RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2006 GeschäftszahlWI-5/06 Sammlungsnummer18036 LeitsatzKeine Stattgabe der Anfechtung der Nationalratswahl 2006 durch die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ); keine Bedenken gegen die so genannte Vierprozentklausel und die Einteilung in Regionalwahlkreise in Hinblick auf das Verhältniswahlsystem RechtssatzKeine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zum Nationalrat vom 01.10.
- Keine Bedenken gegen die "4%-Hürde" des §100 Abs1 B-VG unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Modifizierung des Verhältniswahlsystems durch eine derartige - alternative, also die durch die Regelung über das "Grundmandat" bewirkte "Eintrittsschwelle" abschwächende - Prozentklausel. Die Regelungen über die Regionalwahlkreise, einschließlich jener über das in diesen durchzuführende erste Ermittlungsverfahren, wurden mit dem Bundesgesetz BGBl 471/1992 geschaffen. Die am selben Tag vom Bundesverfassungsgesetzgeber beschlossene B-VG-Novelle BGBl 470/1992 sah eine Änderung des Art26 Abs2 B-VG vor, der zu Folge die für die Wahl des Nationalrates zu schaffenden "Wahlkreise" (deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen) "in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern" sind (Hinweis auch auf die Erläuternden Bemerkungen RV 447 BlgNR
- GP 3).Bundesgesetzblatt 471 aus 1992, geschaffen. Die am selben Tag vom Bundesverfassungsgesetzgeber beschlossene B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt 470 aus 1992, sah eine Änderung des Art26 Abs2 B-VG vor, der zu Folge die für die Wahl des Nationalrates zu schaffenden "Wahlkreise" (deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen) "in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern" sind (Hinweis auch auf die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 447 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass die hier in Betracht kommenden Regelungen der NRWO (ds insbesondere §97 und §98) für die Regionalwahlkreise in der genannten Bestimmung des B-VG ihre "verfassungsgesetzliche Grundlage" finden (siehe auch VfSlg 15616/1999 betreffend den Bedeutungsverlust der wahlkreisweisen Repräsentation durch das abschließende Ermittlungsverfahren iSd Art26 Abs2 dritter SatzIm Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass die hier in Betracht kommenden Regelungen der NRWO (ds insbesondere §97 und §98) für die Regionalwahlkreise in der genannten Bestimmung des B-VG ihre "verfassungsgesetzliche Grundlage" finden (siehe auch VfSlg 15616 aus 1999, betreffend den Bedeutungsverlust der wahlkreisweisen Repräsentation durch das abschließende Ermittlungsverfahren iSd Art26 Abs2 dritter Satz B-VG). Aus Art141 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG sowie aus §67 Abs1, §69 Abs2 und §70 Abs1 VfGG ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen hat, dass er aber darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens von Amts wegen einer weiteren Überprüfung nicht unterziehen darf.