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{'item': ['V310/08 - V311/08', 'V329/08', 'V330/08', 'V331/08']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2008 GeschäftszahlV310/08 - V311/08,V329/08,V330/08,V331/08 Sammlungsnummer18476 - 18477,18478,18479,18480 LeitsatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen) Ortsbezeichnungen in straßenpolizeilichen Ortstafelverordnungen in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur RechtssatzIn §1 der Verordnung der BH Völkermarkt vom 22.06.05, Zahl VK6-STV-914/2-2005, war die Ortsbezeichnung "Sittersdorf" bis zum Ablauf des 30.06.06 gesetzwidrig. Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Tat (vgl 18024/2006).Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Tat vergleiche 18024 aus 2006,). Art7 Z3 StV Wien bildete nur bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl II 245/2006, somit bis zum Ablauf des 30.06.06, den vom Verfassungsgerichtshof seinem Prüfungsbeschluss zu Grunde gelegten Prüfungsmaßstab. Mit 01.07.06 ist mit der Topographieverordnung-Kärnten eine die unmittelbare Geltung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (wiederum) ausschließende Vorschrift erlassen worden. Beginnend mit diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der hier in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung zunächst nach dem VolksgruppenG und der darauf gestützten Topographieverordnung-Kärnten. Die Topographieverordnung-Kärnten ist allerdings - im Hinblick auf die im Anlassverfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des dort bekämpften Bescheides maßgeblichen Zeitpunkte - im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziell.Art7 Z3 StV Wien bildete nur bis zum Inkrafttreten der Topographieverordnung-Kärnten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 245 aus 2006,, somit bis zum Ablauf des 30.06.06, den vom Verfassungsgerichtshof seinem Prüfungsbeschluss zu Grunde gelegten Prüfungsmaßstab. Mit 01.07.06 ist mit der Topographieverordnung-Kärnten eine die unmittelbare Geltung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien (wiederum) ausschließende Vorschrift erlassen worden. Beginnend mit diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der hier in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung zunächst nach dem VolksgruppenG und der darauf gestützten Topographieverordnung-Kärnten. Die Topographieverordnung-Kärnten ist allerdings - im Hinblick auf die im Anlassverfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des dort bekämpften Bescheides maßgeblichen Zeitpunkte - im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudiziell. Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung in der Ortschaft über einen längeren Zeitraum betrachtet mehr als 10 Prozent. Verweis auf die Vorjudikatur VfSlg 16404/2001, 18019/2006.Verweis auf die Vorjudikatur VfSlg 16404 aus 2001,, 18019 aus 2006,. Siehe weiters die E v 18.06.08: V311/08 hins der Ortsbezeichnung "Eberndorf" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der BH Völkermarkt vom 01.10.04, V329/08 hins der Ortsbezeichnung "Hart" in §3 der Verordnung der BH Villach vom 28.02.97, V330/08 hins §1 (Ortsbezeichnung "St. Jakob i.R.") der Verordnung der BH Villach vom 23.06.99 und V331/08 hins §1 lita (Ortsbezeichnung "Maria Elend") der Verordnung der BH Villach vom 16.07.04. (Anlassfälle B1960/06, B196/07, ua, alle E v 18.06.08, Abweisung der Beschwerden unter Verweis auf VfSlg 16403/2001 sowie E v 13.12.06, B3524/05 uam).(Anlassfälle B1960/06, B196/07, ua, alle E v 18.06.08, Abweisung der Beschwerden unter Verweis auf VfSlg 16403 aus 2001, sowie E v 13.12.06, B3524/05 uam).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.