G idF BGBl I 148/2002 (betr die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich) wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG.
G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002, (betr die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich) wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG. Keine hinreichenden Determinanten für das verwaltungsbehördliche Handeln (anders als im Erk VfSlg 17343/2004); solche lassen sich auch nicht aus den Zielbestimmungen des GaswirtschaftsG ableiten.Keine hinreichenden Determinanten für das verwaltungsbehördliche Handeln (anders als im Erk VfSlg 17343 aus 2004,); solche lassen sich auch nicht aus den Zielbestimmungen des GaswirtschaftsG ableiten. Da §23b Abs2 Z2 leg cit die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung der Netze mehrerer Netzbetreiber zu einem Netzbereich nicht hinreichend deutlich bestimmt, kann die Frage der sachlichen Rechtfertigung nicht beurteilt werden.
Z2 litd GSNT-VO 2004 (Aufzählung der im Bereich Oberösterreich zusammengefassten Netze) mangels gesetzlicher Grundlage infolge
G.
Abs8 Z1 litd und Z3 litd GSNT-VO 2004 (Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Ebenen 2 und 3 im Bereich Oberösterreich), da sowohl die Systemnutzungstarife infolge Zusammenfassung der Netze der Oberösterreichischen Ferngas AG, der Linz Gas- und Wärme GmbH, der Elektrizitätswerke Wels AG, der Stadtwerke Steyr, Gaswerk und der Energie Ried GmbH zu einem Netzbereich als auch infolge der dadurch bedingten einheitlichen Festsetzung gesetzwidrig festgelegt worden sind.
F der GSNT-VO-Novelle 2005 mangels Berücksichtigung der vom Netzbetreiber zu entrichtenden Gebrauchsabgabe als Kostenbestandteil bei der Systemnutzungstarifierung (vgl auf E v 11.10.07, G221/06 ua; Übertragung der Überlegungen zur Systemnutzungstarifierung im Strombereich auf den Gasbereich zulässig).
Abs6 Z1 litd und Z3 litd der GSNT-VO, kundgemacht am 30.09.02, sowie des §5 Abs8 Z1 litd und Z2 litd in der Fassung der GSNT-VO-Novelle 2005 mangels Berücksichtigung der vom Netzbetreiber zu entrichtenden Gebrauchsabgabe als Kostenbestandteil bei der Systemnutzungstarifierung vergleiche auf E v 11.10.07, G221/06 ua; Übertragung der Überlegungen zur Systemnutzungstarifierung im Strombereich auf den Gasbereich zulässig). Anlassfall B717/06, E v 18.06.08,
angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfall B1691/07 ua, E v 18.06.08.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.