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{'item': 'A1/06'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2006 GeschäftszahlA1/06 Sammlungsnummer18015 LeitsatzAbweisung einer Klage des Landes Kärnten gegen den Bund auf Refundierung der Ruhebezüge eines ehemaligen Landeshauptmannes mangels eines gesetzlichen Anspruches infolge Anhebung des Pensionsanfallsalters; keine Ersatzpflicht des Bundes aufgrund der bescheidmäßigen Feststellung der Anwartschaft bzw der darauf beruhenden Auszahlung trotz Änderung der Rechtslage RechtssatzAus §49k Abs6 BezügeG 1972 ergibt sich einerseits eine Verpflichtung des Bundes zur Refundierung des Ruhebezuges, andererseits eine Begrenzung derart, dass der Bund nur das zu ersetzen hat, was das Land seinerseits zu leisten hat. Aus dem Zusammenspiel des §98 Krnt BezügeG 1992 mit dem BezügeG des Bundes ergibt sich Folgendes: Bis 31.12.03 war das BezügeG des Bundes idF BGBl I 64/1997 anzuwenden; gemäß dessen §39 Abs3 Z1 war Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhebezüge die Vollendung des

  1. Lebensjahres; Dr Zernatto hätte nach dieser Rechtslage einen Anspruch ab 01.07.04 gehabt. Ab 01.01.04 war jedoch das BezügeG idF BGBl I 38/2003 anwendbar; danach gebührt Dr Zernatto ein Ruhebezug erst ab 01.01.09.Aus dem Zusammenspiel des §98 Krnt BezügeG 1992 mit dem BezügeG des Bundes ergibt sich Folgendes: Bis 31.12.03 war das BezügeG des Bundes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997, anzuwenden; gemäß dessen §39 Abs3 Z1 war Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhebezüge die Vollendung des
  2. Lebensjahres; Dr Zernatto hätte nach dieser Rechtslage einen Anspruch ab 01.07.04 gehabt. Ab 01.01.04 war jedoch das BezügeG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2003, anwendbar; danach gebührt Dr Zernatto ein Ruhebezug erst ab 01.01.
  3. Dr Zernatto hat im Hinblick auf sein Lebensalter und die mehrfach vom Gesetzgeber vorgenommenen Anhebungen des Pensionsanfallsalters bisher keinen Anspruch auf Auszahlung des Ruhebezuges erlangt. Soweit somit (seit 01.07.04) ein Ruhebezug ausbezahlt wird, entspricht dies nicht der Rechtslage. Eine Ersatzpflicht des Bundes ist nach dieser Gesetzeslage zu verneinen. Der von der Kärntner Landesregierung am 22.07.99 erlassene Bescheid konnte nicht (positiv) über einen bestehenden Pensionsanspruch absprechen, sondern lediglich feststellen, dass eine Anwartschaft besteht und zu welchem Zeitpunkt - auf dem Boden der damals geltenden Rechtslage - der Anspruch auf Ruhebezug entstehen wird. Die Kärntner Landesregierung hätte - nach Änderung der Rechtslage - die Möglichkeit gehabt, einen neuen Bescheid zu erlassen. Wenn statt dessen mit Schreiben vom 18.03.04 dem Landeshauptmann unter Berufung (nicht etwa auf die nunmehr geltende Rechtslage, sondern) "auf den rechtskräftigen Bescheid ... vom
  4. Juli 1999" mitgeteilt wurde, dass ab 01.07.04 ein Ruhebezug in bestimmter Höhe zur Anweisung gebracht werden wird, dann erfolgt diese Leistung nicht auf Grund einer nach der Gesetzeslage bestehenden Verpflichtung, die Ersatzforderungen des Landes gegenüber dem Bund nach §49k BezügeG begründen könnte. Weder der Bescheid vom 22.07.99 noch das Schreiben vom 18.03.04 stellen Rechtsgrundlagen dar, auf deren Basis der Bund die Ruhebezüge des ehemaligen Landeshauptmannes zu ersetzen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.