RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2009 GeschäftszahlV337/08 Sammlungsnummer18811 LeitsatzAbweisung des Individualantrags von Taxiunternehmern auf Aufhebung der in der Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung festgelegten Verpflichtung zum Einbau und zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems in Gemeinden mit verordnetem verbindlichen Tarif; Verpflichtung nicht unverhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt; Zurückweisung des Individualantrags eines zur Interessenvertretung von Taxiunternehmern tätigen Vereins RechtssatzZulässigkeit des Individualantrags selbständiger Taxiunternehmer auf Aufhebung des §13 Abs2 Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO, LGBl 1/2007, betr die Verpflichtung zum Einbau und zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems in Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gem §14 Abs1 GelVerkG verordnet ist.Zulässigkeit des Individualantrags selbständiger Taxiunternehmer auf Aufhebung des §13 Abs2 Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO, Landesgesetzblatt 1 aus 2007,, betr die Verpflichtung zum Einbau und zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems in Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gem §14 Abs1 GelVerkG verordnet ist. Übertretung der Verordnungsregelung nach §15 Abs1 Z6 GelVerkG strafbar. Zurückweisung des Individualantrags eines Vereins zur Interessenvertretung seiner Mitglieder (Taxiunternehmer) in der Öffentlichkeit, bei Behörden etc. Verein nicht Adressat der angefochtenen Verordnungsregelung, da diese im Ergebnis allein eine Verpflichtung für die einzelnen Taxiunternehmer normiert; auch keine aktuelle und unmittelbare rechtliche Betroffenheit durch die Interessenvertretungsfunktion. Die Regelung des §13 Abs2 Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO dient dem Schutz der Konsumenten sowie der Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen, indem gewährleistet wird, dass der verordnete Tarif von den Taxiunternehmern eingehalten wird. Einbaukosten als einmalige Betriebsausgabe, die im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Ergebnis nicht in Frage zu stellen vermag. In Anknüpfung an verordnete verbindliche Tarife erweist sich die Verpflichtung zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems als sachlich gerechtfertigt. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Sondervereinbarungen (Pauschalen) ist allein vom Bestehen oder Nichtbestehen einer entsprechenden Regelung im Tarif abhängig. Ob der Landeshauptmann eine solche Regelung trifft oder nicht, ist dabei seinem Ermessen anheim gestellt. Die Verpflichtung zur Verwendung des Sitzkontaktsystems kann insofern keine Auswirkungen auf die Möglichkeit von Taxiunternehmern, Sondervereinbarungen mit den Kunden zu treffen, zeitigen. Das Sitzkontaktsystem hat in seiner Funktion als Peripheriegerät und in Verbindung mit dem Fahrpreisanzeiger dem Maß- und Eichgesetz zu entsprechen. Insbesondere darf es die Funktionsweise und damit die Ergebnisse des Fahrpreisanzeigers nicht beeinflussen. Der Verweis auf das Maß- und Eichgesetz in §13 Abs2 Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO geht vor diesem Hintergrund keineswegs ins Leere.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.