RL idF der ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL]; eine allfällige Unterschreitung der gesetzlichen Mindestfrist bedeutet eine Verkürzung von Anhörungsrechten.Zur Wahrung des Stichtags kommt es auf eine ordnungsgemäße Kundmachung der öffentlichen Auflage des Straßenbauvorhabens an. Deren fehlerhafte Kundmachung genügt für die Anwendung der alten Rechtslage nicht. Bei der deshalb gehörig kundzumachenden Auflagefrist handelt es sich um ein wesentliches Element der auch gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung [
RL in der Fassung der ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL]; eine allfällige Unterschreitung der gesetzlichen Mindestfrist bedeutet eine Verkürzung von Anhörungsrechten. Vorliegendenfalls wäre nach allgemeinen Grundsätzen behördlicher Fristberechnung (
AVG, §125 ZPO) die gesetzliche Mindestfrist von sechs Wochen wegen des falsch veröffentlichten Beginns der Auflagefrist unterschritten (hinzu kommt, dass der 26.05.05 ein Feiertag war). Die falsche Publikation des Textes der Kundmachung (in den beiden "im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitungen" - §44a Abs3 AVG - "Krone" und "Kurier", Ausgabe Niederösterreich), die dem die Kundmachung veranlassenden Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuzurechnen ist, macht die Kundmachung selbst fehlerhaft. Eine gehörige Kundmachung erfolgte sohin nicht vor dem im Gesetz mit 31.05.05 für die Anwendung der alten Rechtslage festgesetzten Stichtag. Die "Verlängerung" der öffentlichen Auflage um zwei Tage vermochte daran nichts zu ändern, weil deren Kundmachung ihrerseits erst nach dem Stichtag erfolgte.Vorliegendenfalls wäre nach allgemeinen Grundsätzen behördlicher Fristberechnung vergleiche §32 AVG, §125 ZPO) die gesetzliche Mindestfrist von sechs Wochen wegen des falsch veröffentlichten Beginns der Auflagefrist unterschritten (hinzu kommt, dass der 26.05.05 ein Feiertag war). Die falsche Publikation des Textes der Kundmachung (in den beiden "im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitungen" - §44a Abs3 AVG - "Krone" und "Kurier", Ausgabe Niederösterreich), die dem die Kundmachung veranlassenden Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuzurechnen ist, macht die Kundmachung selbst fehlerhaft. Eine gehörige Kundmachung erfolgte sohin nicht vor dem im Gesetz mit 31.05.05 für die Anwendung der alten Rechtslage festgesetzten Stichtag. Die "Verlängerung" der öffentlichen Auflage um zwei Tage vermochte daran nichts zu ändern, weil deren Kundmachung ihrerseits erst nach dem Stichtag erfolgte. §46 Abs19 Z2 UVP-G 2000 ordnet zwar an, dass der mit 01.01.05 außer Kraft getretene, die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Trassenverordnungen auf Antrag ua von Bürgerinitiativen regelnde §24 Abs11 nur in Bezug auf die dort genannten Vorhaben weiter anzuwenden ist. Gleichwohl muss diese Bestimmung so verstanden werden, dass diese Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch dann besteht, wenn die Behörde letztlich zu Unrecht von der Anwendung der alten Rechtslage ausgegangen ist. Die Fristsetzung im Zuge der Aufhebung soll sicherstellen, dass unter anderem die Rechtswirkung der aufgehobenen Verordnung gemäß §15 BStG 1971, di die Bausperre im durch die Verordnung festgelegten Bundesstraßenbaugebiet, vorläufig aufrecht bleibt. Kein Kostenzuspruch; Kostenersatz nicht vorgesehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.