B-VG sind nicht nur solche Zeiten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung des Bediensteten stehen.Beseitigung des Homogenitätsgebots mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999,, jedoch Beibehaltung der garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels; zuständiger Gesetzgeber nach Art21 Abs4 B-VG nicht mehr verpflichtet, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen; im Fall einer Anrechnung jedoch Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen einzelnen (Gebiets-)Körperschaften; unter "Dienstzeiten"
B-VG sind nicht nur solche Zeiten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung des Bediensteten stehen. Im vorliegenden Zusammenhang bildet die Dauer der "Probedienstzeit" für die Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis eine wesentliche Voraussetzung; daher ist die Dauer der "Probedienstzeit" dem Tatbestand "Anrechnung von Dienstzeiten"
Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG verbietet nicht, vor der Definitivstellung ein provisorisches Dienstverhältnis bzw eine Probedienstzeit vorzusehen, um die persönliche, charakterliche und fachliche Eignung der Bediensteten prüfen zu können. Dem Gesetzgeber steht es aus der Perspektive des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG grundsätzlich frei, eine bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses vor einer Definitivstellung vorzusehen oder Dienstzeiten, die vor der Probedienstzeit bzw dem provisorischen Dienstverhältnis gelegen sind, anzurechnen oder nicht anzurechnen. Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG gebietet lediglich, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat. Genau dies sieht §16 Abs1 Wr DienstO 1994 nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.