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{'item': 'B360/05 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2005 GeschäftszahlB360/05 ua Sammlungsnummer17685 LeitsatzVerfassungswidrige

terpretation des Begriffes "angemessen" im Zivildienstgesetz bei Feststellung des Zivildienern zustehenden Verpflegsentgelts; Heeresgebührengesetz und andere einschlägige Regelungen im Bereich des Zivil- und Wehrdienstes als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Betrages RechtssatzEine verfassungskonforme

terpretation des Begriffs "angemessen"

§28Abs1 Zivildienst

G ist dahingehend geboten, dass die verfassungsrechtlich verankerte Möglichkeit, bei Vorliegen näher umschriebener Gewissensgründe einen Wehrersatzdienst zu leisten, dadurch weder faktisch vereitelt noch (erheblich) erschwert wird (vgl VfSlg 16389/2001, 16588/2002, 16985/2003 sowie E v 15.10.04, G36/04, V20/04).Eine verfassungskonforme

terpretation des Begriffs "angemessen"

§28Abs1 Zivildienst

G ist dahingehend geboten, dass die verfassungsrechtlich verankerte Möglichkeit, bei Vorliegen näher umschriebener Gewissensgründe einen Wehrersatzdienst zu leisten, dadurch weder faktisch vereitelt noch (erheblich) erschwert wird vergleiche VfSlg 16389 aus 2001,, 16588 aus 2002,, 16985 aus 2003, sowie E v 15.10.04, G36/04, V20/04). Den Zivildienstleistenden muss eine Geldleistung für ihre (tägliche) Verpflegung iS eines Mindestbetrages gewährleistet sein, der sich an einschlägigen Regelungen im Bereich des Zivil- und Wehrdienstes,

sbesondere an der Bestimmung des §15 Abs2 erster Satz HeeresgebührenG 2001 iVm §1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl II 126/2002, zu orientieren hat (Aufwandersatz: € 13,6).Den Zivildienstleistenden muss eine Geldleistung für ihre (tägliche) Verpflegung iS eines Mindestbetrages gewährleistet sein, der sich an einschlägigen Regelungen im Bereich des Zivil- und Wehrdienstes,

sbesondere an der Bestimmung des §15 Abs2 erster Satz HeeresgebührenG 2001

Verbindung mit §1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, Bundesgesetzblatt Teil 2, 126 aus 2002,, zu orientieren hat (Aufwandersatz: € 13,6). Der zu ermittelnde Betrag müsste - bei einer Durchschnittsbetrachtung - auch geeignet sein zu ermöglichen, dass sich Zivildienstleistende regelmäßig bei Lebensmitteleinzelhändlern oder Gastgewerbebetrieben verpflegen können. Die vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen zur Ermittlung des sich aus dem Begriff "angemessen"

§28Abs1 Zivildienst

G ergebenden (konkreten) Betrages, der geeignet ist, eine angemessene Verpflegung während der Zeit der Zivildienstleistung zu gewährleisten, schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass der Gesetzgeber - unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise - eine generelle Regelung hinsichtlich des

§28Abs1 Zivildienst

G grundgelegten Anspruchs auf angemessene Verpflegung vorsieht. Die

den angefochtenen Bescheiden (jeweils) festgestellte Höhe des den Beschwerdeführern während der Zeit der Leistung ihres ordentlichen Zivildienstes täglich zur Verfügung stehenden Betrages von (ungefähr) € 6 unterschreitet die vergleichsweise heranzuziehenden Beträge deutlich. Die belangte Behörde hat dem Begriff "angemessen"

§28Abs1 Zivildienst

G einen verfassungswidrigen

halt unterstellt, wodurch die Beschwerdeführer

ihrem gemäß Art9a B-VG iVm §2 Abs1 ZivildienstG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden.Die belangte Behörde hat dem Begriff "angemessen"

§28Abs1 Zivildienst

G einen verfassungswidrigen

halt unterstellt, wodurch die Beschwerdeführer

ihrem gemäß Art9a B-VG

Verbindung mit §2 Abs1 ZivildienstG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.