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{'item': 'G10/08 - G10/12 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2008 GeschäftszahlG10/08 - G10/12 ua Sammlungsnummer18548 LeitsatzWiderspruch der Zuständigkeit eines Organs der Kärntner Jägerschaft

§37Abs7 litb sowie des §81 Abs1a Krnt Jagd

G 2000. §81 Abs1a Krnt JagdG 2000 verweist die

§37

bis §42 leg cit vorgesehenen Aufgaben - und damit auch die Prüfung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen durch den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft - explizit

deren eigenen Wirkungsbereich. Keine explizite Zuweisung von Aufgaben an den eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers erforderlich; eine Behörde hat eine allenfalls vorhandene Aufgabenzuweisungsbestimmung angewendet. Aufhebung der Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat"

§37Abs7 litb Krnt Jagd

G 2000 idF LGBl 7/2004.Aufhebung der Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat"

§37Abs7 litb Krnt Jagd

G 2000

der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2004,. Einer Selbstverwaltungskörperschaft dürfen zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden

teresse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (mit Judikaturhinweisen; vgl nunmehr Art120a Abs1Einer Selbstverwaltungskörperschaft dürfen zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden

teresse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (mit Judikaturhinweisen; vergleiche nunmehr Art120a Abs1 B-VG). Erforderlichkeit einer eindeutigen Gruppenbezogenheit der Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf die Mitglieder der Selbstverwaltung. Die Kärntner Jägerschaft ist eine dem Aufsichtsrecht der Landesregierung unterstehende Selbstverwaltungskörperschaft. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtsakt ist ein Akt

dividuell-konkreter Rechtsetzung. Mit der Entscheidung über das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte, als Erfordernis für die Befugnis, die Jagd ausüben zu dürfen, und der Beantwortung der mit den fachlichen Voraussetzungen im Zusammenhang stehenden Frage der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen sind für die jeweils antragstellenden Personen nicht bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen verbunden, vielmehr wird deren Rechtssphäre unmittelbar gestaltet. Diese Rechtssphäre besteht

einem Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Jagdkarte und den daraus folgenden Berechtigungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Unzulässige Ausnahme vom gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19 iVm 20 Abs1 B-VG).Unzulässige Ausnahme vom gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung (Art19

Verbindung mit 20 Abs1 B-VG). Eine die erforderliche demokratische Legitimation vermittelnde Weisungsbindung besteht nur im übertragenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft (she §91 Abs3 Krnt JagdG 2000). Ein - mit der Weisungsbindung

Zusammenhang stehender - Rechtsmittelzug über den Selbstverwaltungskörper hinaus bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung; im vorliegenden Zusammenhang nur im Hinblick auf den übertragenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft gegeben (§91 Abs3 und Abs7, §96d Krnt JagdG 2000). Keine Aufhebung des §81 Abs1a Krnt JagdG 2000. Im Zweifel ist eine Zuordnung von Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers anzunehmen. Auch ohne die Bestimmung des §81 Abs1a würde die

§37

Abs7 litb genannte Angelegenheit

den eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft fallen. Eine Aufhebung jener Bestimmung wäre daher nicht nur nicht notwendig, sondern überhaupt nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Zuordnung der betreffenden Aufgabe

den eigenen Wirkungsbereich zu beseitigen. Anlassfall B1605/06, E v 25.09.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. She auch G10/12 ua, E v 12.06.12: Aufhebung der Wortfolge "und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt"

§37Abs7 litc Krnt Jagd

G 2000 idF LGBl 33/2010 hins einer mindestens gleichwertige Prüfung

einem anderen Bundesland oder

einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union.She auch G10/12 ua, E v 12.06.12: Aufhebung der Wortfolge "und der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt"

§37Abs7 litc Krnt Jagd

G 2000

der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2010, hins einer mindestens gleichwertige Prüfung

einem anderen Bundesland oder

einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union. Anlassfall B1000/11 ua, E v 20.06.12, Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.