← Österreich

{'item': 'G26/06 ua - B236/06'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2006 GeschäftszahlG26/06 ua - B236/06 Sammlungsnummer17983 LeitsatzZurückweisung der Anträge Unabhängiger Verwaltungssenate auf Aufhe

§2Abs4 Z11 Fremdenpolizei

G 2005 (betr begünstigte Drittstaatsangehörige, ua iZm mit der

anspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit). Die Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 und die Legaldefinition des §2 Abs4 Z11 leg cit, beide idF BGBl I 100/2005, wurden als Teil des sog Fremdenrechtspakets 2005 erlassen.Die Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 und die Legaldefinition des §2 Abs4 Z11 leg cit, beide

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, wurden als Teil des sog Fremdenrechtspakets 2005 erlassen. Durch die Novelle BGBl I 157/2005,

Kraft getreten am 01.01.06, wurde die angefochtene Wortfolge "oder Österreichers"

§2Abs4 Z11 Fremdenpolizei

G 2005 eingefügt.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2005,,

Kraft getreten am 01.01.06, wurde die angefochtene Wortfolge "oder Österreichers"

§2Abs4 Z11 Fremdenpolizei

G 2005 eingefügt. Der

terpretation der Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 darf daher die Legaldefinition "begünstigter Drittstaatsangehöriger"

§2Abs4 Z11 Fremdenpolizei

G 2005 nur mit jenem

halt zugrunde gelegt werden, von dem der Verfassungsgesetzgeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, somit 07.07.05, ausgegangen ist. Die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate ist somit ausschließlich im Wege des im Verfassungsrang stehenden §9 Abs1 Z1 FremdenpolizeiG 2005 und nicht anhand des im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehenden §2 Abs4 Z11 leg cit idF BGBl I 157/2005 zu beurteilen.Der

terpretation der Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 darf daher die Legaldefinition "begünstigter Drittstaatsangehöriger"

§2Abs4 Z11 Fremdenpolizei

G 2005 nur mit jenem

halt zugrunde gelegt werden, von dem der Verfassungsgesetzgeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, somit 07.07.05, ausgegangen ist. Die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate ist somit ausschließlich im Wege des im Verfassungsrang stehenden §9 Abs1 Z1 FremdenpolizeiG 2005 und nicht anhand des im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehenden §2 Abs4 Z11 leg cit

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2005, zu beurteilen. Dem Verfassungsgesetzgeber des §9 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 kann nicht unterstellt werden, dass er mit dem Vorbehalt "sofern nicht anderes bestimmt ist" dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen wollte, die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate

diesen Verfahren nach dem FremdenpolizeiG 2005 beliebig abzuändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser Vorbehalt dazu dient, unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht und anderen im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen Vorrang einzuräumen. Für die Beurteilung der Zuständigkeit der antragstellenden UVS ist ausschließlich die Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 maßgeblich, sodass die antragstellenden UVS die angefochtene Bestimmung nicht anzuwenden haben. Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dahin gehend, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Rechtsmittel nach dem FremdenpolizeiG 2005 nicht nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen zuständig sind, sondern auch im Fall von assoziationsintegrierten türkischen Staatsangehörigen. She auch B236/06, B v 13.10.06: Ablehnung einer Beschwerdebehandlung unter Verweis auf die vorliegende Entscheidung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.