Abs1 UVP-G).Die in Rede stehende Trassenverordnung bezieht sich auf den Neubau einer Hochleistungsstrecke über eine Länge von mehr als 10 km, die nicht allein durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnstrecken eingerichtet wird vergleiche §24 Abs1 UVP-G). Bei der antragstellenden Gemeinde St Kanzian am Klopeiner See handelt es sich um eine "Standortgemeinde" iSd §19 Abs3 UVP-G, weil die Trasse über ihr Gemeindegebiet verläuft. Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §3 Abs1 HochleistungsstreckenG verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G zu überprüfen (In-Kraft-Treten der Verordnung am 05.04.06). Zum Zeitpunkt der Erlassung der Trassenverordnung standen das HochleistungsstreckenG idF BGBl I 154/2004 sowie das UVP-G 2000 idF BGBl I 14/2005 in Geltung. Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des §46 Abs18 Z5 UVP-G 2000 idF BGBl I 14/2005 ist jedoch für die Erlassung einer Trassenverordnung nach dem HochleistungsstreckenG die Fassung des UVP-G 2000 idF BGBl I 89/2000 maßgeblich. Gemäß der Übergangsbestimmung des §16 Abs4 HochleistungsstreckenG idF BGBl I 154/2004 beruht die Verordnung auf dem HochleistungsstreckenG idF BGBl I 138/
G 1957) abzuleitenden Zieles und Inhaltes der SchIV lässt sich aus §5 SchIV jedenfalls keine Verpflichtung für den Projektwerber ableiten, bei einem vergleichbaren wirtschaftlichen Aufwand eines Projekts die lärmimmissionsärmste Trassenvariante auszuwählen. Die Regelung betrifft allein die Art und Weise der Gestaltung baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Eisenbahnstrecken, nicht die (davor liegende) Frage nach dem Verlauf der Eisenbahnstrecke.Vor dem Hintergrund des aus der Verordnungsermächtigung vergleiche §19 Abs4 EisenbahnG 1957) abzuleitenden Zieles und Inhaltes der SchIV lässt sich aus §5 SchIV jedenfalls keine Verpflichtung für den Projektwerber ableiten, bei einem vergleichbaren wirtschaftlichen Aufwand eines Projekts die lärmimmissionsärmste Trassenvariante auszuwählen. Die Regelung betrifft allein die Art und Weise der Gestaltung baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Eisenbahnstrecken, nicht die (davor liegende) Frage nach dem Verlauf der Eisenbahnstrecke. Keine unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen. Die Bedenken in Bezug auf die mangelhafte Ermittlung der relevanten Entscheidungsgrundlagen wurden im Rahmen der öffentlichen Erörterung schlüssig widerlegt. Von Vertretern der Projektwerberin wurde dabei ausdrücklich klargestellt, dass "die letztgültige Trasse des Tunnels Stein für die Erschütterungsprognosen herangezogen" worden ist. Mängel im Protokoll über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung (
Abs3 UVP-G 2000) können nur insoweit relevante Verfahrensmängel darstellen, als sie im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung durch die Behörde bzw zu einem anderen Verordnungsinhalt geführt hätten. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie darlegt, dass den von der antragstellenden Gemeinde gerügten Fehlern im Protokoll allesamt keine derartige Relevanz zukommt.Mängel im Protokoll über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung vergleiche §24f Abs3 UVP-G 2000) können nur insoweit relevante Verfahrensmängel darstellen, als sie im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung durch die Behörde bzw zu einem anderen Verordnungsinhalt geführt hätten. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie darlegt, dass den von der antragstellenden Gemeinde gerügten Fehlern im Protokoll allesamt keine derartige Relevanz zukommt. Zum behaupteten Verstoß gegen §3 und §5 HochleistungsstreckenG (Ausweisung des Trassenverlaufes) ist festzuhalten, dass die Katasterlagepläne bereits Teil der Projektunterlagen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerberin sind, die den Gemeinden übermittelt und von diesen nachweislich über den gesetzlich geforderten Zeitraum von sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden sind. In diesen Katasterlageplänen wurde der Trassenverordnungsstreifen durch grau unterlegte Streifen ausgewiesen. Kein Verstoß gegen §24h UVP-G 2000 (betr die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidungsgründe in der Standortgemeinde). §24h Abs4 UVP-G 2000 regelt die richtlinienkonforme Veröffentlichung der Entscheidungsgründe für die Verordnung. Aus Art9 der UVP-Richtlinie ergibt sich, dass die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zeitlich nach Erlassung der Verordnung erfolgt. Angesichts des Zusammenhanges, in dem die Regelung des §24h Abs4 UVP-G 2000 steht, kann selbst aus einem längeren bzw sogar überlangen Zeitraum - wie im vorliegenden Fall von fast einem Jahr - zwischen der Erlassung der Verordnung und der Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe kein die Gesetzwidrigkeit der Verordnung begründender Verfahrensmangel abgeleitet werden. Die belangte Behörde ist verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, sich mit den von der antragstellenden Gemeinde nachträglich, dh nach Veröffentlichung des Protokolls über die öffentliche Erörterung, eingebrachten Stellungnahmen und Gutachten eigens auseinanderzusetzen. Das Umweltverträglichkeitsgutachten, das sich laut Prüfbuch vollständig mit allen zum Vorhaben eingereichten Stellungnahmen befasst, bestätigt die Umweltverträglichkeit des Projektes. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt dem Verfassungsgerichtshof keinen Anlass für begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen in den einzelnen Teilgutachten. Keine Fehler oder Unschlüssigkeit im Gutachten des Sachverständigen im Bereich Tourismus. Eine komplette Einhausung des Streckenabschnittes wurde von den Sachverständigen nicht gefordert. Eine der vom Sachverständigen für den Bereich Fremdenverkehr vorgeschriebenen zwingenden Maßnahmen besteht in der Ausgestaltung des Bahnhofes Kühnsdorf als "tourismusfreundliches Eingangstor" zur Region Klopeinersee. Der Bahnhof ist in der Trassenverordnung grundsätzlich vorgesehen. Ob und inwieweit der Bahnhof tatsächlich genutzt wird, ist eine Frage des laufenden Betriebes und nicht im Stadium der Errichtung der Hochleistungsstrecke zu beurteilen. Keine Umweltunverträglichkeit im Hinblick auf Lärmimmissionen. Die Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn bemisst sich gemäß §24h Abs2 UVP-G 2000 nach "bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften", zu denen in Bezug auf Eisenbahnvorhaben die SchIV zählt. Die Grenzwerte der SchIV stellen sohin den im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit eines Projektes jedenfalls einzuhaltenden Mindeststandard dar. Der Sachverständige für Lärmschutz hat sich daher zu Recht an den Grenzwerten der SchIV orientiert. An diesem Ergebnis vermögen auch die an den niedrigeren WHO-Grenzwerten orientierten Forderungen des Sachverständigen für Hygiene und Humanmedizin nach lärmschutztechnischen Maßnahmen nichts zu ändern. Ob und inwieweit lärmschutztechnische Maßnahmen geboten sind, ist im nachfolgenden eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Die Anwendung der Kriterien der SchIV widerspricht auch nicht der UVP-Richtlinie. Die SchIV zielt auf den Schutz von öffentlichem und privatem Gut und insbesondere des Lebens und der Gesundheit von Personen. Ihre Grenzwerte orientieren sich keineswegs allein daran, Lärmschutzmaßnahmen in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu halten, sondern stellen eine ausreichende Grundlage für die von der UVP-Richtlinie geforderte Beschreibung und Bewertung unmittelbarer und mittelbarer lärmbedingter Auswirkungen eines Eisenbahnvorhabens auf den Menschen dar. Keine Widersprüchlichkeiten bei den herangezogenen Beurteilungskriterien durch den Sachverständigen für Hygiene und Humanmedizin. Lediglich empfehlender Charakter der Guidelines der WHO. Die Heranziehung der in der SchIV vorgeschriebenen Grenzwerte steht auch nicht in Widerspruch zur Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärm) oder dem darauf beruhenden nationalen Umsetzungsgesetz (Bundes-UmgebungslärmschutzG, BGBl I 60/2005), da aufgrund des von der Richtlinie bzw dem Gesetz verfolgten Zieles gar keine konkreten Grenzwerte im Hinblick auf die Zulässigkeit bzw Umweltverträglichkeit von Lärmimmissionen vorgegeben werden.Die Heranziehung der in der SchIV vorgeschriebenen Grenzwerte steht auch nicht in Widerspruch zur Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärm) oder dem darauf beruhenden nationalen Umsetzungsgesetz (Bundes-UmgebungslärmschutzG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2005,), da aufgrund des von der Richtlinie bzw dem Gesetz verfolgten Zieles gar keine konkreten Grenzwerte im Hinblick auf die Zulässigkeit bzw Umweltverträglichkeit von Lärmimmissionen vorgegeben werden. (Mögliche) Kapazitätsausweitungen, mit denen die der Trassenverordnung zugrunde liegenden Emissions- und Immissionsannahmen überschritten werden, lösen (erst) eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung im späteren Betrieb aus, entsprechende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf Lärmimmissionen in dessen Bauphase. Die Sachverständigen für Hygiene und Humanmedizin sowie für Lärmschutz legen zum Schutz der Nachbarschaft vor überhöhten Baulärmauswirkungen eigene Immissionsgrenzwerte für den Baulärm fest und sehen als zwingende Maßnahme insbesondere regelmäßige Kontrollmessungen und, falls erforderlich, begleitende Schallschutzmaßnahmen vor. Aus den Teilgutachten zum Themenbereich Ökologie sowie zu den Themenbereichen "Fischereiwesen, Gewässerökologie" und "Jagd, Wildökologie" ergibt sich, dass eine eingehende Befassung mit den Schutzgütern der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie erfolgt ist. Das Vorbringen, wonach der Artenschutz bezüglich der Tiere (zB Gelbbauchunken, Moorfrösche, Fledermäuse, Fischotter) des Anhanges IV der Richtlinie nicht bzw nicht ausreichend erfolgt wäre, ist somit nicht stichhaltig.Das Vorbringen, wonach der Artenschutz bezüglich der Tiere (zB Gelbbauchunken, Moorfrösche, Fledermäuse, Fischotter) des Anhanges römisch vier der Richtlinie nicht bzw nicht ausreichend erfolgt wäre, ist somit nicht stichhaltig. Die Errichtung einer 110 kV-Leitung ist weder als in einem sachlichen noch in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahme gemäß §2 Abs2 bzw §23b Abs4 UVP-G 2000 anzusehen. Dass der mit der Errichtung der Trasse in Zusammenhang stehende Schotterabbau Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung war, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Raumplanung. Keine unsachliche Differenzierung des Streckenabschnittes im Vergleich zum Koralmbahnabschnitt St Andrä - Aich im Hinblick auf die Einhausung. Der Streckenabschnitt Aich - Althofen/Drau wurde, bei Einhaltung sonstiger zwingender Maßnahmen (insbesondere auch im Hinblick auf den Lärmschutz), von den beigezogenen Sachverständigen - ohne komplette Einhausung - als umweltverträglich beurteilt. Keine Bedenken gegen die Erklärung der Koralmbahn zur Hochleistungsstrecke als Teil der Eisenbahnstrecke Wien-Eisenstadt-Oberwart-Graz-Klagenfurt-Villach-Staatsgrenze Österreich/Italien (3. Hochleistungsstrecken-V, BGBl 83/1994), die einen Teil von in europarechtlichen Rechtsdokumenten ausgewiesenen europäischen Hauptachsen des Schienenverkehrs (sog "Transeuropäisches Netz" [TEN]) bildet.Österreich/Italien (3. Hochleistungsstrecken-V, Bundesgesetzblatt 83 aus 1994,), die einen Teil von in europarechtlichen Rechtsdokumenten ausgewiesenen europäischen Hauptachsen des Schienenverkehrs (sog "Transeuropäisches Netz" [TEN]) bildet. Mit einer Hochleistungsstreckenverordnung wird bereits eine verbindliche Regelung für den Bau dieser Hochleistungsstrecke getroffen; kein Ermessen des die konkrete Trassenverordnung erlassenden Bundesministers, ob ein Bedarf nach der Errichtung der betreffenden Strecke besteht oder nicht. Den Ausführungen der antragstellenden Gemeinde bezüglich eines fehlenden öffentlichen Interesses am Bau der Hochleistungsstrecke kommt daher keine Relevanz zu. Kein Kostenzuspruch; Kostenersatz im Verfahren über einen Antrag gemäß §24 Abs11 UVP-G (Instrument der abstrakten Normenkontrolle) nicht vorgesehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.