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{'item': 'G254/07'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2008 GeschäftszahlG254/07 Sammlungsnummer18412 LeitsatzGleichheitswidrigkeit der im ASVG festgelegten Frist für die Antragstellung au

Hinblick auf die für andere Versicherte geltenden Antragsfristen für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen RechtssatzUntrennbarer Zusammenhang der

Prüfung gezogenen Wortfolge

§70Abs4 ASVG. Präjudizialität auch im Fall einer landesrechtlichen Bezügeregelung (hier: §12 Sbg Bezüge

G 1998) gegeben. Die Denkmöglichkeit dieser analogen Anwendung des §70 Abs4 ASVG auch auf Anrechnungsbeträge nach landesgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des §2 Abs3 des BVG-Bezügebegrenzung 1997 wird durch die Überlegung gestützt, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber im BVG-Bezügebegrenzung 1997, BGBl I 64/1997, bei der Umstellung der Altersversorgung öffentlicher Mandatare aus ihrer bisherigen Sonderversorgung

die gesetzliche Pensionsversicherung um die Sicherstellung möglichst einheitlicher Regelungen bemüht gewesen ist; auch widerspräche eine Ungleichbehandlung ansonsten völlig gleichzuhaltender Sachverhalte

§70

Abs4 ASVG dem Gleichheitssatz.Die Denkmöglichkeit dieser analogen Anwendung des §70 Abs4 ASVG auch auf Anrechnungsbeträge nach landesgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des §2 Abs3 des BVG-Bezügebegrenzung 1997 wird durch die Überlegung gestützt, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber im BVG-Bezügebegrenzung 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,, bei der Umstellung der Altersversorgung öffentlicher Mandatare aus ihrer bisherigen Sonderversorgung

die gesetzliche Pensionsversicherung um die Sicherstellung möglichst einheitlicher Regelungen bemüht gewesen ist; auch widerspräche eine Ungleichbehandlung ansonsten völlig gleichzuhaltender Sachverhalte

§70Abs4 ASVG dem Gleichheitssatz.

Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Monaten"

§70Abs4 ASVG id

F BGBl I 64/1997; keine Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz"

§70

Abs4 leg cit.Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Monaten"

§70

Abs4 ASVG

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,; keine Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz"

§70Abs4 leg cit.

Unsachliche Differenzierung der hiemit festgelegten Frist im Vergleich mit den für andere Versicherte (im Rahmen desselben Verfahrens) geltenden Antragsfristen für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach §70 ASVG. Zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage war es im vorliegenden Fall weder erforderlich noch geboten, die ebenfalls

Prüfung gezogene Wortfolge "nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz"

derselben Bestimmung aufzuheben. Die Aufhebung auch dieser Wortfolge hätte sogar zur Folge, dass der verbleibende Text, soweit darin ua auf §70 Abs2 ASVG verwiesen wird, einen widersprüchlichen und unklaren

halt erhielte. Anlassfall B1044/06, E v 12.03.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.