← Österreich

{'item': 'V55/05 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2007 GeschäftszahlV55/05 ua Sammlungsnummer18073 LeitsatzAufhebung der Regelung des In-Kraft-Tretens von Bebauungsrichtlinien mit Abl

§3

der Bebauungsrichtlinien tritt diese Verordnung nach ihrer Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist in Kraft.

§23Abs9 letzter Satz Bgld Raumplanungs

G treten Bebauungsrichtlinien aber mit dem ersten Tag der Kundmachung (jener Tag, an dem der Anschlag an der Amtstafel angebracht wird; vgl VfSlg 17404/2004) in Kraft.

§3

der Bebauungsrichtlinien tritt diese Verordnung nach ihrer Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist in Kraft.

§23Abs9 letzter Satz Bgld Raumplanungs

G treten Bebauungsrichtlinien aber mit dem ersten Tag der Kundmachung (jener Tag, an dem der Anschlag an der Amtstafel angebracht wird; vergleiche VfSlg 17404 aus 2004,) in Kraft. §3 stellt darüber hinaus lediglich auf das Vorliegen der Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung und nicht (auch) auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt für das Burgenland ab, auf die aber in der Kundmachung der Bebauungsrichtlinien

§23Abs9 Bgld Raumplanungs

G hinzuweisen ist. Damit bleibt für den Normadressaten völlig offen, zu welchem Zeitpunkt die Bebauungsrichtlinien in Kraft treten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.