RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2009 GeschäftszahlB311/08 Sammlungsnummer18730 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurücknahme der noch aufrechten Teile der Errichtungsbewilligung für das aö Krankenhaus Kitzbühel; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine Gesetzwidrigkeit des Tiroler Krankenanstaltenplanes in der Fassung 2007; keine Überschreitung des Planungsspielraums durch Umschichtung der Bettenstruktur eines unwirtschaftlichen kleineren Krankenhauses in das nahe gelegene Bezirkskrankenhaus in St. Johann in Tirol RechtssatzGegen §62a Abs1 Tir KAG bestehen auch in seiner Neufassung LGBl 3/2006 (die lediglich eine textliche Anpassung im Hinblick auf den den "Österreichischen Krankenanstaltenplan" ersetzenden "Österreichischen Strukturplan Gesundheit" enthält) keine Bedenken; keine dynamische Verweisung (vgl VfSlg 17232/2004).Gegen §62a Abs1 Tir KAG bestehen auch in seiner Neufassung Landesgesetzblatt 3 aus 2006, (die lediglich eine textliche Anpassung im Hinblick auf den den "Österreichischen Krankenanstaltenplan" ersetzenden "Österreichischen Strukturplan Gesundheit" enthält) keine Bedenken; keine dynamische Verweisung vergleiche VfSlg 17232 aus 2004,). Keine Präjudizialität der Art15a B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 73/2005, sowie des "Österreichischen Strukturplanes Gesundheit".Keine Präjudizialität der Art15a B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2005,, sowie des "Österreichischen Strukturplanes Gesundheit". Keine Bedenken gegen §9 Abs4 Tir KAG (betr die Möglichkeit der Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung), da die dadurch ermöglichten Eingriffe nur zulässig sind, wenn sie sich durch das öffentliche Interesse an einer Optimierung der Leistungserbringung der Krankenanstalten in ökonomischer und qualitativer Hinsicht rechtfertigen lassen. Keine Gesetzwidrigkeit der Novellierung des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2003 durch die Novelle LGBl 60/2007; keine Verletzung von Verfahrensvorschriften; kein inhaltlicher Widerspruch zu §62a Tir KAG.Keine Gesetzwidrigkeit der Novellierung des Tiroler Krankenanstaltenplanes 2003 durch die Novelle Landesgesetzblatt 60 aus 2007,; keine Verletzung von Verfahrensvorschriften; kein inhaltlicher Widerspruch zu §62a Tir KAG. Die Landesregierung hat allen im §62a Abs3 Tir KAG genannten Institutionen, auch dem Tiroler Gesundheitsfonds Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Amt der Tir Landesregierung, Gruppe "Gesundheit und Soziales", fungiert als Geschäftsstelle des Fonds, vgl §16 Abs1 Tir GesundheitsfondsG).Die Landesregierung hat allen im §62a Abs3 Tir KAG genannten Institutionen, auch dem Tiroler Gesundheitsfonds Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Amt der Tir Landesregierung, Gruppe "Gesundheit und Soziales", fungiert als Geschäftsstelle des Fonds, vergleiche §16 Abs1 Tir GesundheitsfondsG). Stellungnahmefrist von einem Monat eingehalten; behauptete Verweigerung der Akteneinsicht kein beachtlicher Verfahrensmangel. Verordnung von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Tir Landesregierung im Namen der Landesregierung erlassen (vgl §2 der Geschäftsordnung der Tir Landesregierung und Punkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.