetzt werden. Auch ein Blick auf die in westlicher Richtung benachbarten Grundstücke zeigt, dass für deren Eigentümer dieselben oder ähnliche (zB Bauklasse I beschränkt auf 4,5 m oder 7,5

  1. m)Beschränkungen der Bebaubarkeit gelten wie für die Antragsteller, sodass keine Benachteiligung dieser vorliegt.Im Hinblick auf die bestandsorientierte Ausweisung der Baufluchtlinien ist von einer Ausnützbarkeit der Liegenschaften der Antragsteller im Bereich von 100 % auszugehen, weil bei deren Berechnung nur die bebaubaren Flächen in Relation zu den bebauten Flächen gesetzt werden. Auch ein Blick auf die in westlicher Richtung benachbarten Grundstücke zeigt, dass für deren Eigentümer dieselben oder ähnliche (zB Bauklasse römisch eins beschränkt auf 4,5 m oder 7,5
  2. m)Beschränkungen der Bebaubarkeit gelten wie für die Antragsteller, sodass keine Benachteiligung dieser vorliegt. Ausreichende Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer in Schutzgebieten; keine Überschreitung des planerischen Gestaltungsspielraumes; umfangreiche Grundlagenforschung; übergeordnete Konzepte vorhanden; bereits bestehende Festlegungen (großteils) beibehalten. Keine Unverhältnismäßigkeit durch Einräumung eines Vorranges für die Ziele der Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen, der Herbeiführung von Umweltbedingungen zur Sicherung gesunder Lebensgrundlagen, der Vorsorge für Grünflächen bzw Erhaltung des Wienerwaldes. Die als gesetzwidrig erachteten Festlegungen waren bereits in den früheren Plandokumenten 5683 und 6633 (jeweils teilweise) vorgesehen. Die nahezu lückenlos beibehaltenen Festlegungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Plandokument 7775, die sich auf ein größeres, die Grundstücke der Antragsteller einschließendes Gebiet beziehen, finden in den im Vorlagebericht genannten Zielen und Entwicklungen ihre Deckung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.