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{'item': 'V19/05'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2005 GeschäftszahlV19/05 Sammlungsnummer17671 LeitsatzGewährung von Akteneinsicht in die auf die SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003 bezughabenden Akten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle der Energie-Control Kommission; kein öffentliches Interesse an der Ausnahme bestimmter Aktenstücke von der Akteneinsicht RechtssatzEin dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt wird, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten (vgl VfSlg 8941/1980, 14307/1995 und 16424/2002).Ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt wird, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten vergleiche VfSlg 8941 aus 1980,, 14307 aus 1995, und 16424 aus 2002,). Für den Ausschluss von der Akteneinsicht ist - wie aus §20 Abs3 VfGG abgeleitet werden muss - das öffentliche Interesse maßgebend. Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Akteneinsicht sind auch Akten nicht ausgeschlossen, die im Zuge der Vorbereitung von Verordnungen angelegt wurden (vgl VfSlg 14307/1995).Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Akteneinsicht sind auch Akten nicht ausgeschlossen, die im Zuge der Vorbereitung von Verordnungen angelegt wurden vergleiche VfSlg 14307 aus 1995,). Die Energie-Control Kommission ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG (vgl §15 ff Energie-RegulierungsbehördenG). Wenn der Verfassungsgesetzgeber (§16 Energie-RegulierungsbehördenG) einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine Kompetenz zur Verordnungserlassung überträgt, so besteht - soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (zB dissenting opinion) - auch ein öffentliches Interesse daran, als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde Protokolle über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen (vgl auch §219 ZPO). Denn wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird.Die Energie-Control Kommission ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG vergleiche §15 ff Energie-RegulierungsbehördenG). Wenn der Verfassungsgesetzgeber (§16 Energie-RegulierungsbehördenG) einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eine Kompetenz zur Verordnungserlassung überträgt, so besteht - soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (zB dissenting opinion) - auch ein öffentliches Interesse daran, als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde Protokolle über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen vergleiche auch §219 ZPO). Denn wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird. Die belangte Behörde legt jedoch in keiner Weise dar, warum die Beilagen der Beratungsprotokolle, insbesondere ein "Bericht über das Gespräch ECG-VEÖ vom 29.12.2004" im öffentlichen Interesse von der Einsicht durch die antragstellende Gesellschaft auszuschließen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann nach Prüfung des Inhaltes des Protokolls des Elektrizitätsbeirates und der sonstigen Beilagen nicht finden, dass ein öffentliches Interesse besteht, diese Aktenstücke von der sonst den Parteien zustehenden Einsicht auszunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.