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{'item': 'V131/03'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2004 GeschäftszahlV131/03 Sammlungsnummer17416 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Verkehrsmaßnahmen für die Loibacher Landesstraße mangels eines subjektiven Rechtes der antragstellenden Minderheitenangehörigen auf zweisprachige Ortstafeln RechtssatzZurückweisung des Individualantrags von Angehörigen der slowenischen Minderheit in Kärnten auf Aufhebung der Verordnung der BH Völkermarkt vom 12.05.97 betr Verkehrsmaßnahmen für die Loibacher Landesstraße, insoweit darin die Ortsbezeichnung "Loibach" enthalten ist. Der im Verfassungsrang stehende Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien bedeutet allein eine völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich bzw einen an ihre Organe gerichteten "Auftrag" (vgl VfSlg 9744/1983), topographische Aufschriften und Bezeichnungen in der solcherart gebotenen Weise, also zweisprachig, "zu verfassen". Dagegen lässt sich aus Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien - mangels eines hinlänglich individualisierten Parteiinteresses an der Einhaltung dieser objektiven Verfassungsnorm (vgl VfSlg 723/1926, 9744/1983; insoferne unterscheidet sich diese Bestimmung auch von Art7 Z3 erster Satz StV Wien betreffend die Zulassung der Minderheitensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr des Minderheitenangehörigen mit Behörden und Dienststellen) - kein subjektives Recht des einzelnen Minderheitenangehörigen darauf ableiten, dass topographische Aufschriften und Bezeichnungen sowohl in Deutsch als auch in der Sprache der Minderheit verfasst werden.Der im Verfassungsrang stehende Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien bedeutet allein eine völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich bzw einen an ihre Organe gerichteten "Auftrag" vergleiche VfSlg 9744 aus 1983,), topographische Aufschriften und Bezeichnungen in der solcherart gebotenen Weise, also zweisprachig, "zu verfassen". Dagegen lässt sich aus Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien - mangels eines hinlänglich individualisierten Parteiinteresses an der Einhaltung dieser objektiven Verfassungsnorm vergleiche VfSlg 723 aus 1926,, 9744 aus 1983,; insoferne unterscheidet sich diese Bestimmung auch von Art7 Z3 erster Satz StV Wien betreffend die Zulassung der Minderheitensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr des Minderheitenangehörigen mit Behörden und Dienststellen) - kein subjektives Recht des einzelnen Minderheitenangehörigen darauf ableiten, dass topographische Aufschriften und Bezeichnungen sowohl in Deutsch als auch in der Sprache der Minderheit verfasst werden. Kein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens iSd §53 Abs1 Z17a und Z17b StVO 1960 in deutscher und slowenischer Sprache (vgl VfSlg 16403/2001).Kein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens iSd §53 Abs1 Z17a und Z17b StVO 1960 in deutscher und slowenischer Sprache vergleiche VfSlg 16403 aus 2001,). Aus Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien ist das an die Staatsorgane gerichtete Gebot abzuleiten, topographische Aufschriften und Bezeichnungen, soferne sie in einer dem verpflichteten Staat zuzurechnenden Weise angebracht bzw. verwendet werden, sowohl in Deutsch als auch in der jeweiligen Minderheitensprache zu verfassen. Wie die Erkenntnisse VfSlg 16403/2001 und 16404/2001 zeigen, unterliegen Verordnungen wie die hier bekämpfte gerade auch unter diesem Aspekt sehr wohl der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren gemäß Art139 B-VG. Dies freilich nur insoweit, als es sich - abgesehen von abstrakten Normenkontrollverfahren - dabei etwa um eine präjudizielle Rechtsvorschrift in einem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Bescheidprüfungsverfahren gemäß Art144 B-VG handelt. Daraus erhellt, dass die Frage der Rechtskonformität einer solchen Verordnung der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich ist, auch wenn die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Minderheitenangehörigen, einer Gruppe von Minderheitenangehörigen oder einer vereinsmäßigen "Volksgruppenorganisation" darauf einräumt, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in dem in Betracht kommenden Gebiet zweisprachig verfasst werden.Aus Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien ist das an die Staatsorgane gerichtete Gebot abzuleiten, topographische Aufschriften und Bezeichnungen, soferne sie in einer dem verpflichteten Staat zuzurechnenden Weise angebracht bzw. verwendet werden, sowohl in Deutsch als auch in der jeweiligen Minderheitensprache zu verfassen. Wie die Erkenntnisse VfSlg 16403 aus 2001, und 16404 aus 2001, zeigen, unterliegen Verordnungen wie die hier bekämpfte gerade auch unter diesem Aspekt sehr wohl der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren gemäß Art139 B-VG. Dies freilich nur insoweit, als es sich - abgesehen von abstrakten Normenkontrollverfahren - dabei etwa um eine präjudizielle Rechtsvorschrift in einem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Bescheidprüfungsverfahren gemäß Art144 B-VG handelt. Daraus erhellt, dass die Frage der Rechtskonformität einer solchen Verordnung der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich ist, auch wenn die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Minderheitenangehörigen, einer Gruppe von Minderheitenangehörigen oder einer vereinsmäßigen "Volksgruppenorganisation" darauf einräumt, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in dem in Betracht kommenden Gebiet zweisprachig verfasst werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.