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{'item': ['G232/06', 'V102/06']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2007 GeschäftszahlG232/06, V102/06 Sammlungsnummer18331 LeitsatzFeststellung der Verfassungswidrigkeit von Verordnungsermächtigungen

folge Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht;

der Folge Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten Milch-Garantiemengen-Verordnung 1995 mangels gesetzlicher Grundlage auch im Fall eines auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofs eingeleiteten Verfahrens RechtssatzZulässigkeit des (Eventual-)Antrags des VwGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Referenzmengen,"

§101und des §105 Abs2 MOG 1985 id

F BGBl 664/1994.Zulässigkeit des (Eventual-)Antrags des VwGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Referenzmengen,"

§101

und des §105 Abs2 MOG 1985

der Fassung Bundesgesetzblatt 664 aus 1994,. Die Abgabenregelungen betreffend die Zusatzabgaben knüpfen an die "Mengenregelungen" an. Somit fallen die für die Einhebung der Zusatzabgabe maßgebenden Vorschriften nach dem System des MOG 1985 grundsätzlich unter §101 MOG 1985 einerseits (soweit es um Mengenregelungen geht) und §105 Abs2 MOG 1985 andererseits (soweit es die konkrete Anordnung der Entrichtung des zusätzlichen Absatzförderungsbetrags betrifft). Zurückweisung des Hauptantrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bloß des §105 Abs2 MOG 1985, weil damit die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre. Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-V, BGBl 225/1995 idF BGBl 857/1995, betreffend Zulassung des Abnehmers.Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-V, Bundesgesetzblatt 225 aus 1995,

der Fassung Bundesgesetzblatt 857 aus 1995,, betreffend Zulassung des Abnehmers. Keine Derogation der Milch-Garantiemengen-V 1995 durch §44 Abs2 Milch-Garantiemengen-V 1999 (betr die weitere Anwendbarkeit der Milch-Garantiemengen-V 1995 auf jene Sachverhalte, "die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden"), sodass die Aufhebung (auch) des §44 Abs2 mit E v 11.10.06, G50/06 ua, V28/06 ua, nichts an der Weitergeltung der Milch-Garantiemengen-V 1995 für die Zeiträume 1995/1996 und 1996/1997 ändert.Keine Derogation der Milch-Garantiemengen-V 1995 durch §44 Abs2 Milch-Garantiemengen-V 1999 (betr die weitere Anwendbarkeit der Milch-Garantiemengen-V 1995 auf jene Sachverhalte, "die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden"), sodass die Aufhebung (auch) des §44 Abs2 mit E v 11.10.06, G50/06 ua, V28/06 ua, nichts an der Weitergeltung der Milch-Garantiemengen-V 1995 für die Zeiträume 1995 aus 1996, und 1996 aus 1997, ändert. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Referenzmengen,"

§101und des §105 Abs2 MOG 1985 id

F BGBl 664/1994.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Referenzmengen,"

§101

und des §105 Abs2 MOG 1985

der Fassung Bundesgesetzblatt 664 aus 1994,. Hinweis auf Vorjudikatur E v 11.10.06, G50/06 ua, V28/06 ua. Außer-Kraft-Treten des MOG 1985 und seiner Novellen mit

krafttreten des MOG 2007 mit 01.07.07 (vgl §32 MOG 2007, BGBl I 55/2007).Außer-Kraft-Treten des MOG 1985 und seiner Novellen mit

krafttreten des MOG 2007 mit 01.07.07 vergleiche §32 MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007,). Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Milch-Garantiemengen-V, BGBl 225/1995 idF BGBl 857/1995, zur Gänze mangels gesetzlicher Grundlage.Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Milch-Garantiemengen-V, Bundesgesetzblatt 225 aus 1995,

der Fassung Bundesgesetzblatt 857 aus 1995,, zur Gänze mangels gesetzlicher Grundlage. Wie sich aus den ersten beiden Sätzen des Art139 Abs3 B-VG und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt, dient sie der Rechtsbereinigung und ist auch auf ein über Antrag des Verwaltungsgerichtshofs eingeleitetes Verordnungsprüfungsverfahren anzuwenden. Allerdings hindert auch

einer solchen Konstellation ein offensichtlich entgegenstehendes Parteiinteresse die Aufhebung der ganzen Verordnung, da ein Antrag des Verwaltungsgerichtshofs wertungsmäßig

sofern einem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs gleichzuhalten ist. Diese Überlegung erfordert eine auch Anträge des Verwaltungsgerichtshofs einbeziehende

terpretation des letzten Satzes des Art139 Abs3 B-VG. Im Verfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen

teressen einer Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zuwiderläuft. Außer-Kraft-Treten der Milch-Garantiemengen-V 1995 mit 01.07.07 (vgl §1, §2 Marktordnungs-ÜberleitungsG, BGBl I 55/2007).Außer-Kraft-Treten der Milch-Garantiemengen-V 1995 mit 01.07.07 vergleiche §1, §2 Marktordnungs-ÜberleitungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007,). Ausdehnung der Anlassfallwirkung gem Art139 Abs6 B-VG auf die am 21.06.07 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.