Hinblick auf die für andere Versicherte geltenden Antragsfristen für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen RechtssatzUntrennbarer Zusammenhang der
Prüfung gezogenen Wortfolge
G 1998) gegeben. Die Denkmöglichkeit dieser analogen Anwendung des §70 Abs4 ASVG auch auf Anrechnungsbeträge nach landesgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des §2 Abs3 des BVG-Bezügebegrenzung 1997 wird durch die Überlegung gestützt, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber im BVG-Bezügebegrenzung 1997, BGBl I 64/1997, bei der Umstellung der Altersversorgung öffentlicher Mandatare aus ihrer bisherigen Sonderversorgung
die gesetzliche Pensionsversicherung um die Sicherstellung möglichst einheitlicher Regelungen bemüht gewesen ist; auch widerspräche eine Ungleichbehandlung ansonsten völlig gleichzuhaltender Sachverhalte
Abs4 ASVG dem Gleichheitssatz.Die Denkmöglichkeit dieser analogen Anwendung des §70 Abs4 ASVG auch auf Anrechnungsbeträge nach landesgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des §2 Abs3 des BVG-Bezügebegrenzung 1997 wird durch die Überlegung gestützt, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber im BVG-Bezügebegrenzung 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,, bei der Umstellung der Altersversorgung öffentlicher Mandatare aus ihrer bisherigen Sonderversorgung
die gesetzliche Pensionsversicherung um die Sicherstellung möglichst einheitlicher Regelungen bemüht gewesen ist; auch widerspräche eine Ungleichbehandlung ansonsten völlig gleichzuhaltender Sachverhalte
Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Monaten"
F BGBl I 64/1997; keine Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz"
Abs4 leg cit.Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Monaten"
Abs4 ASVG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,; keine Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz"
Unsachliche Differenzierung der hiemit festgelegten Frist im Vergleich mit den für andere Versicherte (im Rahmen desselben Verfahrens) geltenden Antragsfristen für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach §70 ASVG. Zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage war es im vorliegenden Fall weder erforderlich noch geboten, die ebenfalls
Prüfung gezogene Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz"
derselben Bestimmung aufzuheben. Die Aufhebung auch dieser Wortfolge hätte sogar zur Folge, dass der verbleibende Text, soweit darin ua auf §70 Abs2 ASVG verwiesen wird, einen widersprüchlichen und unklaren
halt erhielte. Anlassfall B1044/06, E v 12.03.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.