RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.2005 GeschäftszahlB1531/04 Sammlungsnummer17527 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Qualifizierung des bei einer Eisenbahnhaltestelle anfallenden Abfalls als Hausmüll im Sinne des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir AbfallwirtschaftsG betreffend nicht gefährliche Abfälle; keine ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes zur Regelung der auf Eisenbahnanlagen anfallenden Abfälle; keine Annexmaterie RechtssatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Qualifizierung des in einer Eisenbahnhaltestelle anfallenden Abfalls als Hausmüll iSd §2 Abs1 Tir AbfallwirtschaftsG. Keine Bedenken gegen §2 Abs1 Tir AbfallwirtschaftsG. Gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG (idFd B-VG-Nov 1988, BGBl 685) ist die "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist", Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.Gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG (idFd B-VG-Nov 1988, Bundesgesetzblatt 685) ist die "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist", Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Neben der Zuständigkeit für die Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle soll eine Zuständigkeit des Bundes für sonstige, also nicht gefährliche Abfälle nur insoweit bestehen, als ein - objektives - Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung besteht. Der Verfassungsgesetzgeber hat sohin den in VfSlg 7792/1976 dargestellten Annexcharakter des Abfallbeseitigungsrechts aufgegeben (vgl VfSlg 13019/1992). Diese Kompetenzrechtslage gilt nun nicht bloß für jene Teile der Abfallwirtschaft, die unter die Bundeskompetenz gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG fallen, sondern in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle in jenem Bereich, für den der Bund keine auf Art10 Abs1 Z12 B-VG gestützten Regelungen erlassen hat, auch hinsichtlich der dann gegebenen Landeskompetenz: Hier bleibt für eine Annexkompetenz anderer Materiengesetzgeber kein Raum mehr.Der Verfassungsgesetzgeber hat sohin den in VfSlg 7792 aus 1976, dargestellten Annexcharakter des Abfallbeseitigungsrechts aufgegeben vergleiche VfSlg 13019 aus 1992,). Diese Kompetenzrechtslage gilt nun nicht bloß für jene Teile der Abfallwirtschaft, die unter die Bundeskompetenz gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG fallen, sondern in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle in jenem Bereich, für den der Bund keine auf Art10 Abs1 Z12 B-VG gestützten Regelungen erlassen hat, auch hinsichtlich der dann gegebenen Landeskompetenz: Hier bleibt für eine Annexkompetenz anderer Materiengesetzgeber kein Raum mehr. Für eine Zuordnung von Regelungen über beim Betrieb von Eisenbahnanlagen anfallenden Abfall zu Art10 Abs1 Z9 B-VG ist angesichts des Umstandes kein Raum, dass Art10 Abs1 Z12 B-VG iVm Art15 B-VG abfallrechtliche Regelungen kompetenzrechtlich abschließend zuordnet.Für eine Zuordnung von Regelungen über beim Betrieb von Eisenbahnanlagen anfallenden Abfall zu Art10 Abs1 Z9 B-VG ist angesichts des Umstandes kein Raum, dass Art10 Abs1 Z12 B-VG in Verbindung mit Art15 B-VG abfallrechtliche Regelungen kompetenzrechtlich abschließend zuordnet.
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