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{'item': 'B17/08'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2008 GeschäftszahlB17/08 Sammlungsnummer18586 LeitsatzVerletzung im Eigentumsrecht durch gesetzlose Bemessung der Börsenumsatzsteuer für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GesmbH; keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Höchstgrenze für den vereinbarten Besserungspreis bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ohne Rücksicht auf die Erreichung des tatsächlichen Preises; keine Präjudizialität von Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes über bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte bzw über den Steuermaßstab in bestimmten Fällen RechtssatzKeine Präjudizialität des §18 Abs2 Z3 KapitalverkehrsteuerG betreffend bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte bei einer derartigen Kaufpreisvereinbarung (zT umsatzabhängiger Besserungspreis; vgl VfSlg 15565/1999), keine Relevanz dieser Vorschrift für die Abgabenbemessung; Bemessungsgrundlage in §21 leg cit geregelt.Keine Präjudizialität des §18 Abs2 Z3 KapitalverkehrsteuerG betreffend bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte bei einer derartigen Kaufpreisvereinbarung (zT umsatzabhängiger Besserungspreis; vergleiche VfSlg 15565 aus 1999,), keine Relevanz dieser Vorschrift für die Abgabenbemessung; Bemessungsgrundlage in §21 leg cit geregelt. Keine Präjudizialität des §21 Z4 KapitalverkehrsteuerG: Der zugrunde liegende Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass hier einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist. Der angefochtene Bescheid entbehrt aber jeglicher Grundlage dafür, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Höchstgrenze für den vereinbarten Besserungspreis heranzuziehen, ohne Rücksicht darauf, ob der (ursprünglich nicht bestimmte, wohl aber bestimmbare) Preis - nach seiner Feststellung - überhaupt diesen Betrag erreicht hat. Eine Auslegung des §21 Z1 KapitalverkehrsteuerG in der Weise, dass bei unbestimmten, aber bestimmbaren Beträgen automatisch ein von den Parteien vereinbarter Höchstbetrag anzusetzen wäre, würde dieser Vorschrift einen Inhalt beimessen, der ihr nicht zu entnehmen ist und sie gleichheitswidrig erscheinen ließe, weil sie bei einer solchen Auslegung gerade jene Anordnung träfe, die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 17874/2006 (im Zusammenhang mit §22 GebührenG) als verfassungswidrig erkannt hat.Der angefochtene Bescheid entbehrt aber jeglicher Grundlage dafür, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Höchstgrenze für den vereinbarten Besserungspreis heranzuziehen, ohne Rücksicht darauf, ob der (ursprünglich nicht bestimmte, wohl aber bestimmbare) Preis - nach seiner Feststellung - überhaupt diesen Betrag erreicht hat. Eine Auslegung des §21 Z1 KapitalverkehrsteuerG in der Weise, dass bei unbestimmten, aber bestimmbaren Beträgen automatisch ein von den Parteien vereinbarter Höchstbetrag anzusetzen wäre, würde dieser Vorschrift einen Inhalt beimessen, der ihr nicht zu entnehmen ist und sie gleichheitswidrig erscheinen ließe, weil sie bei einer solchen Auslegung gerade jene Anordnung träfe, die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 17874 aus 2006, (im Zusammenhang mit §22 GebührenG) als verfassungswidrig erkannt hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.