RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.2006 GeschäftszahlG96/05 Sammlungsnummer17951 LeitsatzAbweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG) über die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der ÖH; keine Unbestimmtheit des Begriffes "Studierende [an einer Universität oder Akademie]"; kein Verstoß des für dieses Selbstverwaltungsorgan vorgesehenen indirekten Wahlsystems gegen das demokratische Prinzip und den Gleichheitsgrundsatz; keine Unsachlichkeit des Bestellungsmodus; Aufhebung der Regelung über die aus Vertretern von Kleinst-Universitäten gebildete Wahlgemeinschaft wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot mangels näherer Determinierung des Bestellungsmodus der von der Wahlgemeinschaft in die Bundesvertretung zu wählenden StudierendenvertreterInnen RechtssatzZulässigkeit eines Drittelantrags von Abgeordneten, eingebracht von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates. §35a Abs3 HSG ist nicht derart unbestimmt, dass die Bestimmung dem Determinierungsgebot iSd Art18 B-VG widerspräche. Zur Ermittlung des Inhaltes des Begriffes "Studierende [an einer Universität oder Akademie]" iSd §35a Abs3 HSG sind all jene Rechtsvorschriften heranzuziehen, die die Zugehörigkeit von Studierenden zu diesen Bildungseinrichtungen regeln (s dazu etwa die - ausdrückliche - Verweisung in §9 Abs1 HSG auf §51 Abs2 Z15 und Z22 UniversitätsG 2002 oder hinsichtlich der Studierenden an Akademien §20a HSG iVm §25 Akademien-StudienG 1999).Zur Ermittlung des Inhaltes des Begriffes "Studierende [an einer Universität oder Akademie]" iSd §35a Abs3 HSG sind all jene Rechtsvorschriften heranzuziehen, die die Zugehörigkeit von Studierenden zu diesen Bildungseinrichtungen regeln (s dazu etwa die - ausdrückliche - Verweisung in §9 Abs1 HSG auf §51 Abs2 Z15 und Z22 UniversitätsG 2002 oder hinsichtlich der Studierenden an Akademien §20a HSG in Verbindung mit §25 Akademien-StudienG 1999). Die unterschiedliche Deutung dieses Begriffes durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur als verordnungserlassende Behörde indiziert für sich allein noch nicht, dass §35a Abs3 HSG diesbezüglich in verfassungswidriger Weise unbestimmt wäre. Dem Gesetzgeber kommt in der Frage, "in welcher Weise die demokratische Legitimation jener Selbstverwaltungsorgane, denen [- wovon hier auszugehen ist -] 'entscheidungswichtige Aufgaben' übertragen sind, sichergestellt werden kann, ... ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu" (vgl va VfSlg 17023/2003 mwH). Insoferne bestehen gegen die durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene indirekte Organbestellung als solche weder unter dem Aspekt des demokratischen Prinzips noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtliche Bedenken.Dem Gesetzgeber kommt in der Frage, "in welcher Weise die demokratische Legitimation jener Selbstverwaltungsorgane, denen [- wovon hier auszugehen ist -] 'entscheidungswichtige Aufgaben' übertragen sind, sichergestellt werden kann, ... ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu" vergleiche va VfSlg 17023 aus 2003, mwH). Insoferne bestehen gegen die durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene indirekte Organbestellung als solche weder unter dem Aspekt des demokratischen Prinzips noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtliche Bedenken. Dagegen, dass sich die Zahl der von einer Universitäts- oder Akademievertretung zu bestellenden Studierendenvertreter in der Bundesvertretung grundsätzlich nach der Zahl der an der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierenden bestimmt, ist mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot nichts einzuwenden. Abweichungen von einer exakt proportionalen Verteilung der Mandate in der Bundesvertretung sind zum einen darauf zurückzuführen, dass jeder Bildungseinrichtung, der mehr als 1000 Studierende angehören, mindestens ein Mandat in der Bundesvertretung zukommen soll. Insofern, also unter dem Aspekt der Repräsentation möglichst vieler der in Betracht kommenden Bildungseinrichtungen in der Bundesvertretung, sind aber die angefochtenen Regelungen sachlich gerechtfertigt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass eine exakt proportionale Verteilung der Mandate in der Bundesvertretung nur dann gewährleistet werden könnte, wenn die für ein Mandat in der Bundesvertretung maßgebliche Zahl von Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung deutlich geringer wäre als die in §35a Abs3 vorgesehene
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.