RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2005 GeschäftszahlV77/05 Sammlungsnummer17744 LeitsatzAufhebung einer Kanalgebührenordnung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine
§4, §5 und §7 der Kanalgebühren
O) sowie vom 02.03.95 (
§2Abs4 der Kanalgebühren
O) sind von diesem Fehler zwar nicht betroffen, doch reicht die ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle, die sich - wie hier - nur auf einzelne Bestimmungen der Stammverordnung bezieht, nicht aus, den dieser Stammvorschrift anhaftenden Kundmachungsmangel zu sanieren (vgl VfSlg 16377/2001, 16548/2002, 16690/2002).Die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 23.12.91, vom 20.01.00 und vom 06.09.01 (
§4, §5 und §7 der Kanalgebühren
O) sowie vom 02.03.95 (
§2Abs4 der Kanalgebühren
O) sind von diesem Fehler zwar nicht betroffen, doch reicht die ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle, die sich - wie hier - nur auf einzelne Bestimmungen der Stammverordnung bezieht, nicht aus, den dieser Stammvorschrift anhaftenden Kundmachungsmangel zu sanieren vergleiche VfSlg 16377 aus 2001,, 16548 aus 2002,, 16690 aus 2002,). Keine gesetzliche Grundlage der Verordnung. Gemäß §2 Abs2 litb der KanalgebührenO entsteht die Gebührenpflicht "mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung zum Kanalanschluss". Die Gebührenpflicht tritt daher unter Umständen ein, noch bevor der Anschluss möglich ist und benützt werden kann, sohin unabhängig davon, ob die anschlusspflichtige Anlage an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen ist oder nicht. Bei der Anschlussgebühr nach §2 der in Rede stehenden KanalgebührenO handelt es sich nicht um eine Benützungsgebühr iSd §15 Abs1 Z14 FAG 2001, sondern um einen Interessentenbeitrag iS des §15 Abs1 Z13 FAG
- Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt; eine bundesgesetzliche Ermächtigung, wie sie für (bestimmte) Benützungsgebühren erteilt ist (vgl §16 Abs3 Z4 FAG 2001), ist für Interessentenbeiträge nämlich nicht gegeben. Ein Landesgesetz, das die Gemeinden des Bundeslandes Tirol zur Erhebung von Interessentenbeiträgen im Zusammenhang mit Abwasserentsorgungsanlagen ermächtigte, ist derzeit aber nicht vorhanden.Bei der Anschlussgebühr nach §2 der in Rede stehenden KanalgebührenO handelt es sich nicht um eine Benützungsgebühr iSd §15 Abs1 Z14 FAG 2001, sondern um einen Interessentenbeitrag iS des §15 Abs1 Z13 FAG
- Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt; eine bundesgesetzliche Ermächtigung, wie sie für (bestimmte) Benützungsgebühren erteilt ist vergleiche §16 Abs3 Z4 FAG 2001), ist für Interessentenbeiträge nämlich nicht gegeben. Ein Landesgesetz, das die Gemeinden des Bundeslandes Tirol zur Erhebung von Interessentenbeiträgen im Zusammenhang mit Abwasserentsorgungsanlagen ermächtigte, ist derzeit aber nicht vorhanden. Anlassfall: E v 14.12.05, B1594/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.