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{'item': 'B260/06'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2007 GeschäftszahlB260/06 Sammlungsnummer18094 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bei Abweisung eines Antrags der Bundesforste AG auf Rückerstattung von Dienstgeberbeiträgen durch die Krankenkasse; Bundesforste trotz Haftung des Bundes nicht von Zuschlagspflicht des Arbeitgebers im Insolvenzentgeltsicherungsgesetz ausgenommen RechtssatzKein Anlassfall zu E v 13.10.05, G39/05 ua, V25/05 ua. Die in Rede stehenden, vom Bund (Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste) gemäß §13 Abs1 BundesforsteG 1996 übernommenen Dienstnehmer der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft sind keine Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zum Bund und gehören auch sonst keiner Personengruppe an, die nach §1 Abs6 IESG keinen Anspruch auf Ausfallgeld hat (sodass für sie gemäß §12 Abs1 Z4 Satz 2 kein Zuschlag zu zahlen wäre). Zur verfassungsrechtlich erforderlichen Bundeshaftung für die Bundesforste gem §13 Abs2 BundesforsteG infolge deren Ausgliederung siehe VfSlg 14075/1995.Zur verfassungsrechtlich erforderlichen Bundeshaftung für die Bundesforste gem §13 Abs2 BundesforsteG infolge deren Ausgliederung siehe VfSlg 14075 aus 1995,. Die Ausnahmen von der Zuschlagspflicht sind in §1 Abs6 IESG abschließend geregelt. Die Frage, ob Ansprüche der Arbeitnehmer gesichert sind, hat aber mit der Zuschlagspflicht des Arbeitgebers nichts zu tun. Es ist zwar richtig, dass das IESG Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Ausfallgeld haben, auch von der Zahlungspflicht ausnimmt, dass die im Katalog des §1 Abs3 näher genannten Ansprüche von Arbeitnehmern nicht gesichert sind, ändert aber an der Zuschlagspflicht des jeweiligen Arbeitgebers ebenso wenig wie an der Sicherung anderer Ansprüche des betreffenden Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass es sich dabei nur um Ausnahmen von der generellen Anspruchssicherung des IESG handelt. Das gilt auch von Ansprüchen nach Z5, zu deren Zahlung ein anderer als der Arbeitgeber verpflichtet ist. Die Zahlungspflicht der Bundesforste und die Haftung des Bundes decken sich nicht notwendig. Eine von Maß und Wirksamkeit der (künftigen) Deckung abhängige Beitragspflicht hätte im System des IESG aber keinen Platz. Die Bundeshaftung wird den weitaus überwiegenden Teil der gesicherten Entgeltansprüche - praktisch vielleicht sämtliche Ansprüche - abdecken. Es wäre daher wohl nicht unsachlich, wenn für eine solche Rechtslage der Ausnahmetatbestand des §1 Abs6 IESG erweitert würde. Da es um eine Bundeshaftung und um die Begünstigung oder Belastung eines Rechtsträgers geht, dessen Alleinaktionär der Bund ist (§2 Abs5 BundesforsteG), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das aus der Staatsverwaltung ausgegliederte Unternehmen im Hinblick auf die Entgeltsicherung denselben Regeln unterwirft, die auch für andere Unternehmen gelten. Eine Ausnahme der beschwerdeführenden Bundesforste von der Zahlungspflicht im Wege einer Ergänzung des §12 Abs1 Z4 Satz 2 oder des §1 Abs6 IESG ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.