RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 GeschäftszahlB935/06 Sammlungsnummer18169 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer - anlässlich einer Bieterbewilligung erteilten - Auflage betreffend die Verpflichtung zur Weiterveräußerung erworbener Waldgrundstücke an einen tätigen Landwirt; keine Willkür durch Nichtanwendung einer Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 betreffend gelockerte Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung RechtssatzDie strittige Anordnung der Weiterveräußerung der in Rede stehenden Waldgrundstücke an einen tätigen Landwirt ist nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides, mit dem über den Antrag auf Aufhebung der Auflage entschieden wurde; vielmehr bildet diese Auflage einen Bestandteil des rechtskräftigen Bescheides des Landesgrundverkehrsreferenten vom 09.12.96 über die Erteilung der Bieterbewilligung. Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen, wenn sie bei Prüfung des Antrags auf Aufhebung der Auflage nicht auf die mit der Novelle 1999, LGBl 75/1999, in §6 Tir GVG 1996 vorgenommenen Änderungen eingegangen ist: es ist nicht verfassungswidrig davon auszugehen, dass diese für die Beurteilung der Voraussetzungen des §8 Abs3 leg cit nicht maßgeblich sind, weil die Bestimmung des im §6 leg cit neu eingefügten Abs7 auf nach Inkrafttreten der Novelle (mit 31.12.99) stattgefundene Grundstückserwerbe anzuwenden ist, während zeitlich davor gelegene Erwerbsvorgänge - einschließlich darauf bezogener Auflagen - hievon unberührt bleiben.Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen, wenn sie bei Prüfung des Antrags auf Aufhebung der Auflage nicht auf die mit der Novelle 1999, Landesgesetzblatt 75 aus 1999,, in §6 Tir GVG 1996 vorgenommenen Änderungen eingegangen ist: es ist nicht verfassungswidrig davon auszugehen, dass diese für die Beurteilung der Voraussetzungen des §8 Abs3 leg cit nicht maßgeblich sind, weil die Bestimmung des im §6 leg cit neu eingefügten Abs7 auf nach Inkrafttreten der Novelle (mit 31.12.99) stattgefundene Grundstückserwerbe anzuwenden ist, während zeitlich davor gelegene Erwerbsvorgänge - einschließlich darauf bezogener Auflagen - hievon unberührt bleiben. Die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aus dem näher dargestellten (unbestrittenen) Verhalten des Beschwerdeführers (Unterlassen rechtzeitiger und nachhaltiger Verkaufsbestrebungen) abgeleitete Schlussfolgerung, dass die Erfüllung der Auflage für ihn unter den gegebenen Umständen keine unbillige Härte bedeute, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Vorbringen betreffend Inländerdiskriminierung bezieht sich nicht auf das hier relevante Verfahren über die Aufhebung der Auflage, sondern auf jenes über die Erteilung der Bieterbewilligung. Keine Verletzung im Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs. Rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit des Landesgrundverkehrsreferenten zur Entscheidung über die Aufhebung der Auflage im erstinstanzlichen Verfahren gemäß §8 Abs3 iZm §20 Abs3 Tir GVG 1996 (idF LGBl 75/1999).Rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit des Landesgrundverkehrsreferenten zur Entscheidung über die Aufhebung der Auflage im erstinstanzlichen Verfahren gemäß §8 Abs3 iZm §20 Abs3 Tir GVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 1999,).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.