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{'item': 'G13/05 ua - G201/04'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2005 GeschäftszahlG13/05 ua - G201/04 Sammlungsnummer17682 - 17681 LeitsatzVerletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch Verneinung d

§10Apotheken

G von mindestens 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke besteht, ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass er auch diese Bestimmung anzuwenden hat und eine allenfalls bestehende Verfassungswidrigkeit sich nur durch den - weiten - Anfechtungsumfang gänzlich beseitigen lässt. Zurückweisung hingegen eines Antrags lediglich auf Aufhebung des §10 Abs2 Z1 ApothekenG idF BGBl I 5/2004 wegen zu engen Anfechtungsumfanges: B v 14.10.05, G201/04.Zurückweisung hingegen eines Antrags lediglich auf Aufhebung des §10 Abs2 Z1 ApothekenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2004, wegen zu engen Anfechtungsumfanges: B v 14.10.05, G201/04. Aufhebung des §10 Abs2 Z1, Abs3, und der Wortfolge "3 und" in Abs5 ApothekenG, RGBl 5/1907, idF BGBl I 16/2001, sowie des §28 Abs2 und Abs3 leg cit, und der Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein

§10

von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde" in §29 Abs4 leg cit.Aufhebung des §10 Abs2 Z1, Abs3, und der Wortfolge "3 und" in Abs5 ApothekenG, RGBl 5 aus 1907,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2001,, sowie des §28 Abs2 und Abs3 leg cit, und der Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein

§10

von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde" in §29 Abs4 leg cit. Surrogatfunktion der ärztlichen Hausapotheken (Schließung erforderlich bei Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in einem bestimmten Umkreis) durch die Apothekengesetz-Novelle 2001 geändert. Schwerer Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit, (objektive) Schranke, die der Apotheker aus eigener Kraft nicht zu überwinden vermag. Die zu beurteilende Frage, ob der Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke ausgeschlossen werden darf, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte bereits eine ärztliche Hausapotheke befindet und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5500 beträgt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht im Ergebnis nicht anders als im Erkenntnis VfSlg 15103/1998 zu beurteilen. Lag dem Erkenntnis VfSlg 15103/1998 das Verhältnis von öffentlichen Apotheken untereinander - nämlich von Konzessionsinhabern und Konzessionswerbern - zugrunde, ist es nun das Verhältnis von ärztlichen Hausapotheken und Konzessionswerbern von neu zu errichtenden öffentlichen Apotheken.Die zu beurteilende Frage, ob der Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke ausgeschlossen werden darf, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte bereits eine ärztliche Hausapotheke befindet und die Zahl der von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5500 beträgt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht im Ergebnis nicht anders als im Erkenntnis VfSlg 15103 aus 1998, zu beurteilen. Lag dem Erkenntnis VfSlg 15103 aus 1998, das Verhältnis von öffentlichen Apotheken untereinander - nämlich von Konzessionsinhabern und Konzessionswerbern - zugrunde, ist es nun das Verhältnis von ärztlichen Hausapotheken und Konzessionswerbern von neu zu errichtenden öffentlichen Apotheken. Der Gesetzgeber hat für die an der Errichtung einer öffentlichen Apotheke interessierten Konzessionswerber eine Zutrittsschranke mit dem Ziel errichtet, bestehenden ärztlichen Hausapotheken ein Mindestversorgungspotential zu sichern; dabei stellt er wieder darauf ab, wie viele Personen zu versorgen sind. Soweit eine Bestimmung das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel verfolgt, die Heilmittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, sieht der Verfassungsgerichtshof keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen; er ist weiterhin der Auffassung, dass eine Regelung, die einen Bedarf an einer öffentlichen Apotheke schon deshalb verneint, weil eine bestimmte Zahl von mit Heilmitteln zu versorgenden Personen nicht erreicht wird, wegen des Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG verfassungswidrig ist. Keine Änderungen der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für öffentliche Apotheken und ärztliche Hausapotheken. Keine Rechtfertigung der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Erwerbsausübungsfreiheit durch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Versorgung der ländlichen Bevölkerung mit ärztlichen Leistungen. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu Zl UVS 90.16-4/2004-2 anhängigen Verfahren, nicht mehr anzuwenden sind, zielt darauf ab, dass diese nicht nur deshalb weiter anzuwenden sind, weil über den beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (zu G201/04) aus formalen Gründen nicht in der Sache zu entscheiden war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.