RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2005 GeschäftszahlA21/04 Sammlungsnummer17445 LeitsatzStattgabe einer auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkten Klage auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz nach Zahlung des Kapitalbetrages und der Verzugszinsen RechtssatzKein Fall des §45 ZPO idF BGBl I 76/2002 (Tragung der Kostenlast durch den obsiegenden Kläger): Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land dadurch zur Erhebung der Klage Anlass gegeben, dass es erst am 14.10.04, somit nach Ablauf der vom Kläger gesetzten - angemessenen (vgl VfSlg 16858/2003) - Zahlungsfrist, das kontoführende Institut angewiesen hat, den offenen Betrag auf das Konto des Klägers zu überweisen. Das beklagte Land befand sich damit seit 07.10.04 - bis zum Einlangen des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Klägers - in Verzug (vgl E v 23.09.03, A4/03).Kein Fall des §45 ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2002, (Tragung der Kostenlast durch den obsiegenden Kläger): Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land dadurch zur Erhebung der Klage Anlass gegeben, dass es erst am 14.10.04, somit nach Ablauf der vom Kläger gesetzten - angemessenen vergleiche VfSlg 16858 aus 2003,) - Zahlungsfrist, das kontoführende Institut angewiesen hat, den offenen Betrag auf das Konto des Klägers zu überweisen. Das beklagte Land befand sich damit seit 07.10.04 - bis zum Einlangen des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Klägers - in Verzug vergleiche E v 23.09.03, A4/03). Die Klage war nach TP3 C, der (eine Klagseinschränkung auf Zinsen und Kosten sowie Rechtsausführungen enthaltende) Schriftsatz vom 08.11.04 nach TP1 zu entlohnen; soweit das Vorbringen in diesem Schriftsatz über eine bloße Klagseinschränkung hinausging, war er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Bei diesem Schriftsatz war als Streitwert die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes anzusetzen (vgl §12 Abs3 iVm Abs4 lita RechtsanwaltstarifG). Ist die Klage (nach Zahlung des Kapitalbetrages) auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden und wird sodann - wie vorliegend - auch die Zinsenforderung berichtigt, so bedarf es keiner weiteren Klagseinschränkung, um Kostennachteile für die klagende Partei zu vermeiden; der weitere Schriftsatz war daher nicht zu honorieren.Die Klage war nach TP3 C, der (eine Klagseinschränkung auf Zinsen und Kosten sowie Rechtsausführungen enthaltende) Schriftsatz vom 08.11.04 nach TP1 zu entlohnen; soweit das Vorbringen in diesem Schriftsatz über eine bloße Klagseinschränkung hinausging, war er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Bei diesem Schriftsatz war als Streitwert die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes anzusetzen vergleiche §12 Abs3 in Verbindung mit Abs4 lita RechtsanwaltstarifG). Ist die Klage (nach Zahlung des Kapitalbetrages) auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden und wird sodann - wie vorliegend - auch die Zinsenforderung berichtigt, so bedarf es keiner weiteren Klagseinschränkung, um Kostennachteile für die klagende Partei zu vermeiden; der weitere Schriftsatz war daher nicht zu honorieren. In den zugesprochenen Kosten sind 120 vH Einheitssatz für die Klage (§23 Abs6 RechtsanwaltstarifG) und 60 vH Einheitssatz für den Schriftsatz vom 08.11.04, schließlich Umsatzsteuer iHv EUR 39,76 enthalten. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.