Slg 4117/1961) "nebengeordnete" Dienststelle, noch ein (
Abs1 zulässiges) dem Bundesminister für Finanzen bzw dem von ihm geleiteten Bundesministerium "unterstelltes Amt".Die Steuer- und Zollkoordination ist Teil (eine Organisationseinheit) des Bundesministeriums für Finanzen; sie ist also weder eine diesem Bundesministerium (
Slg 4117 aus 1961,) "nebengeordnete" Dienststelle, noch ein (
Abs1 zulässiges) dem Bundesminister für Finanzen bzw dem von ihm geleiteten Bundesministerium "unterstelltes Amt". Dem gemäß stellt §2 AVOG also eine Regelung der inneren Organisation des Bundesministeriums für Finanzen dar. Vom Wortlaut des §2 AVOG ausgehend ermächtigt diese Bestimmung weiters nicht dazu, die dort vorgesehenen Organisationseinheiten dieses Bundesministeriums außerhalb des Territoriums der Bundeshauptstadt Wien einzurichten; auch die in §2 AVOG verwendete Formulierung: "... besondere Organisationseinheiten ... mit regionalem Wirkungsbereich" ist nämlich in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass es sich dabei um Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen handelt, die in Wien eingerichtet sind, deren Wirkungsbereich sich jedoch auf regional abgegrenzte Teile des Bundesgebietes erstreckt. Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl II 168/2004.Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, Bundesgesetzblatt Teil 2, 168 aus 2004,. Auch der Wortlaut dieser Verordnung lässt eine verfassungs- und gesetzeskonforme Auslegung dahingehend zu, dass damit nicht die Einrichtung von (besonderen) Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen außerhalb Wiens normiert wird. Tauglicher Prüfungsgegenstand iSd Art139 Abs1 B-VG; keine lediglich die innere Organisation betreffende Verwaltungsverordnung, sondern Vorliegen einer Rechtsverordnung. Die in Rede stehende Verordnung ist nicht bloß auf §2 AVOG, sondern auch auf dessen §17a gestützt. Im Hinblick darauf ist mit dieser Verordnung aber (auch) eine - übergangsweise - Zuständigkeitsregelung iSd §17a Abs1 AVOG dahingehend getroffen worden, dass die bisher von den Finanzlandesdirektionen besorgten Aufgaben nunmehr insoweit von näher definierten Zollämtern oder Finanzämtern wahrzunehmen sind, als diese Aufgaben nicht gemäß der in Rede stehenden Verordnung der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen bzw diesem Bundesministerium gemäß §17a Abs2 AVOG zukommen. Im Hinblick darauf hat die in Rede stehende Verordnung aber jedenfalls normative Bedeutung. Anlassfall: E v 17.03.06, B218/05 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgrund verfassungswidriger Gesetzesauslegung; Bescheiderlassung als eigene Organisationseinheit "Steuer- und Zollkoordination Region West" für den Finanzminister. Siehe auch Quasi-Anlassfälle B7/05 und B28/05 vom selben Tag; weiters B908/05, E v 06.06.06.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.