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{'item': 'B1578/07'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2008 GeschäftszahlB1578/07 Sammlungsnummer18618 LeitsatzKeine willkürliche Abberufung eines Beamten von seiner Funktion als Vorstand des Zollamtes Salzburg/Erstattungen und Betrauung mit der Funktion des Leiters Zahlstelle beim Zollamt Salzburg infolge Neuorganisation der Zollämter auf Grund der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung (WZVO); keine denkunmögliche Gesetzesanwendung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Zahlstellen RechtssatzMit der AVOG-Novelle BGBl I 99/2006 wurde eine taugliche Rechtsgrundlage für die WZVO geschaffen.Mit der AVOG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2006, wurde eine taugliche Rechtsgrundlage für die WZVO geschaffen. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass "zuständige Stelle" im Verfahren nach der VO (EG) 885/2006 (betr die Zulassung von Zahlstellen) nicht eine Fachabteilung des Bundesministeriums, sondern der Bundesminister für Finanzen selbst ist, da dieser die Zahlstelle beim Zollamt Salzburg eingerichtet hat (§5 Abs1 WZVO), und die Einrichtung dieser Zahlstelle mittels Verordnung einen dem Art1 Abs3 VO (EG) 885/2006 entsprechenden Rechtsakt darstellt, kann darin keine denkunmögliche Gesetzesanwendung erkannt werden.Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass "zuständige Stelle" im Verfahren nach der VO (EG) 885 aus 2006, (betr die Zulassung von Zahlstellen) nicht eine Fachabteilung des Bundesministeriums, sondern der Bundesminister für Finanzen selbst ist, da dieser die Zahlstelle beim Zollamt Salzburg eingerichtet hat (§5 Abs1 WZVO), und die Einrichtung dieser Zahlstelle mittels Verordnung einen dem Art1 Abs3 VO (EG) 885 aus 2006, entsprechenden Rechtsakt darstellt, kann darin keine denkunmögliche Gesetzesanwendung erkannt werden. Weiters keine Denkunmöglichkeit durch die Annahme, dass die Bestimmung im Anhang I 1. B)

  1. ii)der VO (EG) 885/2006, wonach ein "Bediensteter" nur für eine der genannten Funktionen (Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung von Zahlungen) zuständig sein darf bzw dass seine Arbeit unter der Aufsicht eines zweiten Bediensteten stehen muss, nur auf jene Person abstellt, die diese Tätigkeit unmittelbar durchführt, nicht jedoch die in der Weisungshierarchie übergeordneten Organe betrifft. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach diese Bestimmung nicht die Zusammenfassung dieser Funktionen in einer einheitlichen Dienststelle hindere, da ohnedies unterschiedliche "Bedienstete" für die verschiedenen Tätigkeiten eingesetzt werden, steht auch im Hinblick auf die Materialien zu §14 der Novelle zum AVOG, BGBl I 99/2006, der die Organisationsänderungen betreffend die Zahlstelle mit "EU-rechtlichen" Anforderungen rechtfertigt, nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und ist jedenfalls vertretbar.Weiters keine Denkunmöglichkeit durch die Annahme, dass die Bestimmung im Anhang römisch eins 1. B)
  2. ii)der VO (EG) 885 aus 2006,, wonach ein "Bediensteter" nur für eine der genannten Funktionen (Bewilligung, Auszahlung oder Verbuchung von Zahlungen) zuständig sein darf bzw dass seine Arbeit unter der Aufsicht eines zweiten Bediensteten stehen muss, nur auf jene Person abstellt, die diese Tätigkeit unmittelbar durchführt, nicht jedoch die in der Weisungshierarchie übergeordneten Organe betrifft. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach diese Bestimmung nicht die Zusammenfassung dieser Funktionen in einer einheitlichen Dienststelle hindere, da ohnedies unterschiedliche "Bedienstete" für die verschiedenen Tätigkeiten eingesetzt werden, steht auch im Hinblick auf die Materialien zu §14 der Novelle zum AVOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2006,, der die Organisationsänderungen betreffend die Zahlstelle mit "EU-rechtlichen" Anforderungen rechtfertigt, nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und ist jedenfalls vertretbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.