, §9 bis §16 sowie §18 Abs1 Z4 und Abs2, §19 Abs1 Z2 lita, Z3 litc, Z4 litd, Z5 litd, Z6 litd, Z7 litd, §20 Z1 und Z5 sowie §22 SNT-VO 2003. Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen des §
, §9 bis §16 SNT-VO 2003 (vgl E v 17.03.05, V120/03).Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen des §
WOG trifft nicht zu (vgl E v 14.12.04, V35/04). Da weder §2 noch eine andere Bestimmung der SNT-VO 2003 Tarife für das Netzzutrittsentgelt enthalten, bleibt die Bestimmung des §25 Abs1 ElWOG, wonach eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist, von der SNT-VO 2003 unberührt.Der behauptete Widerspruch des §2 SNT-VO 2003 zu §25 ElWOG trifft nicht zu vergleiche E v 14.12.04, V35/04). Da weder §2 noch eine andere Bestimmung der SNT-VO 2003 Tarife für das Netzzutrittsentgelt enthalten, bleibt die Bestimmung des §25 Abs1 ElWOG, wonach eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist, von der SNT-VO 2003 unberührt. Keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen über das Entgelt für Messleistungen einschließlich der Zählerablesung (§9 Abs2 SNT-VO 2003). Die Regelung, wie und in welchen Zeitabständen Messleistungen durchzuführen sind, ist von der Ermächtigung des §25 Abs1 letzter Satz ElWOG mit umfasst, zumal die Höchstpreise in der SNT-VO 2003 für jeden angefangenen Kalendermonat festgesetzt sind (vgl §22).Die Regelung, wie und in welchen Zeitabständen Messleistungen durchzuführen sind, ist von der Ermächtigung des §25 Abs1 letzter Satz ElWOG mit umfasst, zumal die Höchstpreise in der SNT-VO 2003 für jeden angefangenen Kalendermonat festgesetzt sind vergleiche §22). Keine Gesetzwidrigkeit der allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung und der Finanzierungskosten (§12, §13 SNT-VO 2003) (vgl E v 16.10.04, G67/04, und E v 14.12.04, V35/04).Keine Gesetzwidrigkeit der allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung und der Finanzierungskosten (§12, §13 SNT-VO 2003) vergleiche E v 16.10.04, G67/04, und E v 14.12.04, V35/04). Keine Gesetzwidrigkeit der Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen (§14 SNT-VO 2003). §14 Abs1 enthält keine Regelung, gemäß der die Kostenrechnungen integrierter Elektrizitätsunternehmen einheitlich gestaltet sein müssen, sondern schränkt die Anerkennung von Kosten bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife auf jene aus den Bereichen Übertragung und Verteilung ein (vgl im Übrigen E v 14.12.04, V35/04).§14 Abs1 enthält keine Regelung, gemäß der die Kostenrechnungen integrierter Elektrizitätsunternehmen einheitlich gestaltet sein müssen, sondern schränkt die Anerkennung von Kosten bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife auf jene aus den Bereichen Übertragung und Verteilung ein vergleiche im Übrigen E v 14.12.04, V35/04). Die Regelungen über die Grundsätze für die Festsetzung der Systemnutzungstarife und jene über die Festsetzung der einzelnen Tarife stehen einander insofern gleichrangig gegenüber, als beide dem Gesetz entsprechen müssen und schon durch dieses hinreichend determiniert sein müssen; sie dürfen überdies einander nicht widersprechen. Der Festsetzung der Grundsätze und der Systemnutzungstarife in einem Rechtsakt stehen weder Art18 B-VG noch §25 ElWOG entgegen. Keine Gesetzwidrigkeit der Kriterien für die Tarifbestimmungen (§16 SNT-VO 2003) (vgl E v 16.10.04, G67/04, E v 14.12.04, V35/04).Keine Gesetzwidrigkeit der Kriterien für die Tarifbestimmungen (§16 SNT-VO 2003) vergleiche E v 16.10.04, G67/04, E v 14.12.04, V35/04). Keine Bedenken gegen die Festlegung eines "generellen Effizienzfaktors". Der Gesetzgeber stellt beim Produktivitätsabschlag in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise grundsätzlich nicht auf das einzelne Unternehmen und seine derzeitige Situation ab. Zur Einführung eines "individuellen Effizienzfaktors" - wie dieser unter dem Schlagwort "Benchmarking" während der Entstehungsphase der SNT-VO 2003 vorgesehen war und in der zunächst geplanten Fassung des §16 SNT-VO 2003 zum Ausdruck kam - ist die Energie-Control Kommission zwar grundsätzlich berechtigt, nicht aber verpflichtet. Zu den Bedenken gegen §18 Abs1 Z4 (Netzbereitstellungsentgelt), §19 Abs1 Z2 lita, Z3 litc, Z4 litd, Z5 litd, Z6 litd und Z7 litd (Netznutzungsentgelt) und §20 Z1 und Z5 SNT-VO 2003 (Netzverlustentgelt): Im Hinblick darauf, dass die Energie-Control Kommission die Systemnutzungstarife auf Grund des Ergebnisses des von der Energie-Control GmbH durchgeführten Ermittlungsverfahrens festzusetzen hat, führt die Tatsache, dass die Energie-Control GmbH das Ermittlungsverfahren "im Auftrag der Energie-Control Kommission" geführt hat, nicht zur Gesetzwidrigkeit der SNT-VO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.