← Österreich

{'item': ['V133/03 - V12/04', 'V17/04']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2005 GeschäftszahlV133/03 - V12/04,V17/04 Sammlungsnummer17661 LeitsatzTeils Zurückweisung, teils Abweisung des Individualantrags ein

§7

, §9 bis §16 sowie §18 Abs1 Z4 und Abs2, §19 Abs1 Z2 lita, Z3 litc, Z4 litd, Z5 litd, Z6 litd, Z7 litd, §20 Z1 und Z5 sowie §22 SNT-VO 2003. Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen des §

§7

, §9 bis §16 SNT-VO 2003 (vgl E v 17.03.05, V120/03).Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen des §

§7, §9 bis §16 SNT-VO 2003 vergleiche E v 17.03.05, V120/03). Der behauptete Widerspruch des §2 SNT-VO 2003 zu §25 El

WOG trifft nicht zu (vgl E v 14.12.04, V35/04). Da weder §2 noch eine andere Bestimmung der SNT-VO 2003 Tarife für das Netzzutrittsentgelt enthalten, bleibt die Bestimmung des §25 Abs1 ElWOG, wonach eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist, von der SNT-VO 2003 unberührt.Der behauptete Widerspruch des §2 SNT-VO 2003 zu §25 ElWOG trifft nicht zu vergleiche E v 14.12.04, V35/04). Da weder §2 noch eine andere Bestimmung der SNT-VO 2003 Tarife für das Netzzutrittsentgelt enthalten, bleibt die Bestimmung des §25 Abs1 ElWOG, wonach eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist, von der SNT-VO 2003 unberührt. Keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen über das Entgelt für Messleistungen einschließlich der Zählerablesung (§9 Abs2 SNT-VO 2003). Die Regelung, wie und in welchen Zeitabständen Messleistungen durchzuführen sind, ist von der Ermächtigung des §25 Abs1 letzter Satz ElWOG mit umfasst, zumal die Höchstpreise in der SNT-VO 2003 für jeden angefangenen Kalendermonat festgesetzt sind (vgl §22).Die Regelung, wie und in welchen Zeitabständen Messleistungen durchzuführen sind, ist von der Ermächtigung des §25 Abs1 letzter Satz ElWOG mit umfasst, zumal die Höchstpreise in der SNT-VO 2003 für jeden angefangenen Kalendermonat festgesetzt sind vergleiche §22). Keine Gesetzwidrigkeit der allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung und der Finanzierungskosten (§12, §13 SNT-VO 2003) (vgl E v 16.10.04, G67/04, und E v 14.12.04, V35/04).Keine Gesetzwidrigkeit der allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung und der Finanzierungskosten (§12, §13 SNT-VO 2003) vergleiche E v 16.10.04, G67/04, und E v 14.12.04, V35/04). Keine Gesetzwidrigkeit der Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen (§14 SNT-VO 2003). §14 Abs1 enthält keine Regelung, gemäß der die Kostenrechnungen integrierter Elektrizitätsunternehmen einheitlich gestaltet sein müssen, sondern schränkt die Anerkennung von Kosten bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife auf jene aus den Bereichen Übertragung und Verteilung ein (vgl im Übrigen E v 14.12.04, V35/04).§14 Abs1 enthält keine Regelung, gemäß der die Kostenrechnungen integrierter Elektrizitätsunternehmen einheitlich gestaltet sein müssen, sondern schränkt die Anerkennung von Kosten bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife auf jene aus den Bereichen Übertragung und Verteilung ein vergleiche im Übrigen E v 14.12.04, V35/04). Die Regelungen über die Grundsätze für die Festsetzung der Systemnutzungstarife und jene über die Festsetzung der einzelnen Tarife stehen einander insofern gleichrangig gegenüber, als beide dem Gesetz entsprechen müssen und schon durch dieses hinreichend determiniert sein müssen; sie dürfen überdies einander nicht widersprechen. Der Festsetzung der Grundsätze und der Systemnutzungstarife in einem Rechtsakt stehen weder Art18 B-VG noch §25 ElWOG entgegen. Keine Gesetzwidrigkeit der Kriterien für die Tarifbestimmungen (§16 SNT-VO 2003) (vgl E v 16.10.04, G67/04, E v 14.12.04, V35/04).Keine Gesetzwidrigkeit der Kriterien für die Tarifbestimmungen (§16 SNT-VO 2003) vergleiche E v 16.10.04, G67/04, E v 14.12.04, V35/04). Keine Bedenken gegen die Festlegung eines "generellen Effizienzfaktors". Der Gesetzgeber stellt beim Produktivitätsabschlag in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise grundsätzlich nicht auf das einzelne Unternehmen und seine derzeitige Situation ab. Zur Einführung eines "individuellen Effizienzfaktors" - wie dieser unter dem Schlagwort "Benchmarking" während der Entstehungsphase der SNT-VO 2003 vorgesehen war und in der zunächst geplanten Fassung des §16 SNT-VO 2003 zum Ausdruck kam - ist die Energie-Control Kommission zwar grundsätzlich berechtigt, nicht aber verpflichtet. Zu den Bedenken gegen §18 Abs1 Z4 (Netzbereitstellungsentgelt), §19 Abs1 Z2 lita, Z3 litc, Z4 litd, Z5 litd, Z6 litd und Z7 litd (Netznutzungsentgelt) und §20 Z1 und Z5 SNT-VO 2003 (Netzverlustentgelt): Im Hinblick darauf, dass die Energie-Control Kommission die Systemnutzungstarife auf Grund des Ergebnisses des von der Energie-Control GmbH durchgeführten Ermittlungsverfahrens festzusetzen hat, führt die Tatsache, dass die Energie-Control GmbH das Ermittlungsverfahren "im Auftrag der Energie-Control Kommission" geführt hat, nicht zur Gesetzwidrigkeit der SNT-VO

  1. Eine - wie die antragstellende Gesellschaft behauptet - unzulässige Vermengung der "beiden Instanzen" Energie-Control GmbH und Energie-Control Kommission liegt nicht vor. Werden die Tarife - wie im vorliegenden Fall - durch Verordnung festgesetzt, so sind die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden (vgl E v 17.03.05, V120/03).Werden die Tarife - wie im vorliegenden Fall - durch Verordnung festgesetzt, so sind die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden vergleiche E v 17.03.05, V120/03). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen oder die fachlichen Stellungnahmen im Detail fachlich nachzuprüfen oder sie gegeneinander abzuwägen. Eine Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 ergäbe sich nur dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint (vgl E v 17.03.05, V120/03).Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen oder die fachlichen Stellungnahmen im Detail fachlich nachzuprüfen oder sie gegeneinander abzuwägen. Eine Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 ergäbe sich nur dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint vergleiche E v 17.03.05, V120/03). Die Überprüfung der Verordnungsakten durch den Verfassungsgerichtshof zeigte, dass sich die Energie-Control Kommission den für die Systemnutzungstarife erforderlichen Sachverstand beschafft hat, dass sie sich ausreichend mit den von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachten Argumenten, insbesondere mit den Argumenten
  2. die Personalkosten seien ungerechtfertigt gekürzt worden,
  3. die Finanzierungskosten seien zu niedrig angenommen worden,
  4. die Zusatzkosten aus der Liberalisierung seien nicht berücksichtigt worden,
  5. die Kosten für Netzverluste seien zu niedrig angenommen worden und
  6. der lineare Senkungsprozentsatz (Produktivitätsfaktor) finde im Gesetz keine Deckung, auseinander gesetzt hat und die Grundlagen ihrer Entscheidung ausreichend dokumentiert hat. Sie ist dabei zu einem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt. Die Entscheidungsgrundlagen sind für die Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, ausreichend. Keine Bedenken gegen §25 Abs1, Abs2 und Abs7 sowie §66a Abs6 ElWOG (vgl E v 16.10.04, G67/04).Keine Bedenken gegen §25 Abs1, Abs2 und Abs7 sowie §66a Abs6 ElWOG vergleiche E v 16.10.04, G67/04). Ebenso: V12/04, E v 15.12.05: Teils Zurückweisung, teils Abweisung der Anträge der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-AG; ausreichende Auseinandersetzung auch mit dem vorgebrachten Argument, die herangezogene Regulierungsformel sei in mathematisch-logischer Hinsicht unrichtig. Siehe weiters V17/04, E v 15.12.05: Teils Zurück-, teils Abweisung der Anträge der Energie Ried GmbH; kein Widerspruch zwischen § 12 Abs 2 und Abs 3 SNT-VO 2003 und § 25 Abs 2 ElWOG; keine Unsachlichkeit der Produktivitätsabschläge wegen bereits vorgenommener Rationalisierungsmaßnahmen; hinreichende Determinierung der in § 15 SNT-VO 2003 enthaltenen Regelung betr Kostenwälzung (bzw Umlageschlüssel) durch § 25 Abs 13 ElWOG.Siehe weiters V17/04, E v 15.12.05: Teils Zurück-, teils Abweisung der Anträge der Energie Ried GmbH; kein Widerspruch zwischen Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, SNT-VO 2003 und Paragraph 25, Absatz 2, ElWOG; keine Unsachlichkeit der Produktivitätsabschläge wegen bereits vorgenommener Rationalisierungsmaßnahmen; hinreichende Determinierung der in Paragraph 15, SNT-VO 2003 enthaltenen Regelung betr Kostenwälzung (bzw Umlageschlüssel) durch Paragraph 25, Absatz 13, ElWOG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.