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G18/07

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.2007 GeschäftszahlG18/07 Sammlungsnummer18312 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags eines Inhabers eines Wohnmobils auf Aufhebung von Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 betreffend die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen bzw den Mauttarif für dreiachsige Fahrzeuge wegen zumutbaren Umwegs über ein gerichtliches Verfahren zur Rückforderung der als ungerechtfertigt angesehenen Mauttarife RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §6 erster Satz sowie des §9 Abs2 Z2 Bundesstraßen-MautG 2002, BGBl I 109/2002 idF BGBl I 26/2006.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §6 erster Satz sowie des §9 Abs2 Z2 Bundesstraßen-MautG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2006,.

Hinweis auf VfSlg 17676/2005.Hinweis auf VfSlg 17676 aus 2005,.

Dem Vorbringen des Antragstellers, wonach er mit dem Einbringen einer Mahnklage die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §245 ZPO riskieren würde, ist entgegenzuhalten, dass dies nur dann in Betracht käme, wenn die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine Forderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage erschlichen würde. Ebenso wenig vermag der Einwand des Antragstellers zu überzeugen, dass er gemäß §408 ZPO wegen mutwilliger Prozessführung zur Leistung eines Entschädigungsbetrages verurteilt werden könnte.

Keine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die (Vor-)Leistung; die fahrleistungsabhängige Maut (iHv je € 943,20, € 632,82 und € 471,46) wurde in den Jahren 2004 bis 2006 ordnungsgemäß entrichtet.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.