← Österreich

{'item': ['G14/08 ua', 'V101/07 ua']}

Obsah (8)§609§634§351g§628§616§62§1486§47

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.2009 GeschäftszahlG14/08 ua, V101/07 ua Sammlungsnummer18738 LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit einer bereits außer Kraft getretenen

ASVG über den Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag im Bereich von Arzneimitteln; keine Kompetenzwidrigkeit; keine Verletzung

Sachlichkeitsgebotes und

Eigentumsschutzes der vertriebsberechtigten Unternehmen durch die Verpflichtung zur Gewährung von Rabatt; keine Verletzung

Vertrauensschutzes durch die rückwirkende Inkraftsetzung; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip sowie gegen die Finanzierungsgrundsätze der Selbstverwaltung; Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex; Verstoß gegen das Determinierungsgebot mangels Festlegung der Modalitäten der Aufteilung

Betrages auf die vertriebsberechtigten Unternehmen; Wegfall der gesetzlichen Grundlage dazu ergangener Ausführungsbestimmungen in der Verfahrensordnung zur Herausgabe

Erstattungskodex; keine Gesetzwidrigkeit der Verordnungsbestimmungen zum Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag; teilweise Zurückweisung der Gerichtsanträge mangels Präjudizialität RechtssatzZulässigkeit der Anträge von Gerichten auf Aufhebung

§609Abs19 ASVG id

F Sozialrechts-ÄnderungsG 2004 (SRÄG 2004, BGBl I 105),

§634Abs8a ASVG id

F BGBl I 101/2007,

§351gAbs4 ASVG id

FZulässigkeit der Anträge von Gerichten auf Aufhebung

§609Abs19 ASVG in der Fassung Sozialrechts-Änderungs

G 2004 (SRÄG 2004, BGBl römisch eins 105),

§634

Abs8a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2007,,

§351gAbs4 ASVG id

F

  1. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 (
  2. SVÄG 2003, BGBl I 145) sowie

XI. und XII. Abschnitts der Verfahrensordnung zur Herausgabe

Erstattungskodex nach §351g ASVG (VO-EKO).

  1. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 (
  2. SVÄG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 145) sowie

römisch elf. und römisch zwölf. Abschnitts der Verfahrensordnung zur Herausgabe

Erstattungskodex nach §351g ASVG (VO-EKO). §351g Abs4 ASVG idF BGBl I 145/2003 ist zwar mit 30.06.06 außer Kraft getreten (66. ASVG-Novelle, BGBl I 131/2006), aber zufolge

§628

Abs4 ASVG auf Anträge, die vor dem 01.01.07 beim Hauptverband eingelangt sind, in der am 30.06.06 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und daher in den gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziell.§351g Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2003, ist zwar mit 30.06.06 außer Kraft getreten (66. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2006,), aber zufolge

§628

Abs4 ASVG auf Anträge, die vor dem 01.01.07 beim Hauptverband eingelangt sind, in der am 30.06.06 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und daher in den gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziell. Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung

§609Abs19 ASVG id

F der

  1. Novelle (
  2. SVÄG 2003, BGBl I 145) mangels Präjudizialität.Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung

§609Abs19 ASVG in der Fassung der 61.

Novelle (2. SVÄG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 145) mangels Präjudizialität. §609 Abs19 ASVG wurde mit dem SRÄG 2004, BGBl I 105, in veränderter Form neu erlassen. Die Neufassung wurde rückwirkend mit 31.12.03 in Kraft gesetzt. Insoweit bleibt für eine Anwendbarkeit

mit 31.12.03 in Kraft gesetzten §609 Abs19 ASVG idF der 61. ASVG-Novelle kein Raum.§609 Abs19 ASVG wurde mit dem SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins 105, in veränderter Form neu erlassen. Die Neufassung wurde rückwirkend mit 31.12.03 in Kraft gesetzt. Insoweit bleibt für eine Anwendbarkeit

mit 31.12.03 in Kraft gesetzten §609 Abs19 ASVG in der Fassung der

  1. ASVG-Novelle kein Raum. Außer-Kraft-Treten auch der Rückwirkungsanordnung in §615 Abs1 Z4 ASVG idF SRÄG 2004 mit der
  2. ASVG-Novelle, BGBl I 142/2004, infolge Änderung der Paragraphenbezeichnung in "616". Zum Zeitpunkt der Prüfungsanträge ergab sich die Rückwirkungsanordnung daher aus §616 Abs1 Z4 ASVG idF BGBl I 142/2004.Außer-Kraft-Treten auch der Rückwirkungsanordnung in §615 Abs1 Z4 ASVG in der Fassung SRÄG 2004 mit der
  3. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,, infolge Änderung der Paragraphenbezeichnung in "616". Zum Zeitpunkt der Prüfungsanträge ergab sich die Rückwirkungsanordnung daher aus §616 Abs1 Z4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,. Zurückweisung weiters der Anträge auf Aufhebung

§616

Abs1 Z4 ASVG, soweit sie über die Wortfolge "und 19" hinausgehen, als zu weit gefasst. Der Antrag auf Aufhebung

"§609 Abs19 ASVG, zuletzt geändert durch BGBl I 45/2007", entspricht insoweit nicht den Formvorschriften

§62Abs1 Vf

GG, als diese Bestimmung durch die im Antrag genannte Novelle unberührt blieb und der Antrag auch im Übrigen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, gegen welche Fassung

§609

Abs19 ASVG er sich richtet.Der Antrag auf Aufhebung

"§609 Abs19 ASVG, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 45/2007", entspricht insoweit nicht den Formvorschriften

§62Abs1 Vf

GG, als diese Bestimmung durch die im Antrag genannte Novelle unberührt blieb und der Antrag auch im Übrigen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, gegen welche Fassung

§609Abs19 ASVG er sich richtet.

Abweisung der Anträge auf Aufhebung

§609Abs19 ASVG id

F SRÄG 2004, BGBl I 105 (betr den Finanzierungssicherungsbeitrag und die Verpflichtung zur Gewährung eines Rabatts).Abweisung der Anträge auf Aufhebung

§609

Abs19 ASVG in der Fassung SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins 105 (betr den Finanzierungssicherungsbeitrag und die Verpflichtung zur Gewährung eines Rabatts). Keine Kompetenzwidrigkeit. Die angefochtenen Normen haben bloß den Inhalt, ein Element der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den vertriebsberechtigten Unternehmen zu gestalten, nämlich den - vertraglich vereinbarten - Preis jener Arzneimittel, die im Rahmen der Sachleistungserbringung auf Rechnung der Krankenversicherungsträger bezogen werden können. Vergleichbare Regelungen preisrechtlichen Charakters finden sich verschiedentlich auch in anderen Zusammenhängen

Systems der sozialen Krankenversicherung und können insoweit als intrasystematische Fortentwicklung

Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" qualifiziert werden. Die angefochtene Bestimmung ist daher dem Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" zuzuordnen. Keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt

Sachlichkeitsgebotes sowie

Eigentumsschutzes der vertriebsberechtigten Unternehmen. Maßnahmen, die den Krankenversicherungsträgern eine ausgeglichene Gebarung ermöglichen sollen, liegen im öffentlichen Interesse. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er den Umstand, dass die den Krankenversicherungsträgern in den vergangenen Jahren entstandenen Ausgaben für Heilmittel rascher gestiegen sind als die Beitragseinnahmen, zum Anlass genommen hat, die Preise für Arzneimittel im Verhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern und den vertriebsberechtigten Unternehmen auch umsatzabhängig zu regulieren. Kein "Sonderopfer" der vertriebsberechtigten Unternehmen. Keine Unsachlichkeit dadurch, dass auch preisgeregelte Arzneimittel von der Regelung betroffen sind, sowie aufgrund pauschalierender Betrachtungsweise auch Arzneimittel, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind. Keine Verletzung

Vertrauensschutzes durch die rückwirkende Inkraftsetzung. Neufassung nur in zwei technischen Details anders als Erstfassung. Daher auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit

die Rückwirkung anordnenden §616 Abs1 Z4 ASVG idF BGBl I 142/2004.Daher auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit

die Rückwirkung anordnenden §616 Abs1 Z4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,. Kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip. Die Regelung enthält die wesentlichen Parameter der Leistungsverpflichtung der einzelnen vertriebsberechtigten Unternehmen. Kein Verstoß gegen die Finanzierungsgrundsätze der Selbstverwaltung. Der - im Namen der Krankenversicherungsträger geltend zu machende - Anspruch

Hauptverbandes auf Leistung

Beitrags iSd §609 Abs19 ASVG ist privatrechtlicher Natur und schon insoweit keine Übertragung von Hoheitsgewalt. Eine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Verordnung (hier: VO-EKO) kann auch das Verfahren in nicht-hoheitlichen Fragen regeln. Kein Verstoß der in §634 Abs8a ASVG idF BGBl I 101/2007 rückwirkend normierten Fortlaufshemmung der Verjährung von Ansprüchen nach §351g Abs4 ASVG idF

  1. SVÄG 2003 und §609 Abs19 ASVG gegen den Vertrauensschutz.Kein Verstoß der in §634 Abs8a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2007, rückwirkend normierten Fortlaufshemmung der Verjährung von Ansprüchen nach §351g Abs4 ASVG in der Fassung
  2. SVÄG 2003 und §609 Abs19 ASVG gegen den Vertrauensschutz. Selbst wenn man eine selbständige Verjährbarkeit

Anspruches auf eine Akontierungszahlung unter Anwendung der kurzen Frist

§1486

ABGB annähme, so könnte nur eine Verjährung

"Anspruchs auf eine Teilzahlung vor Fälligkeit" eintreten; die Verjährung dieses Anspruchs vermöchte aber nicht die endgültige Schuld zu mindern, da auch Teile dieser Schuld denkmöglich nicht vor Eintritt von deren Fälligkeit verjähren können. Feststellung der Verfassungswidrigkeit

§351gAbs4 ASVG id

F

  1. SVÄG 2003, BGBl I 145 (betr den Beitrag zur Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex) wegen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip.
  2. SVÄG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 145 (betr den Beitrag zur Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex) wegen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip. Die Bestimmung enthält zwar einen jährlichen Gesamtbetrag, aber im Weiteren keine näheren Regelungen darüber, wie dieser Betrag auf die vertriebsberechtigten Unternehmen, deren Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind, aufzuteilen ist. Die Festlegung der Modalitäten dieser Aufteilung wird vielmehr vollständig der verordnungsmäßigen Regelung durch den Hauptverband überlassen (§49 VO-EKO). Kriterien für die Aufteilung keine bloße "Abrechnungsregel", die nach dem letzten Satz

§351gAbs4 ASVG durch "Verordnung nach Abs1 festzulegen" ist.

Auch dem §351 Abs1 ASVG lässt sich keine entsprechende Determinierung der Modalitäten der Aufteilung

zu leistenden Betrages entnehmen. Da der Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen im Rahmen

Pauschalierungskonzepts nicht selbst getroffen hat, sondern diese vollständig der Regelung durch die Verordnung überlassen hat, hat er §351g Abs4 ASVG - aufgrund

untrennbaren Zusammenhangs seiner einzelnen Teile in seinem gesamten Umfang - mit Verfassungswidrigkeit belastet. Durch den Ausspruch, dass §351g Abs4 ASVG idF BGBl I 145/2003 verfassungswidrig war, mangelt es den Bestimmungen

XI. Abschnittes (§47 - §51) der VO-EKO an einer gesetzlichen Grundlage.Durch den Ausspruch, dass §351g Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2003, verfassungswidrig war, mangelt es den Bestimmungen

römisch elf. Abschnittes (§47 - §51) der VO-EKO an einer gesetzlichen Grundlage. Feststellung der Gesetzwidrigkeit

§47VO-EKO: Änderung der Bestimmung mit der 1.

Änderung der VO-EKO insoweit, als ihr zeitlicher Anwendungsbereich mit dem Ende

Jahres 2006 begrenzt wurde. Da zwischen dem novellierten Teil

§47

VO-EKO und seinem im Wortlaut unveränderten Teil ein untrennbarer Zusammenhang gegeben ist, ist diese Bestimmung durch die 1. Änderung der VO-EKO mit Wirkung vom 01.03.07 zur Gänze neu erlassen worden und in ihrer - allein angefochtenen - Stammfassung außer Kraft getreten. Aufhebung von §48 bis §51 VO-EKO: Diese Bestimmungen finden auch in der neuen, im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziellen Fassung

§351gAbs4 ASVG id

F BGBl I 131/2006, der nur auf Anträge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.06 beim Hauptverband eingelangt sind, keine Deckung (Systemwechsel durch die Neuregelung: Wiederumstieg von pauschalierten zu "antragsbezogenen" Kostenersätzen).Diese Bestimmungen finden auch in der neuen, im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziellen Fassung

§351g

Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2006,, der nur auf Anträge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.06 beim Hauptverband eingelangt sind, keine Deckung (Systemwechsel durch die Neuregelung: Wiederumstieg von pauschalierten zu "antragsbezogenen" Kostenersätzen). Bestimmungen jedoch weiter maßgeblich zufolge der Übergangsbestimmung

§628Abs4 ASVG id

F BGBl I 131/2006 aufgrund der weiteren zeitraumbezogenen Anwendbarkeit

§351gAbs4 ASVG id

F BGBl I 145/2003.Bestimmungen jedoch weiter maßgeblich zufolge der Übergangsbestimmung

§628

Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2006, aufgrund der weiteren zeitraumbezogenen Anwendbarkeit

§351gAbs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2003,.

Keine Gesetzwidrigkeit

XII. Abschnitts (§52 - §55) der VO-EKO.Keine Gesetzwidrigkeit

römisch zwölf. Abschnitts (§52 - §55) der VO-EKO. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind unter Einhaltung der in §351g Abs1 Sätze 1 (Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin) und 2 (Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich) ASVG enthaltenen Vorschriften erlassen worden. Gesetzliche Deckung der Anordnung, dass der von den vertriebsberechtigten Unternehmen zu gewährende "Rabatt" um 20 % USt zu erhöhen sei, sowie

in §54 VO-EKO festgelegten Verteilungsschlüssels. Kein Mangel der gesetzlichen Determinierung hinsichtlich Zahlungsfristen und Zinsen aufgrund

privatrechtlichen Charakters der Zahlungsverpflichtung und der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen

Zivilrechts.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.