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{'item': 'G163/04 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2005 GeschäftszahlG163/04 ua Sammlungsnummer17555 LeitsatzAufhebung von Bestimmungen des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes b

länderdiskriminierung

folge strengerer Voraussetzungen bei rein

nerstaatlichen Sachverhalten als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug RechtssatzAufhebung der Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird"

§4

Abs2 sowie des §4 Abs3 und Abs4 Oö GVG 1994, LGBl 88.Aufhebung der Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird"

§4

Abs2 sowie des §4 Abs3 und Abs4 Oö GVG 1994, Landesgesetzblatt 88.

Fällen mit rein

nerstaatlichem Sachverhalt müssen bei Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Erlangung der konstitutiven grundverkehrsbehördlichen Genehmigung strengere Voraussetzungen erfüllt werden als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug (auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts; siehe E v 15.12.04, G79/04 ua). Der Verfassungsgerichtshof vermag dafür keine sachliche Rechtfertigung zu finden. Die Oberösterreichische Landesregierung bringt vor, dass der Begriff des (das öffentliche

teresse gemäß Abs2 überwiegenden) "

teresse[s]"

§4

Abs5 Oö GVG 1994 einer - verfassungskonformen - Auslegung zugänglich sei, der zu Folge - zur Vermeidung einer verfassungswidrigen "

länderdiskriminierung" - die Genehmigungskriterien für Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach §4 Abs2 Oö GVG 1994

sbesondere

Fällen,

denen eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung nicht oder derzeit nicht möglich ist, "substituierbar" sind und nach §4 Abs5 Oö GVG 1994 der Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auch Personen offen steht, die keine Selbstbewirtschafter sind, jedoch dafür Sorge tragen, dass die landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke beibehalten wird. Hätte das Wort "

teresse"

diesem Zusammenhang die Bedeutung, die ihm die Oberösterreichische Landesregierung

extensiver Auslegung beimisst, so wäre durch diese Bestimmung das Verwaltungshandeln nicht hinreichend bestimmt. Im Hinblick auf das verfassungsgesetzliche Determinierungsgebot ist es aber Sache des Gesetzgebers, jene Voraussetzungen zu umschreiben, bei deren Erfüllung er auch bei fehlender Selbstbewirtschaftung die weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes als gewährleistet erachtet. Selbst wenn aber ein (öffentliches)

teresse daran besteht, im vorliegenden Zusammenhang eine

länderdiskriminierung zu verhindern, so kann dem Oö Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Begriff "

teresse"

§4

Abs5 Oö GVG 1994

diesem Sinn verstehen wollte. Anlassfall: E v 08.06.05, B105/02 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlassfall: E v 22.06.05, B1669/03.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.