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{'item': 'B202/03'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.2005 GeschäftszahlB202/03 Sammlungsnummer17537 LeitsatzZurückweisung einer Beschwerde der Grundstücksverkäuferin gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes mangels Legitimation; keine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid; keine Veränderung der Rechtsposition durch den mit diesem Bescheid übereinstimmenden Berufungsbescheid nach Berufung der mitbeteiligten Partei RechtssatzBereits im Erkenntnis VfSlg 1249a/1929 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestandene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (s in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg 7876/1976, 106; 8183/1977, 339). Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hat iS der ständigen Rechtsprechung (vgl VfSlg 14746/1997 mwN) die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge.Bereits im Erkenntnis VfSlg 1249a/1929 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 7142 aus 1973, (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg 4538 aus 1963, und 5038 aus 1965,) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestandene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (s in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg 7876 aus 1976,, 106; 8183 aus 1977,, 339). Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hat iS der ständigen Rechtsprechung vergleiche VfSlg 14746 aus 1997, mwN) die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge. Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der beteiligten Partei abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s zB VfSlg 13242/1992 mwN). Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert. Damit aber fehlt der Beschwerdeführerin iS der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation.Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der beteiligten Partei abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s zB VfSlg 13242 aus 1992, mwN). Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert. Damit aber fehlt der Beschwerdeführerin iS der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.