RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2004 GeschäftszahlB484/03 Sammlungsnummer17425 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung der slowenischen Sprache als Amts- bzw Gerichtssprache vor dem Bezirksgericht Klagenfurt; keine Verfassungswidrigkeit der Amtssprachenverordnung; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die unterschiedliche Amtssprachenregelung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten bzw hinsichtlich der verschiedenen Gerichtssprengel RechtssatzKeine Verfassungswidrigkeit des §3 Abs1 Z1 AmtssprachenV (abschließende Amtssprachenregelung, beschränkt auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg; Klagenfurt nicht genannt); Übertragung der Überlegungen in VfSlg 15970/2000 zum Verwaltungsbezirk auch auf den Gerichtsbezirk (Erforderlichkeit eines bestimmten Prozentsatzes slowenisch sprechender Bevölkerung).Keine Verfassungswidrigkeit des §3 Abs1 Z1 AmtssprachenV (abschließende Amtssprachenregelung, beschränkt auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg; Klagenfurt nicht genannt); Übertragung der Überlegungen in VfSlg 15970 aus 2000, zum Verwaltungsbezirk auch auf den Gerichtsbezirk (Erforderlichkeit eines bestimmten Prozentsatzes slowenisch sprechender Bevölkerung). Ungeachtet des Umstandes, dass die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien (vgl dessen Art38 Z1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten sind, ist der Begriff "Gerichtsbezirk" in Art7 Z3 erster Satz StV Wien im Sinne des "Gerichtssprengels unter der Landesebene", also im Sinne des Sprengels der Bezirksgerichte, zu verstehen.Ungeachtet des Umstandes, dass die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien vergleiche dessen Art38 Z1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten sind, ist der Begriff "Gerichtsbezirk" in Art7 Z3 erster Satz StV Wien im Sinne des "Gerichtssprengels unter der Landesebene", also im Sinne des Sprengels der Bezirksgerichte, zu verstehen. Eine Auslegung des Begriffes "Gerichtsbezirk" im Sinne (des Sprengels) der Gemeinden kommt also - anders als hinsichtlich des Begriffes "Verwaltungsbezirk" (vgl dazu VfSlg 15970/2000) - nicht in Betracht.Eine Auslegung des Begriffes "Gerichtsbezirk" im Sinne (des Sprengels) der Gemeinden kommt also - anders als hinsichtlich des Begriffes "Verwaltungsbezirk" vergleiche dazu VfSlg 15970 aus 2000,) - nicht in Betracht. Der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt betrug bei den Volkszählungen seit 1951 bloß 6,8 %
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.