RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2007 GeschäftszahlB183/06 Sammlungsnummer18069 LeitsatzVerletzung im Eigentumsrecht durch Abspruch über einen Schadenersatz wegen gesetzwidriger Abfindung in einem Zusammenlegungsverfahren; Verfassungswidrigkeit der alten Rechtslage aufgrund Ausschlusses eines Schadenersatzanspruchs; verfassungskonforme Auslegung der neu eingeführten Regelung über den Schadenersatz hinsichtlich eines Ersatzes des gesamten bereits früher entstandenen Schadens geboten; Verstoß gegen das Eigentumsrecht durch Verweigerung einer Schadenersatzleistung für die Zeit vor der Novellierung des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes RechtssatzSeit dem Inkrafttreten der Novelle zum Stmk ZusammenlegungsG LGBl 26/1995 (auf der Grundlage der Novellierung des §10 FlVfGG 1951 durch BGBl 903/1993) am 25.03.95 kann, wenn die Entscheidung über einen Zusammenlegungsplan formell rechtskräftig geworden ist, innerhalb eines Monates der Ersatz des Schadens begehrt werden, wenn sich die übergebene Abfindung als gesetzwidrig erwiesen hat.Seit dem Inkrafttreten der Novelle zum Stmk ZusammenlegungsG Landesgesetzblatt 26 aus 1995, (auf der Grundlage der Novellierung des §10 FlVfGG 1951 durch Bundesgesetzblatt 903 aus 1993,) am 25.03.95 kann, wenn die Entscheidung über einen Zusammenlegungsplan formell rechtskräftig geworden ist, innerhalb eines Monates der Ersatz des Schadens begehrt werden, wenn sich die übergebene Abfindung als gesetzwidrig erwiesen hat. Der EGMR verkennt in den Entscheidungen vom 23.04.87, Zln 16/1986/114/162 (Fall Erkner/Hofauer) sowie 17/1986/115/163 (Fall Poiss), nicht das Ziel des Gesetzes, zu einem frühen Zeitpunkt des Zusammenlegungsverfahrens im Interesse des einzelnen Eigentümers und der Gemeinschaft die nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern und letztlich den Ausgleich in Grundstücken zu verschaffen, hält aber die Rechtslage für zu starr: Bei länger andauernden Verfahren bestehe keine Möglichkeit, die Lage der Eigentümer vor dem Inkrafttreten eines Zusammenlegungsplanes zu ändern oder sie für den Nachteil zu entschädigen, den sie bis zu einer endgültigen Grundabfindung erlitten haben können. Dieses Ungleichgewicht zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse läge den über das endgültige Schicksal im Unklaren Bleibenden eine unverhältnismäßige Last auf, was Art1 des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.