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{'item': 'G153/08'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2009 GeschäftszahlG153/08 Sammlungsnummer18808 LeitsatzStattgabe eines Drittelantrags von Abgeordneten des Burgenländischen Landtags auf Aufhebung von Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1994 betreffend die zur Entscheidung über Wirtschafts- und Tourismusförderungen eingerichtete Beurteilungskommission; fehlende kompetenzrechtliche Grundlage der Regelung angesichts der Zuweisung der Förderungsvergabe an ein von der Landesregierung verschiedenes, von deren Weisungs- und Leitungsbefugnis ausgenommenes Organ des Landes RechtssatzZulässigkeit des Antrags von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtags gem Art36 Abs1 Bgld L-VG 1981 auf Aufhebung des §6 Abs2 zweiter Satz und §7 Bgld Landes-WirtschaftsförderungsG 1994, LGBl 33, idF LGBl 22/2008.Zulässigkeit des Antrags von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtags gem Art36 Abs1 Bgld L-VG 1981 auf Aufhebung des §6 Abs2 zweiter Satz und §7 Bgld Landes-WirtschaftsförderungsG 1994, LGBl 33, in der Fassung Landesgesetzblatt 22 aus 2008,. Kein zu enger Anfechtungsumfang. Bei Zutreffen der Bedenken (die Beurteilungskommission sei ein verfassungsrechtlich nicht gedecktes Organ, das der Stellung der Landesregierung als oberstes Organ der Landesvollziehung widerspreche) wäre die Verfassungswidrigkeit durch eine Aufhebung jener Bestimmungen beseitigt, mit denen die Einrichtung der Kommission normiert und ihre Entscheidungsbefugnis definiert werden. Die Stellung der Landesregierung als oberstes, der Landesverwaltung gegenüber weisungsbefugtes und dem Landtag verantwortliches Organ beschränkt sich nicht auf die Hoheitsverwaltung. Keine Übertragung von Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung auf ausgegliederte Rechtsträger. Die Beurteilungskommission nach §7 Bgld Landes-WirtschaftsförderungsG 1994 ist weder ein eigener Rechtsträger noch ein Organ eines solchen (auch nicht der privatrechtlich organisierten WiBAG [Wirtschaftsservice Burgenland AG]), sondern ein Organ des Landes. Bei der Beurteilungskommission handelt es sich nach der Systematik und den offensichtlichen Intentionen des Bgld Landes-WirtschaftsförderungsG 1994 um ein Organ, dessen Beschlüsse als bindend und als von der Landesregierung nicht beeinflussbar zu werten sind. Kein der Landesregierung untergeordnetes Organ der Landesverwaltung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass die WiBAG einerseits (im Rahmen des privatrechtlichen Treuhandverhältnisses zum Land) den Aufträgen der Landesregierung (bzw nach Maßgabe der Geschäftseinteilung dem hiefür zuständigen Regierungsmitglied) unterliegt, gleichzeitig aber - hinsichtlich der Entscheidung über einzelne Förderungen - den bindenden Beschlüssen einer nicht der Landesregierung untergeordneten Kommission unterworfen ist. Innerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation wird ein Teilbereich der Förderungsverwaltung, nämlich die Entscheidung über die Vergabe (bestimmter) Förderungen, einem von der Landesregierung verschiedenen Organ des Landes zugewiesen und von der Leitungsbefugnis des obersten Organs Landesregierung ausgenommen. Keine verfassungsrechtliche Grundlage für diese Kompetenzverlagerung. Die demokratische Legitimation der Verwaltung ergibt sich aus der Wahl der Landesregierung durch den Landtag; die aus dieser Wahl entspringende personelle Zusammensetzung und folglich das Stimmverhalten der Landesregierung soll letztlich in ihren Beschlüssen Niederschlag finden, was durch eine einfachgesetzliche Verlagerung ihrer Kompetenzen auf außerhalb ihres Einflusses befindliche Organe mit anderer Zusammensetzung jedoch umgangen wäre. Damit verletzen die angefochtenen Gesetzesstellen Art50 Abs1 Bgld L-VG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.