RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2008 GeschäftszahlA13/07 Sammlungsnummer18448 LeitsatzAbweisung der Staatshaftungsklage einer Großhandelsgesellschaft gegen den Bund nach Verurteilung der Klägerin zur Rechnungslegung wegen einer Markenrechtsverletzung durch den Import markenverletzender Ware aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager zum Zweck des Verkaufs in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten; kein qualifizierter Verstoß des Obersten Gerichtshofs gegen Gemeinschaftsrecht durch Anwendung der im Gemeinschaftsrecht bloß demonstrativ aufgezählten Verbote bei Markenrechtsverletzungen auf ähnlich gelagerte Sachverhalte RechtssatzArt5 Abs3 der Markenrichtlinie bestimmt ebenso wie Art9 Abs2 der VO (EG) Nr 40/94, welche Handlungen ein Mitgliedstaat bei Markenrechtsverletzungen "insbesondere" verbieten darf. Unter litc dieses Absatzes ist "einführen oder ausführen" von Waren "unter dem Zeichen" genannt. Dass das Lagern einer Ware in einem inländischen Zollfreilager und der Verkauf aus diesem Lager an Käufer in einem Drittstaat nicht unter diese Begriffe fallen, geht aus dem Text nicht eindeutig hervor. Dazu kommt, dass die Verbote bloß demonstrativ aufgezählt sind (arg: insbesondere), sodass es keinen offenkundigen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt, wenn Gerichte der Mitgliedstaaten die bloß demonstrativ aufgezählten Verbote auch auf ähnlich gelagerte Sachverhalte anwenden. Von den von der klagenden Partei genannten Urteilen des EuGH (EuGH 26.09.00, Rs C-23/99, Kommission/Frankreich, 23.10.03, Rs C-115/02, Rioglass SA, 18.10.05, Rs C-405/03, Class International BV und 09.11.06, Rs C-281/05, Montex/Diesel) wurden die beiden letztgenannten erst nach dem OGH-Urteil gefällt, sodass sie schon deshalb nicht als Maßstab herangezogen werden können. Schlussanträgen des Generalanwaltes kommt nicht das gleiche Gewicht wie einem Urteil zu. Mit den anderen beiden hat sich der OGH auseinandergesetzt und zu Recht festgestellt, dass sie andere Sachverhalte betreffen, nämlich die bloße Durchfuhr ohne Behandlung im Transitland, während in dem von ihm zu beurteilenden Fall die Ware in Österreich zum Zwecke eines späteren Weiterverkaufs eingelagert wurde. Es sei also von Österreich aus der Verkauf in außerhalb des EWR liegende Länder abgewickelt worden, worin der OGH eine im Inland der Vermarktung dienende Benutzungshandlung sah. Die Frage, ob ein qualifiziertes Fehlverhalten eines Höchstgerichtes vorliegt, kann nicht an Hand eines einzigen Kriteriums beurteilt werden. Auch eine allfällige Verletzung der Vorlagepflicht allein führt noch nicht notwendigerweise zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruchs. Die EuGH-Urteile betrafen andere Fallkonstellationen (Zurückhaltung, Beschlagnahme), sodass der OGH davon ausgehen konnte, dass sie nicht im Gegensatz zur eigenen Ansicht stehen. Soweit der EuGH auf den Bezug des tatsächlichen Geschehens zum Inland abstellt, ist ihm der OGH gefolgt, indem er im konkreten Fall ebenfalls entsprechende Inlandsbezüge festgestellt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.