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{'item': ['G177/06 ua', 'V69/06 ua']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2007 GeschäftszahlG177/06 ua, V69/06 ua Sammlungsnummer18159 LeitsatzWiderspruch der Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur

der Ermächtigungsverordnung mangels gesetzlicher Grundlage RechtssatzAufhebung der Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder"

§1Abs5 erster Satz Sbg Landeslehrer-Diensthoheits

G 1995, LGBl 138, und der Worte "Versetzung oder"

§1

Abs1 litb sowie litc der Verordnung der Sbg Landesregierung vom 21.08.97, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen

Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg Landeslehrer-Diensthoheits-ErmächtigungsV), LGBl 61/1997 idF LGBl 95/2002.Aufhebung der Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder"

§1Abs5 erster Satz Sbg Landeslehrer-Diensthoheits

G 1995, LGBl 138, und der Worte "Versetzung oder"

§1

Abs1 litb sowie litc der Verordnung der Sbg Landesregierung vom 21.08.97, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen

Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg Landeslehrer-Diensthoheits-ErmächtigungsV), Landesgesetzblatt 61 aus 1997,

der Fassung Landesgesetzblatt 95 aus 2002,. Sowohl nach dem Wortlaut des §1 Abs5 Sbg Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 (arg: "

ihrem Namen") als auch im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang zwischen den im ersten und im zweiten Satz des §1 Abs5 (die Möglichkeit des "Ansichziehens" der übertragenen Befugnis ist geradezu typisch für das von der Delegation zu unterscheidende öffentlichrechtliche Mandat) getroffenen Regelungen sowie

historischer Auslegung (s dazu die Gesetzesmaterialien sowie die dort ebenfalls wiedergegebene Vorläuferregelung, die eindeutig eine Delegation und kein Mandat zum Gegenstand hatte) ergibt sich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei den ihr danach zukommenden Aufgaben namens der Landesregierung, also für dieses Organ und somit als dessen Hilfsapparat, einzuschreiten hat. Eine derartige Regelung widerspricht aber den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien BGBl 289/1925.Sowohl nach dem Wortlaut des §1 Abs5 Sbg Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 (arg: "

ihrem Namen") als auch im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang zwischen den im ersten und im zweiten Satz des §1 Abs5 (die Möglichkeit des "Ansichziehens" der übertragenen Befugnis ist geradezu typisch für das von der Delegation zu unterscheidende öffentlichrechtliche Mandat) getroffenen Regelungen sowie

historischer Auslegung (s dazu die Gesetzesmaterialien sowie die dort ebenfalls wiedergegebene Vorläuferregelung, die eindeutig eine Delegation und kein Mandat zum Gegenstand hatte) ergibt sich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei den ihr danach zukommenden Aufgaben namens der Landesregierung, also für dieses Organ und somit als dessen Hilfsapparat, einzuschreiten hat. Eine derartige Regelung widerspricht aber den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierung außer Wien Bundesgesetzblatt 289 aus 1925,. Verfassungskonforme Auslegung nicht möglich, kein Eingehen mehr auf einen allfälligen Widerspruch zu Art21 Abs3 B-VG. Ausgehend von diesem Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens erweisen sich die vom Verwaltungsgerichtshof zulässiger Weise zur Aufhebung beantragten Bestimmungen

§1Sbg Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungs

V (betr Versetzung und Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen) mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. Keine Anwendung des Art139 Abs3 lita B-VG, weil nicht die ganze Verordnung, sondern bloß deren §1 der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Im Übrigen Zurückweisung der Anträge des VwGH (Abgrenzung des Prüfungsumfanges derart, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Normteil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.