Abs1 Z5 DSG 2000), ist die Behörde ermächtigt, die zur straßenpolizeilichen Feststellung der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und zu deren Nachweis sowie zur Durchführung der damit zusammenhängenden Verfahren benötigten Daten entsprechend der Dauer dieser Aufgabenstellung zu speichern.Wenn Daten solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden dürfen, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist vergleiche §6 Abs1 Z5 DSG 2000), ist die Behörde ermächtigt, die zur straßenpolizeilichen Feststellung der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und zu deren Nachweis sowie zur Durchführung der damit zusammenhängenden Verfahren benötigten Daten entsprechend der Dauer dieser Aufgabenstellung zu speichern. §100 Abs5b StVO 1960 gestattet keinesfalls eine durchgehende Überwachung sämtlicher Wegstrecken im Bundesgebiet. Entsprechend der aus §1 Abs2 iVm §1 Abs1 DSG 2000 hervorleuchtenden Verpflichtung, rechtliche Ermächtigungen zur Ermittlung von personenbezogenen Daten möglichst präzise anzuordnen, darf die automatische Geschwindigkeitsmessung aber auch nicht auf beliebigen Straßenstrecken angeordnet werden.§100 Abs5b StVO 1960 gestattet keinesfalls eine durchgehende Überwachung sämtlicher Wegstrecken im Bundesgebiet. Entsprechend der aus §1 Abs2 in Verbindung mit §1 Abs1 DSG 2000 hervorleuchtenden Verpflichtung, rechtliche Ermächtigungen zur Ermittlung von personenbezogenen Daten möglichst präzise anzuordnen, darf die automatische Geschwindigkeitsmessung aber auch nicht auf beliebigen Straßenstrecken angeordnet werden. Grundlage für die Anordnung des Geschwindigkeitsmesssystems auf einer "bestimmten Wegstrecke" ist die aktenmäßig gehörig belegte Feststellung, dass es auf der dadurch überwachten Strecke besonders notwendig ist, die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit straßenpolizeilich zu überwachen, um damit einer besonderen Gefahrensituation zu begegnen. Anordnung durch Gesetz oder Verordnung angesichts der grundrechtlichen Anforderungen an die Rechtsnatur generell angeordneter behördlicher Datenerfassungen geboten; räumliche und eventuell zeitliche Beschränkung (
VO 1960 betr die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen).Anordnung durch Gesetz oder Verordnung angesichts der grundrechtlichen Anforderungen an die Rechtsnatur generell angeordneter behördlicher Datenerfassungen geboten; räumliche und eventuell zeitliche Beschränkung vergleiche §94 Z2 StVO 1960 betr die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen). Auch der im Hinblick auf das betroffene Grundrecht (
Abs2 DSG 2000) notwendige Rechtsschutz ist nur gewährleistet, wenn die Anordnung der Datenerhebung durch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme für bestimmte Strecken durch Verordnung erfolgt. Ob die automatische Geschwindigkeitsmessung auf einer "bestimmten Wegstrecke" notwendig und daher datenschutzrechtlich zulässig ist, kann im Einzelfall anhand der verkehrspolizeilichen Vorschriften nur geprüft werden, wenn die jeweilige Wegstrecke durch Verordnung bestimmt und diese gehörig kundgemacht wird; darüber hinaus ist es entsprechend der datenschutzrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit erforderlich, die Datenerhebungen auch an Ort und Stelle entsprechend anzukündigen.Auch der im Hinblick auf das betroffene Grundrecht vergleiche §1 Abs2 DSG 2000) notwendige Rechtsschutz ist nur gewährleistet, wenn die Anordnung der Datenerhebung durch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme für bestimmte Strecken durch Verordnung erfolgt. Ob die automatische Geschwindigkeitsmessung auf einer "bestimmten Wegstrecke" notwendig und daher datenschutzrechtlich zulässig ist, kann im Einzelfall anhand der verkehrspolizeilichen Vorschriften nur geprüft werden, wenn die jeweilige Wegstrecke durch Verordnung bestimmt und diese gehörig kundgemacht wird; darüber hinaus ist es entsprechend der datenschutzrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit erforderlich, die Datenerhebungen auch an Ort und Stelle entsprechend anzukündigen. Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §134 Abs3b 1. Satz KFG 1967; kein untrennbarer Zusammenhang dieser Bestimmung (auf die sich der im Anlassfall angefochtene Bescheid nicht unmittelbar gründet) mit §100 Abs5b StVO 1960. (Anlassfall B833/05, E v 15.06.07, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.