G 1991 mehrfach Bezug genommen wird, geregelten Angelegenheiten kann ebenso wenig etwas anderes gelten, wie insb. für die in §9 Abs2 AsylG 1991 getroffene Regelung betreffend die Verfügung der Ausweisung eines Asylwerbers (nach Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung) durch die Fremdenpolizeibehörde. Die Aufhebung des Verfassungsranges dieser Bestimmung (vgl Art7 Abs1 Z21 des KundmachungsreformG 2004, BGBl I 100/2003) erfolgte allein deshalb, weil nach Aufhebung des §15 Behörden-ÜG mit der B-VG-Novelle 1991 für Angelegenheiten der "Fremdenpolizei"
G (und auch im FremdenpolizeiG) geregelten Angelegenheiten zählen, die bundesverfassungsgesetzliche Sondernorm, die die Vollziehung dieser Angelegenheiten im Bereich der Länder durch eigene, von den Sicherheitsdirektionen verschiedene Bundesbehörden ermöglichte, entbehrlich wurde.Die Aufhebung des Verfassungsranges dieser Bestimmung vergleiche Art7 Abs1 Z21 des KundmachungsreformG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2003,) erfolgte allein deshalb, weil nach Aufhebung des §15 Behörden-ÜG mit der B-VG-Novelle 1991 für Angelegenheiten der "Fremdenpolizei"
G (und auch im FremdenpolizeiG) geregelten Angelegenheiten zählen, die bundesverfassungsgesetzliche Sondernorm, die die Vollziehung dieser Angelegenheiten im Bereich der Länder durch eigene, von den Sicherheitsdirektionen verschiedene Bundesbehörden ermöglichte, entbehrlich wurde. Der Begriff "Asylsache"
Der Verfassungsgesetzgeber ging anlässlich der Einfügung des Art129c durch die B-VG-Novelle 1997 von einem Verständnis des Begriffs "Asylsachen" aus, das nicht auf den konkreten Inhalt des unter einem beschlossenen AsylG 1997 beschränkt war, sondern auch Regelungen einbezog, die ihrer Art nach schon bei der Erlassung der B-VG-Novelle 1997 in asylrechtlichen Vorschriften enthalten waren. Kam aber zu diesem Zeitpunkt auf Grund des (§9 Abs1) AsylG 1991 den Asylbehörden (auch) die Vollziehung gesetzlicher Regelungen zu, die die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung von Asylwerbern, somit einen Teilbereich der Aufenthaltsbeendigung, betrafen, so muss angenommen werden, dass auch die Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch zu den "Asylsachen"
G zum Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt. Bei Entscheidungen über die Ausweisung von Asylwerbern ist deren grundrechtliche Position zu beachten (vgl E v 15.10.04, G237/03 ua). Auch bei Entscheidungen nach §33 und §34 FremdenG 1997 ist in der Regel die grundrechtliche Position des Fremden das ausschlaggebende Kriterium, so dass die Unterschiede in der Ermessensentscheidung über die Ausweisung von Fremden nach §33 und §34 FremdenG 1997 einerseits und der Entscheidung über die Ausweisung von Asylwerbern nach §6 Abs3 und §8 Abs2 AsylG andererseits nicht ins Gewicht fallen.Bei Entscheidungen über die Ausweisung von Asylwerbern ist deren grundrechtliche Position zu beachten vergleiche E v 15.10.04, G237/03 ua). Auch bei Entscheidungen nach §33 und §34 FremdenG 1997 ist in der Regel die grundrechtliche Position des Fremden das ausschlaggebende Kriterium, so dass die Unterschiede in der Ermessensentscheidung über die Ausweisung von Fremden nach §33 und §34 FremdenG 1997 einerseits und der Entscheidung über die Ausweisung von Asylwerbern nach §6 Abs3 und §8 Abs2 AsylG andererseits nicht ins Gewicht fallen. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach §6 Abs3 und §8 Abs2 AsylG ist auch auf Art8 EMRK Bedacht zu nehmen. Keine Unbestimmtheit des §6 Abs3, §8 Abs2 und der Verweisungsnorm des §44 Abs3 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003.Keine Unbestimmtheit des §6 Abs3, §8 Abs2 und der Verweisungsnorm des §44 Abs3 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,. In der Ausweisung liegt zunächst die an den Fremden gerichtete Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen. Verlässt der Fremde das Bundesgebiet nicht freiwillig, so ist zur Durchsetzung der Ausweisung dessen Abschiebung durch die Fremdenpolizeibehörden vorgesehen. Da die Asylbehörden das Refoulementverbot nur in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen haben (vgl §8 Abs1 AsylG), kann die Ausweisung nach §8 Abs2 AsylG auch nur die Grundlage für eine Abschiebung in diesen Herkunftsstaat bilden. Gleiches gilt auch für Ausweisungen nach §6 Abs3 AsylG.In der Ausweisung liegt zunächst die an den Fremden gerichtete Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen. Verlässt der Fremde das Bundesgebiet nicht freiwillig, so ist zur Durchsetzung der Ausweisung dessen Abschiebung durch die Fremdenpolizeibehörden vorgesehen. Da die Asylbehörden das Refoulementverbot nur in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen haben vergleiche §8 Abs1 AsylG), kann die Ausweisung nach §8 Abs2 AsylG auch nur die Grundlage für eine Abschiebung in diesen Herkunftsstaat bilden. Gleiches gilt auch für Ausweisungen nach §6 Abs3 AsylG. §37 FremdenG legt Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach §8 Abs2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind. Auch insofern ist §8 Abs2 AsylG nicht unbestimmt. Divergenzen zwischen der Beurteilung der Interessenabwägung durch die Fremdenpolizeibehörden und durch die Asylbehörden können sich aber allein deshalb ergeben, weil die Asylbehörden nur die Zulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat zu beurteilen haben, während Fremdenpolizeibehörden bei der Interessenabwägung bezüglich des möglichen Aufenthaltes nach einer Ausweisung eine Vielzahl von Möglichkeiten in Betracht zu ziehen haben. Auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden mag bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sein. Dies macht aber §8 Abs2 AsylG nicht unbestimmt. Das Gesetz lässt bei einer systematischen Betrachtungsweise des Verhältnisses von FremdenG und AsylG eine unter Berücksichtigung des §20 AsylG nachvollziehbare Auslegung zu. Verfügt ein Asylwerber, dessen Antrag abgewiesen wird, über einen Aufenthaltstitel, so ist zwar nach §8 Abs2 AsylG dennoch die Ausweisung auszusprechen, aber die Ausweisung ist bis auf weiteres, nämlich so lange der Aufenthaltstitel besteht, nicht durchsetzbar, und der Betreffende kann nicht abgeschoben werden. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes haben die Asylbehörden eine Ausweisung auch dann zu verfügen, wenn bereits vor Entscheidung über einen Asylantrag ein Aufenthaltsverbot durch die Fremdenpolizeibehörden verhängt wurde. Die "doppelte" Verfügung der Ausweisung kann dann Sinn machen, wenn beide im Rechtsmittelweg oder bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft werden und möglicherweise eine davon aufgehoben wird. Die Asylbehörden haben auch in Fällen des §6 AsylG eine Refoulementprüfung durchzuführen. Die Refoulementprüfung durch die Asylbehörden beschränkt sich auf die Sicherheit im Herkunftsstaat, in Fällen des §4 AsylG auf die Sicherheit in einem Drittstaat. Fällt diese Prüfung zu Lasten des Asylwerbers aus, so ist für die Fremdenpolizei eine neuerliche Prüfung (§75 Abs1 FremdenG 1997) nicht erforderlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.