ASVG über den Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag im Bereich von Arzneimitteln; keine Kompetenzwidrigkeit; keine Verletzung
Sachlichkeitsgebotes und
Eigentumsschutzes der vertriebsberechtigten Unternehmen durch die Verpflichtung zur Gewährung von Rabatt; keine Verletzung
Vertrauensschutzes durch die rückwirkende Inkraftsetzung; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip sowie gegen die Finanzierungsgrundsätze der Selbstverwaltung; Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex; Verstoß gegen das Determinierungsgebot mangels Festlegung der Modalitäten der Aufteilung
Betrages auf die vertriebsberechtigten Unternehmen; Wegfall der gesetzlichen Grundlage dazu ergangener Ausführungsbestimmungen in der Verfahrensordnung zur Herausgabe
Erstattungskodex; keine Gesetzwidrigkeit der Verordnungsbestimmungen zum Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag; teilweise Zurückweisung der Gerichtsanträge mangels Präjudizialität RechtssatzZulässigkeit der Anträge von Gerichten auf Aufhebung
F Sozialrechts-ÄnderungsG 2004 (SRÄG 2004, BGBl I 105),
F BGBl I 101/2007,
FZulässigkeit der Anträge von Gerichten auf Aufhebung
G 2004 (SRÄG 2004, BGBl römisch eins 105),
Abs8a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2007,,
F
XI. und XII. Abschnitts der Verfahrensordnung zur Herausgabe
Erstattungskodex nach §351g ASVG (VO-EKO).
römisch elf. und römisch zwölf. Abschnitts der Verfahrensordnung zur Herausgabe
Erstattungskodex nach §351g ASVG (VO-EKO). §351g Abs4 ASVG idF BGBl I 145/2003 ist zwar mit 30.06.06 außer Kraft getreten (66. ASVG-Novelle, BGBl I 131/2006), aber zufolge
Abs4 ASVG auf Anträge, die vor dem 01.01.07 beim Hauptverband eingelangt sind, in der am 30.06.06 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und daher in den gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziell.§351g Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2003, ist zwar mit 30.06.06 außer Kraft getreten (66. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2006,), aber zufolge
Abs4 ASVG auf Anträge, die vor dem 01.01.07 beim Hauptverband eingelangt sind, in der am 30.06.06 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und daher in den gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziell. Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung
F der
Novelle (2. SVÄG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 145) mangels Präjudizialität. §609 Abs19 ASVG wurde mit dem SRÄG 2004, BGBl I 105, in veränderter Form neu erlassen. Die Neufassung wurde rückwirkend mit 31.12.03 in Kraft gesetzt. Insoweit bleibt für eine Anwendbarkeit
mit 31.12.03 in Kraft gesetzten §609 Abs19 ASVG idF der 61. ASVG-Novelle kein Raum.§609 Abs19 ASVG wurde mit dem SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins 105, in veränderter Form neu erlassen. Die Neufassung wurde rückwirkend mit 31.12.03 in Kraft gesetzt. Insoweit bleibt für eine Anwendbarkeit
mit 31.12.03 in Kraft gesetzten §609 Abs19 ASVG in der Fassung der
Abs1 Z4 ASVG, soweit sie über die Wortfolge "und 19" hinausgehen, als zu weit gefasst. Der Antrag auf Aufhebung
"§609 Abs19 ASVG, zuletzt geändert durch BGBl I 45/2007", entspricht insoweit nicht den Formvorschriften
GG, als diese Bestimmung durch die im Antrag genannte Novelle unberührt blieb und der Antrag auch im Übrigen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, gegen welche Fassung
Abs19 ASVG er sich richtet.Der Antrag auf Aufhebung
"§609 Abs19 ASVG, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 45/2007", entspricht insoweit nicht den Formvorschriften
GG, als diese Bestimmung durch die im Antrag genannte Novelle unberührt blieb und der Antrag auch im Übrigen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, gegen welche Fassung
Abweisung der Anträge auf Aufhebung
F SRÄG 2004, BGBl I 105 (betr den Finanzierungssicherungsbeitrag und die Verpflichtung zur Gewährung eines Rabatts).Abweisung der Anträge auf Aufhebung
Abs19 ASVG in der Fassung SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins 105 (betr den Finanzierungssicherungsbeitrag und die Verpflichtung zur Gewährung eines Rabatts). Keine Kompetenzwidrigkeit. Die angefochtenen Normen haben bloß den Inhalt, ein Element der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den vertriebsberechtigten Unternehmen zu gestalten, nämlich den - vertraglich vereinbarten - Preis jener Arzneimittel, die im Rahmen der Sachleistungserbringung auf Rechnung der Krankenversicherungsträger bezogen werden können. Vergleichbare Regelungen preisrechtlichen Charakters finden sich verschiedentlich auch in anderen Zusammenhängen
Systems der sozialen Krankenversicherung und können insoweit als intrasystematische Fortentwicklung
Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" qualifiziert werden. Die angefochtene Bestimmung ist daher dem Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" zuzuordnen. Keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt
Sachlichkeitsgebotes sowie
Eigentumsschutzes der vertriebsberechtigten Unternehmen. Maßnahmen, die den Krankenversicherungsträgern eine ausgeglichene Gebarung ermöglichen sollen, liegen im öffentlichen Interesse. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er den Umstand, dass die den Krankenversicherungsträgern in den vergangenen Jahren entstandenen Ausgaben für Heilmittel rascher gestiegen sind als die Beitragseinnahmen, zum Anlass genommen hat, die Preise für Arzneimittel im Verhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern und den vertriebsberechtigten Unternehmen auch umsatzabhängig zu regulieren. Kein "Sonderopfer" der vertriebsberechtigten Unternehmen. Keine Unsachlichkeit dadurch, dass auch preisgeregelte Arzneimittel von der Regelung betroffen sind, sowie aufgrund pauschalierender Betrachtungsweise auch Arzneimittel, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind. Keine Verletzung
Vertrauensschutzes durch die rückwirkende Inkraftsetzung. Neufassung nur in zwei technischen Details anders als Erstfassung. Daher auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit
die Rückwirkung anordnenden §616 Abs1 Z4 ASVG idF BGBl I 142/2004.Daher auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit
die Rückwirkung anordnenden §616 Abs1 Z4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,. Kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip. Die Regelung enthält die wesentlichen Parameter der Leistungsverpflichtung der einzelnen vertriebsberechtigten Unternehmen. Kein Verstoß gegen die Finanzierungsgrundsätze der Selbstverwaltung. Der - im Namen der Krankenversicherungsträger geltend zu machende - Anspruch
Hauptverbandes auf Leistung
Beitrags iSd §609 Abs19 ASVG ist privatrechtlicher Natur und schon insoweit keine Übertragung von Hoheitsgewalt. Eine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Verordnung (hier: VO-EKO) kann auch das Verfahren in nicht-hoheitlichen Fragen regeln. Kein Verstoß der in §634 Abs8a ASVG idF BGBl I 101/2007 rückwirkend normierten Fortlaufshemmung der Verjährung von Ansprüchen nach §351g Abs4 ASVG idF
Anspruches auf eine Akontierungszahlung unter Anwendung der kurzen Frist
ABGB annähme, so könnte nur eine Verjährung
"Anspruchs auf eine Teilzahlung vor Fälligkeit" eintreten; die Verjährung dieses Anspruchs vermöchte aber nicht die endgültige Schuld zu mindern, da auch Teile dieser Schuld denkmöglich nicht vor Eintritt von deren Fälligkeit verjähren können. Feststellung der Verfassungswidrigkeit
F
Auch dem §351 Abs1 ASVG lässt sich keine entsprechende Determinierung der Modalitäten der Aufteilung
zu leistenden Betrages entnehmen. Da der Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen im Rahmen
Pauschalierungskonzepts nicht selbst getroffen hat, sondern diese vollständig der Regelung durch die Verordnung überlassen hat, hat er §351g Abs4 ASVG - aufgrund
untrennbaren Zusammenhangs seiner einzelnen Teile in seinem gesamten Umfang - mit Verfassungswidrigkeit belastet. Durch den Ausspruch, dass §351g Abs4 ASVG idF BGBl I 145/2003 verfassungswidrig war, mangelt es den Bestimmungen
XI. Abschnittes (§47 - §51) der VO-EKO an einer gesetzlichen Grundlage.Durch den Ausspruch, dass §351g Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2003, verfassungswidrig war, mangelt es den Bestimmungen
römisch elf. Abschnittes (§47 - §51) der VO-EKO an einer gesetzlichen Grundlage. Feststellung der Gesetzwidrigkeit
Änderung der VO-EKO insoweit, als ihr zeitlicher Anwendungsbereich mit dem Ende
Jahres 2006 begrenzt wurde. Da zwischen dem novellierten Teil
VO-EKO und seinem im Wortlaut unveränderten Teil ein untrennbarer Zusammenhang gegeben ist, ist diese Bestimmung durch die 1. Änderung der VO-EKO mit Wirkung vom 01.03.07 zur Gänze neu erlassen worden und in ihrer - allein angefochtenen - Stammfassung außer Kraft getreten. Aufhebung von §48 bis §51 VO-EKO: Diese Bestimmungen finden auch in der neuen, im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziellen Fassung
F BGBl I 131/2006, der nur auf Anträge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.06 beim Hauptverband eingelangt sind, keine Deckung (Systemwechsel durch die Neuregelung: Wiederumstieg von pauschalierten zu "antragsbezogenen" Kostenersätzen).Diese Bestimmungen finden auch in der neuen, im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziellen Fassung
Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2006,, der nur auf Anträge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.06 beim Hauptverband eingelangt sind, keine Deckung (Systemwechsel durch die Neuregelung: Wiederumstieg von pauschalierten zu "antragsbezogenen" Kostenersätzen). Bestimmungen jedoch weiter maßgeblich zufolge der Übergangsbestimmung
F BGBl I 131/2006 aufgrund der weiteren zeitraumbezogenen Anwendbarkeit
F BGBl I 145/2003.Bestimmungen jedoch weiter maßgeblich zufolge der Übergangsbestimmung
Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2006, aufgrund der weiteren zeitraumbezogenen Anwendbarkeit
Keine Gesetzwidrigkeit
XII. Abschnitts (§52 - §55) der VO-EKO.Keine Gesetzwidrigkeit
römisch zwölf. Abschnitts (§52 - §55) der VO-EKO. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind unter Einhaltung der in §351g Abs1 Sätze 1 (Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin) und 2 (Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich) ASVG enthaltenen Vorschriften erlassen worden. Gesetzliche Deckung der Anordnung, dass der von den vertriebsberechtigten Unternehmen zu gewährende "Rabatt" um 20 % USt zu erhöhen sei, sowie
in §54 VO-EKO festgelegten Verteilungsschlüssels. Kein Mangel der gesetzlichen Determinierung hinsichtlich Zahlungsfristen und Zinsen aufgrund
privatrechtlichen Charakters der Zahlungsverpflichtung und der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen
Zivilrechts.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.