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{'item': ['G151/05 ua', 'V115/05 ua']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2006 GeschäftszahlG151/05 ua, V115/05 ua Sammlungsnummer17961 LeitsatzVerfassungswidrigkeit der die Festlegung von Voraussetzungen fü

untrennbarem Zusammenhang stehender Bestimmungen im Übernahmegesetz im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot bei kontrollierender Beteiligung wegen Überschreitung des verfassungsrechtlich bestimmten Rahmens des Wirkungsbereiches einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag durch den einfachen Gesetzgeber; unzulässiger Eingriff

die Leitungsbefugnis der Obersten Organe der Vollziehung; keine parlamentarische Kontrolle bei Verordnungserlassung durch weisungsfreie Verwaltungsbehörden; Unzulässigkeit der Festlegung der Maßstäbe für das eigene Handeln durch die Übernahmekommission; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten Übernahmeverordnung nach Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage RechtssatzTeilweise Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend Bestimmungen über das Pflichtangebot bei kontrollierender Beteiligung

§22, §25 und §34 Übernahme

G. Beschwer der Beschwerdeführer im Anlassverfahren gegeben. Die Beschwerdelegitimation hängt nicht davon ab, wie sich ein Börsenkurs nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Pflichtangebot zu legen gewesen wäre, entwickelt. Die Beschwer ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid sich an die Beschwerdeführer richtet oder durch die Feststellung und die sich daran anknüpfenden konstitutiven Rechtsfolgen auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer auswirkt. Präjudizialität auch der ÜbernahmeV gegeben. Präjudiziell sind auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden, noch anzuwenden waren (VfSlg 14257/1995 und die dort zitierte Rechtsprechung).Präjudiziell sind auch jene gesetzlichen Bestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof anzuwenden hätte, obgleich sie von der belangten Behörde weder angewendet wurden, noch anzuwenden waren (VfSlg 14257 aus 1995, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Übernahmekommission hatte zu beurteilen, ob im konkreten Anlassbeschwerdefall eine kontrollierende Beteiligung erreicht wurde. Sie hatte daher alle jene Bestimmungen anzuwenden, die

sgesamt diese Rechtsfrage regeln. §34 ÜbernahmeG nur teilweise präjudiziell, daher Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der übrigen Teile. §34 Abs1 ÜbernahmeG war nur

soweit anzuwenden, als die Erstellung von Pflichtangeboten betroffen ist (§22 bis §25 ÜbernahmeG), nicht aber der

  1. Teil des ÜbernahmeG (freiwillige öffentliche Übernahmeangebote), sodass das Verfahren nur hinsichtlich der Wortfolge "Hat ein Aktionär.....
  2. seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§22 bis 25) oder zur Mitteilung (§25 Abs1) nach dem
  3. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen ...." zulässig ist. Zur Beseitigung der angenommenen Verfassungswidrigkeit würde die Beseitigung der genannten Wortfolge (außer der Einleitung "Hat ein Aktionär...") ausreichen. Entfällt diese Wortfolge, so würde der Rest des §34 Abs1 sowie die Absätze 2 und 6 nur mehr für freiwillige öffentliche Übernahmeangebote anwendbar bleiben, die nicht die Anlassfälle betreffen. Wenn aber §34 Abs1 hinsichtlich der genannten Worte verfassungswidrig ist, wären damit auch die Absätze 2 und 6 nicht mehr präjudiziell. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des §22 Abs1, Abs2, Abs5 und Abs6, des §25 Abs1 und Abs2 sowie der Wortfolge "oder
  4. seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§22 bis 25) oder zur Mitteilung (§25 Abs1) nach dem
  5. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen"

§34Abs1 Übernahme

G, BGBl I 127/1998 (Außerkrafttreten und Neufassung dieser Bestimmungen durch das Übernahmerechts-ÄnderungsG 2006, BGBl I 75/2006).der Wortfolge "oder

  1. seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§22 bis 25) oder zur Mitteilung (§25 Abs1) nach dem
  2. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen"

§34Abs1 Übernahme

G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 1998, (Außerkrafttreten und Neufassung dieser Bestimmungen durch das Übernahmerechts-ÄnderungsG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2006,). Einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag darf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht auch die Befugnis eingeräumt werden, den Maßstab ihrer Entscheidung selbst festzulegen. Unter den Begriff "Entscheidungen

oberster

stanz"

Art20

Abs2 B-VG fallen bloß

dividuelle Verwaltungsakte. Kollegialbehörden iSd Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG sind ungeachtet ihrer gerichtsähnlichen Einrichtung Verwaltungsbehörden. Nach Art18 Abs2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde

nerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Der Wirkungsbereich von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag ist aber kraft Verfassung auf "Entscheidungen

oberster

stanz" beschränkt. Eine Zuständigkeit zur Verordnungserlassung kann sich auch nur auf den von der Verfassung vorgegebenen engen Funktionsbereich, nämlich der

dividuellen Rechtskontrolle und der Streitentscheidung erstrecken. Ein Widerspruch zwischen der Festlegung des Wirkungsbereiches einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

Art20

Abs2 und Art133 Z4 B-VG auf Einzelfallentscheidungen einerseits und Art18 Abs2 B-VG andererseits besteht nicht, da Art18 Abs2 auf den Wirkungsbereich einer Verwaltungsbehörde abstellt, den für Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag die Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG verfassungsrechtlich abstecken. Legt der (einfache) Gesetzgeber

einer bestimmten Angelegenheit die Zuständigkeit einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, also einer weisungsfreien Behörde, zur Verordnungserlassung fest, so würde er auch

die Leitungsbefugnis der obersten Organe eingreifen und damit Art20 Abs1 B-VG verletzen. Eine Auslegung, wonach neben der Zuständigkeit der Kollegialbehörde auch das oberste Organ oder allenfalls auch andere nachgeordnete Organe Verordnungen erlassen dürften, würde zu einer Konkurrenz zwischen dem parlamentarisch verantwortlichen obersten Organ und einer weisungsfreien Behörde führen. Ein solches Verständnis ist aber dem Verfassungsgesetzgeber ebenso wenig zusinnbar, wie die Schaffung einer Zwitterstellung eines Kollegialorgans nach Art133 Z4 B-VG

dem Sinne, dass es nur bei Erlassung von Bescheiden unabhängig, aber bei Erlassung von Verordnungen an Weisungen oberster Organe gebunden ist. Im Übrigen ist es auch im Sinne des die Rechtsordnung beherrschenden demokratischen Gedankens bedenklich, die Schaffung genereller Normen, also von Akten der materiellen Gesetzgebung unabhängigen Organen zu übertragen, die - anders als bei der Verordnungserlassung durch oberste Organe und deren weisungsgebundenen nachgeordneten Organen - weder der unmittelbaren noch der mittelbaren parlamentarischen Kontrolle unterliegen (keine näheren Befassung mit diesen Fragen

der Vorjudikatur, zB VfSlg 5095/1965, 5096/1965, 13564/1993; keine Aufrechterhaltung entgegen stehender Aussagen

dieser Rechtsprechung).Im Übrigen ist es auch im Sinne des die Rechtsordnung beherrschenden demokratischen Gedankens bedenklich, die Schaffung genereller Normen, also von Akten der materiellen Gesetzgebung unabhängigen Organen zu übertragen, die - anders als bei der Verordnungserlassung durch oberste Organe und deren weisungsgebundenen nachgeordneten Organen - weder der unmittelbaren noch der mittelbaren parlamentarischen Kontrolle unterliegen (keine näheren Befassung mit diesen Fragen

der Vorjudikatur, zB VfSlg 5095 aus 1965,, 5096 aus 1965,, 13564 aus 1993,; keine Aufrechterhaltung entgegen stehender Aussagen

dieser Rechtsprechung). Verfassungswidrigkeit daher der Verordnungsermächtigung

§22Abs5 und Abs6 Übernahme

G wegen Überschreitung des verfassungsrechtlich bestimmten Rahmens des Wirkungsbereiches einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag durch den einfachen Gesetzgeber. Verfassungswidrigkeit auch des Abs1 und Abs2 dieser Bestimmung aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges; völlige Sinnveränderung bei Aufhebung nur der Abs5 und Abs6; ebenso für §25 Abs1 und Abs2 leg cit (Ausnahmen vom Pflichtangebot, bloße Mitteilungspflicht

bestimmten Fällen) und für Wortfolgen

§34Abs1.

Es wäre dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, einerseits zur Bestimmung der Voraussetzungen ein Verordnungserlassungsverfahren mit Anhörungsrechten vorzusehen (§28 Abs8 ÜbernahmeG), wenn andererseits als Basis für die Bescheiderlassung die Anwendung ohnehin bloß der Absätze 1 und 2 des §22 ÜbernahmeG genügen würde. Die Mitteilung iSd §25 leg cit wäre die alleinige Folge der Erlangung einer kontrollierenden Beteiligung, und zwar nur

den weniger bedeutsamen Ausnahmefällen, wogegen es für den Regelfall keine Rechtsfolge geben würde. Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten ÜbernahmeV nach Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage. Anlassfall: B 389/05 ua, E v 11.10.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.