RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2009 GeschäftszahlB815/08 Sammlungsnummer18785 LeitsatzKeine Bedenken gegen die Regelung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes betreffend Schulerhaltungsbeiträge im Hinblick auf das Fehlen einer Kostenbeteiligungsregelung im Fall einer Sprengeländerung; auch keine Unsachlichkeit und keine Gesetzeslücke im Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 mangels Beteiligung einer sprengelfremd gewordenen Gemeinde am außerordentlichen Schulaufwand; Pflicht zur Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen schon im Sprengeländerungsverfahren sowie Möglichkeit der Vorschreibung von Gastschulbeiträgen RechtssatzKeine Bedenken gegen die Kostentragungsregelung des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG (vgl VfSlg 16244/2001).Keine Bedenken gegen die Kostentragungsregelung des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG vergleiche VfSlg 16244 aus 2001,). Eine "Beteiligung einer Gebietskörperschaft" ist nicht gegeben, wenn ein Schulpflichtiger seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde außerhalb des Schulsprengels der von ihm besuchten Schule hat. Zweck des §8 Abs2 Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG ist die Normierung einer Kostenbeteiligungsregelung für den Fall des Neueintrittes eines Schülers in eine Schule; sei es infolge des Beginns einer neuen Schulart oder eines Schulwechsels. Der hier zu Grunde liegende Fall, dass während des Besuches einer Schule infolge einer Änderung der betreffenden Schulsprengel sich die Sprengelzugehörigkeit eines Schülers ändert, ist hingegen von dieser Regelung von vornherein nicht umfasst. Dass für einen solchen Fall keine grundsatzrechtlichen Bestimmungen getroffen werden, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden, kann der Gesetzgeber und insbesondere der Grundsatzgesetzgeber - dem nur die Aufstellung von Grundsätzen obliegt - doch nicht verpflichtet sein, jede Fallkonstellation gesetzlich zu regeln. Auch keine unsachliche Differenzierung und keine "unbeabsichtigte" Gesetzeslücke im Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004. Jene Schüler, die bereits vor In-Kraft-Treten der Sprengeländerung in die Hauptschule Bad Radkersburg aufgenommen worden waren, dürfen diese "sprengelfremde" Schule weiterhin besuchen (vgl §3 Abs8 SchulunterrichtsG). Der "fortgesetzte" Schulbesuch bedarf diesfalls weder der Zustimmung des Schulerhalters der aufnehmenden Schule noch der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule.Jene Schüler, die bereits vor In-Kraft-Treten der Sprengeländerung in die Hauptschule Bad Radkersburg aufgenommen worden waren, dürfen diese "sprengelfremde" Schule weiterhin besuchen vergleiche §3 Abs8 SchulunterrichtsG). Der "fortgesetzte" Schulbesuch bedarf diesfalls weder der Zustimmung des Schulerhalters der aufnehmenden Schule noch der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule. Die finanziellen Auswirkungen (Belastungen) einer Änderung eines bereits bestehenden Schulsprengels haben schon im Verfahren betreffend die Schulsprengeländerung Berücksichtigung zu finden. Würde die Änderung eines Schulsprengels eine "unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters" (§15 Abs3 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004) bewirken, wäre die Sprengeländerung gesetzwidrig (vgl zur Gesetzeskonformität der Sprengeländerungsverordnungen betreffend die Hauptschulen Bad Radkersburg und Sankt Anna am Aigen E v 26.02.09, V69/07 ua). Darüber hinaus ermöglicht es §35 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 dem Schulerhalter der aufnehmenden Schule, der Wohnsitzgemeinde des sprengelfremden Schülers Gastschulbeiträge vorzuschreiben. In Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ist es daher ausgeschlossen, dass auch bei Sprengeländerungen der Schulerhalter der "sprengelfremd" gewordenen Schule in einem unverhältnismäßigen (auch finanziellen) Ausmaß belastet wird.Die finanziellen Auswirkungen (Belastungen) einer Änderung eines bereits bestehenden Schulsprengels haben schon im Verfahren betreffend die Schulsprengeländerung Berücksichtigung zu finden. Würde die Änderung eines Schulsprengels eine "unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters" (§15 Abs3 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004) bewirken, wäre die Sprengeländerung gesetzwidrig vergleiche zur Gesetzeskonformität der Sprengeländerungsverordnungen betreffend die Hauptschulen Bad Radkersburg und Sankt Anna am Aigen E v 26.02.09, V69/07 ua). Darüber hinaus ermöglicht es §35 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 dem Schulerhalter der aufnehmenden Schule, der Wohnsitzgemeinde des sprengelfremden Schülers Gastschulbeiträge vorzuschreiben. In Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ist es daher ausgeschlossen, dass auch bei Sprengeländerungen der Schulerhalter der "sprengelfremd" gewordenen Schule in einem unverhältnismäßigen (auch finanziellen) Ausmaß belastet wird. Keine Verletzung der beschwerdeführenden Gemeinde in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.