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{'item': 'B1802/06 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2007 GeschäftszahlB1802/06 ua Sammlungsnummer18052 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch neuerliche Abweisung der Berufungen gegen die Zurückweisung von Asylanträgen fast fünf Jahre nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH infolge Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit zur Frage eines verpflichtenden Selbsteintritts in das Asylverfahren und der darauf beruhenden Abwägung zwischen einem Eingriff in das Privat- und Familienleben und der Notwendigkeit einer Abschiebung RechtssatzIm E v 26.11.01, B901/01 ua, erkannte der Verfassungsgerichtshof (unter Verweis auf VfSlg 16160/2001; she auch VfSlg 16122/2001), dass die belangte Behörde dem §5 AsylG fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Diesem Fehler wird nicht dadurch abgeholfen, dass sich die belangte Behörde nur verbal zur verfassungskonformen Auslegung bekennt, aber dann jegliche Ermittlungstätigkeit unterlässt, um feststellen zu können, ob auch im Tatsächlichen Gründe, die eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten bewirken können, vorliegen. Dass sich aus einem Akt, den die Behörde nahezu fünf Jahre lang nicht bearbeitet hat und aus einer vor mehr als fünf Jahren eingebrachten Berufung keine Hinweise über die derzeitige Situation der Beschwerdeführer ergeben, ist evident. Auch wenn der angefochtene Bescheid bloß die Zuständigkeit zu beurteilen hatte, können inzwischen Umstände eingetreten sein, die aus grundrechtlicher Sicht zum Selbsteintritt in das Asylverfahren verpflichten. Die Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit und der darauf beruhenden Abwägung zwischen dem durch die Abschiebung möglicherweise bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art8 Abs1 EMRK) einerseits und der Notwendigkeit der Abschiebung im Interesse der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) andererseits verletzt die Beschwerdeführer in ihrem durch das BVG BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.Im E v 26.11.01, B901/01 ua, erkannte der Verfassungsgerichtshof (unter Verweis auf VfSlg 16160 aus 2001,; she auch VfSlg 16122 aus 2001,), dass die belangte Behörde dem §5 AsylG fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Diesem Fehler wird nicht dadurch abgeholfen, dass sich die belangte Behörde nur verbal zur verfassungskonformen Auslegung bekennt, aber dann jegliche Ermittlungstätigkeit unterlässt, um feststellen zu können, ob auch im Tatsächlichen Gründe, die eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten bewirken können, vorliegen. Dass sich aus einem Akt, den die Behörde nahezu fünf Jahre lang nicht bearbeitet hat und aus einer vor mehr als fünf Jahren eingebrachten Berufung keine Hinweise über die derzeitige Situation der Beschwerdeführer ergeben, ist evident. Auch wenn der angefochtene Bescheid bloß die Zuständigkeit zu beurteilen hatte, können inzwischen Umstände eingetreten sein, die aus grundrechtlicher Sicht zum Selbsteintritt in das Asylverfahren verpflichten. Die Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit und der darauf beruhenden Abwägung zwischen dem durch die Abschiebung möglicherweise bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art8 Abs1 EMRK) einerseits und der Notwendigkeit der Abschiebung im Interesse der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) andererseits verletzt die Beschwerdeführer in ihrem durch das BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.