RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2007 GeschäftszahlB1636/06 Sammlungsnummer18124 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung eines Abteilungsleiters eines Finanzamtes von seiner Funktion und Versetzung auf den Arbeitsplatz eines Fachexperten; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses aufgrund einer Änderung des Aufgabenumfanges um mehr als ein Viertel RechtssatzDie Berufungskommission ist der Auffassung, dass sich der Umfang der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben nach dessen Verwendungsänderung gegenüber dem Umfang der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben vor der Verwendungsänderung jedenfalls um mehr als 25 % geändert habe, womit im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine im Zuge einer Änderung der Verwaltungsorganisation erfolgte Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes iSd §40 Abs2 Z1 iVm §38 Abs3 Z1 BDG 1979 und damit das Vorliegen des gemäß §40 Abs2 Z1 iVm §38 Abs2 BDG 1979 für eine qualifizierte Verwendungsänderung erforderlichen, wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben anzunehmen sei. Dem kann unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Willkürverbotes nicht entgegengetreten werden. Dass die bekämpfte Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Ob die zu Grunde liegende Organisationsreform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage.Die Berufungskommission ist der Auffassung, dass sich der Umfang der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben nach dessen Verwendungsänderung gegenüber dem Umfang der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben vor der Verwendungsänderung jedenfalls um mehr als 25 % geändert habe, womit im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine im Zuge einer Änderung der Verwaltungsorganisation erfolgte Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes iSd §40 Abs2 Z1 in Verbindung mit §38 Abs3 Z1 BDG 1979 und damit das Vorliegen des gemäß §40 Abs2 Z1 in Verbindung mit §38 Abs2 BDG 1979 für eine qualifizierte Verwendungsänderung erforderlichen, wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben anzunehmen sei. Dem kann unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Willkürverbotes nicht entgegengetreten werden. Dass die bekämpfte Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Ob die zu Grunde liegende Organisationsreform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage. Auch die Rechtsauffassung der Berufungskommission, dass §27 Bundes-PersonalvertretungsG den Beschwerdeführer nicht vor einer qualifizierten Verwendungsänderung schütze, sowie die Annahme, der Beschwerdeführer sei durch die qualifizierte Verwendungsänderung nicht in seinen Rechten als Personalvertreter gemäß §25 Bundes-PersonalvertretungsG beeinträchtigt worden, können nicht als willkürlich qualifiziert werden. Verletzung im Recht auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal iSd Art6 Abs1 EMRK ausgeschlossen im Hinblick auf VfSlg 17644/2005.Verletzung im Recht auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal iSd Art6 Abs1 EMRK ausgeschlossen im Hinblick auf VfSlg 17644 aus 2005,. Kein Kostenzuspruch, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (ebenso: B1716/06, E v 11.06.07).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.