RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2007 GeschäftszahlB1992/06 Sammlungsnummer18216 LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung des Antrags eines Netzbetreibers auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Leistungen; keine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche; Verpflichtung der Berufungsbehörde zur erneuten Entscheidung über die Beitragspflicht in Anwendung der Ersatzregelung nach aufhebenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; keine Präjudizialität einer in denkunmöglicher Weise angewendeten Bestimmung RechtssatzWeder §69 ElWOG noch §13 Energie-RegulierungsbehördenG enthalten Regelungen, die die Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge zuständig machen. Mit dem am 27.06.06 in Kraft getretenen §69 Abs6 zweiter Satz ElWOG idF BGBl I 106/2006 wurde nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH einerseits und den Förderungsempfängern andererseits, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH und den zur Abführung von Stranded Costs-Beiträgen verpflichteten Netzbetreibern geregelt.Mit dem am 27.06.06 in Kraft getretenen §69 Abs6 zweiter Satz ElWOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2006, wurde nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH einerseits und den Förderungsempfängern andererseits, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH und den zur Abführung von Stranded Costs-Beiträgen verpflichteten Netzbetreibern geregelt. Die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH ergibt sich nicht allein aus der Zuständigkeitsregelung des §13 Energie-RegulierungsbehördenG, sondern nur aus der Zuständigkeitsregelung in Verbindung mit der materiellen Regelung des §69 Abs6 ElWOG. Auch aus §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005 kann keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche entnommen werden.Auch aus §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 311 aus 2005, kann keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche entnommen werden. Da nach Aufhebung des Berufungsbescheides (mit E v 06.10.04, B628/03, Quasi-Anlassfall zu VfSlg 17210/2004 betr Aufhebung des §10 Abs1 Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001) mit §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005 eine Ersatzregelung in Kraft trat, hätte die Berufungsbehörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage über die Berufung gegen den Stranded Costs-Vorschreibungsbescheid zu entscheiden gehabt. Aus der Aufhebung des ersten Berufungsbescheides ergibt sich zunächst noch keine Rückzahlungspflicht, sondern lediglich die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung und damit die Beitragspflicht erneut zu entscheiden.Da nach Aufhebung des Berufungsbescheides (mit E v 06.10.04, B628/03, Quasi-Anlassfall zu VfSlg 17210 aus 2004, betr Aufhebung des §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, 354 aus 2001,) mit §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 311 aus 2005, eine Ersatzregelung in Kraft trat, hätte die Berufungsbehörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage über die Berufung gegen den Stranded Costs-Vorschreibungsbescheid zu entscheiden gehabt. Aus der Aufhebung des ersten Berufungsbescheides ergibt sich zunächst noch keine Rückzahlungspflicht, sondern lediglich die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung und damit die Beitragspflicht erneut zu entscheiden. Deutung des angefochtenen, den Antrag auf Rückzahlung abweisenden Bescheides als Ersatzbescheid über die Beitragsvorschreibung nicht möglich. Keine Präjudizialität der in denkunmöglicher Weise angewendeten Bestimmung des §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005.Keine Präjudizialität der in denkunmöglicher Weise angewendeten Bestimmung des §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 311 aus 2005,.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.