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{'item': 'G73/08'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2008 GeschäftszahlG73/08 Sammlungsnummer18645 LeitsatzKeine verfassungswidrige Einschränkung der Diensthoheit der Landesregierung durch die im Kärntner Objektivierungsgesetz vorgesehene Berufungsmöglichkeit gegen die Betrauung mit der Funktion eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung an den Unabhängigen Verwaltungssenat; Zulässigkeit der Kontrolle auch in Ausübung der Diensthoheit von der Landesregierung erlassener Bescheide durch den UVS RechtssatzZulässigkeit des Antrags des UVS Kärnten auf Aufhebung des §13 Abs1 litb Krnt ObjektivierungsG, LGBl 98/1992 idF LGBl 50/2000.Zulässigkeit des Antrags des UVS Kärnten auf Aufhebung des §13 Abs1 litb Krnt ObjektivierungsG, Landesgesetzblatt 98 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2000,. Die gerügte Verfassungswidrigkeit - die Bestellung des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten - ergibt sich aus dem Zusammenwirken des §13 Abs1 litb mit §16 Abs5 Krnt ObjektivierungsG. Die im Eventualantrag begehrte Aufhebung des §16 Abs5 würde dazu führen, dass nicht bloß gegen Bescheide, mit denen ein Bewerber mit der Funktion des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut wird, sondern gegen alle Bescheide der Kärntner Landesregierung, mit denen ein Bewerber mit einer der in §13 Abs1 genannten Leitungsfunktion betraut wird, die Rechtsschutzmöglichkeit der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten entfallen würde. Insofern würde der im Eventualantrag begehrte Aufhebungsumfang zu einer wesentlich einschneidenderen Veränderung der einfachgesetzlichen Rechtslage führen als die Aufhebung bloß des §13 Abs1 litb. Die Aufhebung der im Hauptantrag genannten litb wäre jedenfalls hinreichend, um die Rechtslage für den Anlassfall soweit zu bereinigen, dass die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mehr weiter bestehen. Abweisung des Antrags. Die Überordnung einer Verwaltungsbehörde über ein oberstes Organ der Vollziehung (Art19 Abs1 B-VG) ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen, soweit nicht bundesverfassungsgesetzlich eine diesbezügliche Ermächtigung festgelegt ist. Eine solche bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung findet sich in Art129a B-VG für die Anrufung der unabhängigen Verwaltungssenate. Inanspruchnahme der pauschalen Ermächtigung des Art129a Abs1 Z3 B-VG lediglich in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen verfassungsrechtlich explizit eine speziellere, den Rechtsschutz regelnde Norm besteht (vgl Art118 Abs4 B-VG).Inanspruchnahme der pauschalen Ermächtigung des Art129a Abs1 Z3 B-VG lediglich in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen verfassungsrechtlich explizit eine speziellere, den Rechtsschutz regelnde Norm besteht vergleiche Art118 Abs4 B-VG). Art21 Abs3 B-VG beruft zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder die obersten Organe der Länder - die Landesregierungen - in letzter Instanz. Art21 Abs3 B-VG kann aber nicht als eine vom Rechtsschutzsystem des Art129a B-VG abweichende Bestimmung gedeutet werden. Dies steht auch mit Art129a Abs1 Z3 B-VG im Einklang, dem zufolge die unabhängigen Verwaltungssenate erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - zur Entscheidung berufen werden. Erst gegen einen Bescheid der in Ausübung der Diensthoheit in letzter Instanz berufenen Landesregierung kann die Möglichkeit der Berufung an die unabhängigen Verwaltungssenate vorgesehen werden. Dass es sich dabei um einen Bescheid eines obersten Organs iSd Art19 Abs1 B-VG handelt, steht der Einräumung dieses Rechtsschutzweges nicht entgegen. Daher können auch in Ausübung der Diensthoheit von der Landesregierung erlassene Bescheide der Kontrolle der unabhängigen Verwaltungssenate unterworfen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.